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alg2 berechnen
Verfasst: 08.01.2010 17:50
von altesmann4253
hallo!
wer kann mir sagen welcher alg2 rechner am besten ausrechnet ,was mir künftig als alg2 zu steht?befristetter zuschlag
Verfasst: 08.01.2010 20:18
von Ziggi
Hallo altesmann4253,
recht gut ist der hier
http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner ... echner.php
Dort gibt es ausserdem noch einen Wohngeld-rechner, manches mal ist eben Wohngeld besser als ALG2.
Gruß Ziggi
Verfasst: 09.01.2010 14:35
von DjTermi
Hallo,
manches mal ist eben Wohngeld besser als ALG2.
naja besser als ALG II würde ich nicht sagen, da es eine Regel dafür gibt

(Wie so alles im Leben *fg )
13. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 – neu – WoGG)
In Artikel 1 ist dem § 21 folgender Absatz anzufügen:
„(2) Ein Wohngeldantrag kann abgelehnt werden, wenn unter Berücksichtigung des gegebenenfalls zu bewilligenden Wohngeldes der grundsicherungsrechtliche oder sozialhilferechtliche Bedarf nicht gedeckt wird und die wohngeldberechtigte Person nicht glaubhaft macht, dass sie ihren Lebensunterhalt von dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen bestreiten kann.“
Begründung
Die bisher übliche „Glaubhaftigkeitsprüfung“ bzw. Plausibilitätsprüfung ist ein Instrument, um das Verschweigen von Einkünften schon bei der Antragstellung zu vermeiden. Sie verbindet aber systemwidrig die sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung mit der wohn- geldrechtlichen Einkommensberechnung. Daher soll künftig nicht auf die Plausibilität abgestellt, sondern direkt an das SGB II bzw. SGB XII angeknüpft werden.
Wer nicht nachweist, dass er auch mit Wohngeld seinen grundsicherungsrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf decken kann, wird auf das SGB II bzw. SGB XII verwiesen.
Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 SGB II bzw. § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach dort ein Leistungsanspruch nicht besteht, wenn der Bedarf mit eigenem Einkommen plus Wohngeld gedeckt werden kann. Der Verwaltungsaufwand wird erheblich verringert, weil es eindeutige Abgrenzungskriterien gibt und aufwändige Einzelfallprüfungen entfallen. Das einseitige Wahlrecht zwischen Wohngeld und SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistung wird nur geringfügig eingeschränkt.