KIndergelderhöhung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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123fatiha
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KIndergelderhöhung

Beitrag von 123fatiha »

Hallo,
hab so ebend meinen Bescheid ab Februar erhalten.
Dort wird mir unteranderem mitegteilt, das mir im Februar Geld abgezogen wird, da in meinem alten Bescheid, der bis zum 31.01.10 geht, das neue Kindergeld noch nicht berücksichtigt worden ist.
Folgendes steht drin:
Durch die Kindergelderhöhung zum 01.01.2010 ergibt sich bei Ihnen eine Überzahlung in Höhe von 117,00 EUR. Dieser wird bei der Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Einkommen gem. $ 11 SGB II berücksichtigt und im Monat Februar 2010 in Abzug gebracht.

Ist dies so richtig?
Als es nämlich 2009 die Kindergelderhöhung gab, da wurde mir nachtrlich auch nichts vom Hartz4 Geld abgezogen, weil ich eine Überzahlung hatte.

LG
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hallo 123fatiha,

wie meinen die das?

Nun, wenn die KG erhöhung von dir mitgeteilt wurde, im vorfeld also als du das Schreiben der KG-Kasse erhalten hast,war es nicht unbedingt dein Fehler und ein abzug ist nicht unbedingt richtig. Um das aber genauer richtig zu beurteilen muss mehr info da sein!

Stimmt ja, du hast 4 Kinder, ok wenn die erhöhung im vorfeld mitgeteilt wurde ist das im nächsten Monat abziehen eigentlich nicht richtig.
Sei so gut und schildere den Zeitlichen ablauf. Hast du die erhöhung im Dez mitgeteilt? oder wurde von Amts wegen der Betrag abgezogen, da die KG-änderung ab Januar beschlossen wurde.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
123fatiha
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Beitrag von 123fatiha »

Hallo Ziggi,

also hab ja im November entbunden, das wusste ja das Amt bereits seit Anfang der Schwangerschaft.
Geburtsurkunde und das ich seit dem 13.11.09 (GB-Datum) im Erziehungsurlaub bin reichte ich alles Anfang Dezember ein.
Das die vom Staat geplante Kindergelderhöhung ab Januar 2010 kommt/besteht musste ich ja nun nicht bekannt geben.
Nun habe ich das erhöhte Kindergeld im Januar bekommen und "angeblich" zuviel Hart4, da ja Kindergeld als "Einkommen" berechnet wir.
Und nun wollen sie es mir für Januar im Februar abziehen.
Meine Frage ist , ob das so richtig ist, da doch das Amt das ja für Januar dann falsch berechnet hat, da sie ja die Kindergelderhöhung nicht beachtet hat.

Kannst du noch folgen? :wink:

Ich will nichts geschenkt bekommen, aber das würde mir dann trotzdem ganz schön weh tun, wenn sie mir die 117 EURO abziehen im Februar, zumal ich ja für mein Baby keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe, da sie ja mit 215 € Kindergeld genug bekommt.

LG
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hallo 123fatiha,
erst mal Glückwunsch zum Baby, hatte ich garnicht Bewust mitbekommen.


OK, da du die Unterlagen anfang Dezember eingereicht hast und davon ausgehen konntest das deine SB das wussten ist dies ein Fehler des Amtes.
Nun solltest du einen Wiederspruch dagegen einlegen das dir die 117€ im Feb für Januar abgezogen werden, du hast dich eben darauf verlassen das das Amt die Berechnung so richtig gemacht hat und hast eben nicht gewust das das Kindergeld deines Jüngsten Kindes als Einkommen angerechnet wird.

Es ist ja noch etwas Zeit, denke ich, da ja wohl erst in der Post gewesen.
Laut §44 Abs. 1 SGB 10
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Da du daruf Vertrauen durftest das die Berechnung für Januar richtig war ist hier §45 Abs 2
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.

die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder

2.

der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.


(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Nachlesen kannst du das alles Hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html

Mit der Formulierung weiss ich noch nicht wie, aber villeicht hat da nich wer ne idee. Mein Kopf hat gerade ne Pause Verdient.

Gruß Ziggi

FALLT mir gerade ein, Antrag auf §44 SGB2
§ 44 Veränderung von Ansprüchen
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Glaub das ist bei euch der Fall.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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