Freibeträge und Giro-Konto Frage

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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sandhopser
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Freibeträge und Giro-Konto Frage

Beitrag von sandhopser »

hallo,

Person A, und Person B leben zusammen und haben ein Kind (4 monate jung), nun möchte die Mutter von A für das Kind ein girokonto eröffnen, wo dann monatlich gewisse summen eingehen !! fragen sind....

was ist wenn A und B bzw einer von beiden mal in den "genuss" von Harz4 kommen sollte, wird dieses konto angerechnet?
wenn ja was hat man an freibeträgen in diesem fall? oder gibts die freibeträge nur wenn das geld auf einem sparbuch liegt?
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo sandhopser

Für den Fall der Fälle den euch keiner wünscht:
Sparbücher bei Antragstellung angeben sonst wird bei datenabgleichbedingter Feststellung vermutet das Vermögen bewusst unterschlagen werden sollte.

Genaueres mal hier:
Lückenhaftes Zitat aus Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 Rn 42 – 43
SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
Grundfreibetrag für Kinder
„…§ 12 Abs 2 Nr 1 a SGB II wurde durch Art 2 Nr 2 Buchst b 4. SGB III-ÄndG vom 19. 11. 2004 (BGBl I S 2902, 2904) eingefügt. Hierdurch wurde ein Grundfreibetrag iHv aktuell 3100 € für hilfebedürftige Kinder auch unter 15 Jahren eingeführt, gleich ob sie Alg II oder Sozg beziehen….. 12 Abs 2 Nr 1 a SGB II ist kein „Kinderfreibetrag“. Er mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst. Zwar könnte die Norm aufgrund des Wortlauts so verstanden werden, dass bei einem erwachsenen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II für jedes Kind weiteres Vermögen iHv 3.100 € von der Berücksichtigung auszunehmen sei. Dem steht jedoch der Zweck der Regelung entgegen, durch die ausschließlich das Vermögen des Kindes, gleich ob in Form von Sparguthaben oder zB einer Ausbildungsversicherung, von der Berücksichtigung ausgenommen werden soll….. Der Freibetrag von 3.100 € steht dem Kind vom Tag der Geburt an in voller Höhe zur Verfügung. Hilfebedürftig ist ein Kind nur solange, wie es seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen – zB Kindergeld, Unterhaltszahlungen – und Vermögen decken kann…… Das den Freibetrag übersteigende Vermögen des Kindes mindert nach § 9 Abs 2 S 1 und 2 SGB II grundsätzlich nur dessen eigenen Bedarf sowie den Bedarf eines bei älteren Kindern möglicherweise vorhandenen Partners. Bei den Eltern kann solches Vermögen nur im Rahmen des vermuteten Verwandtenunterhalts nach § 9 Abs 5 SGB II berücksichtigt werden.“ Zitat aus Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 Rn 42 – 43

Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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sandhopser
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Beitrag von sandhopser »

ok vielen dank für die ausführliche antwort, es geht um bekannte nicht um uns ;)
deshalb kommt evtl später noch die ein oder andere frage diesbezüglich dazu.... ich werds so erstmal weitergeben.
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