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Kaution

Verfasst: 22.12.2009 10:21
von Knolli
Hallo

Ich habe heute 580 Euro Kaution für unsere neue Wohnung beantragt....wir mussten vom Amt eine kleinere Angemessene Wohnung suchen..

Wohnung und Umzugskosten wurden schon genehmigt....meine Frage
Wenn ich die Kaution bekomme...zb als Darlehen...wird das Darlehen dann monatlich vom Leistungsbezug abgezogen?
oder erst zurückzahlbar wenn man nicht mehr in Hartz4 steht??

Man liest immer was anderes
bitte um Hilfe

Torsten

Re: Kaution

Verfasst: 22.12.2009 10:50
von Corica
Knolli hat geschrieben:Hallo

Ich habe heute 580 Euro Kaution für unsere neue Wohnung beantragt....wir mussten vom Amt eine kleinere Angemessene Wohnung suchen..

Wohnung und Umzugskosten wurden schon genehmigt....meine Frage
Wenn ich die Kaution bekomme...zb als Darlehen...wird das Darlehen dann monatlich vom Leistungsbezug abgezogen?
oder erst zurückzahlbar wenn man nicht mehr in Hartz4 steht??

Man liest immer was anderes
bitte um Hilfe

Torsten
das amt will doch deinen umzug, also sollen die doch zahlen.
ich glaube die müssen alles bezahlen. nichts mit darlehn.

LG dieter

Verfasst: 22.12.2009 10:54
von Ziggi
Hallo Knolli,

schön das dir Umzug und Wohnung schon genehmigt wurden. Die Kaution wird normal als Dahrlehen Bearbeitet, ob das Rechmäsig ist, darüber Streiten die Gerichte.
In deinem Fall,
wir mussten vom Amt eine kleinere Angemessene Wohnung suchen..
sollte es eine Leistung nach §22 SGB2 sein, da ja vom Amt Veranlasst.
Die Antragsgegnerin kann indessen die Einbehaltung einer monatlichen Darlehensrückzahlungsrate in Höhe von 75 EUR nicht auf § 23 Abs. 1 SGB II stützen. Dies im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil bereits die Bewilligung des Darlehens für die Mietkaution, die ausdrücklich auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt wird, auf einer diesen Anspruch nicht umfassenden Rechtsgrundlage im SGB II fußt. § 23 Abs. 1 SGB II ermöglicht es den Leistungsträgern, auf Antrag ein Darlehen zu bewilligen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die hier in Streit stehende Mietkaution ist allerdings keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ausdrücklich heißt es dort in § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden kann und gemäß § 22 Abs. 3 S. 3 SGB II als Darlehen erbracht werden soll. Es unterliegt daher überhaupt keinem Zweifel, dass der durch eine Mietkaution für einen Hilfeempfänger entstehende Bedarf gerade nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern ein Bedarf der Kosten der Unterkunft ist (so Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER -; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER - für Mietkaution und Umzugskosten im Bereich des SGB XII).
Auszug aus Urteil Hess. LSG Darmstadt: http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/ ... ilgen.html

Ich hoffe das hilft euch.

Gruß Ziggi

Verfasst: 22.12.2009 19:38
von Melinde
Hallo allerseits

Zur Rechtmässigkeit von Kautionsraten Aufrechnung lest mal hier ab Folie 89 weiter.

Gruss

Verfasst: 22.12.2009 20:54
von Corica
Melinde hat geschrieben:Hallo allerseits

Zur Rechtmässigkeit von Kautionsraten Aufrechnung lest mal hier ab Folie 89 weiter.

Gruss
melinde um das alles zu verstehen muß ichein jura
studium anfangen.
es ist aber gut das alles zu wissen.
nach diesen umfangreichen gesetzen kann das forum
geschlossen werden.
alle sind bestens informiert.
LG Dieter

Verfasst: 22.12.2009 21:04
von Melinde
Hallo Dieter

Gerade wegen der umfangreichen und nicht immer verständlichen Gesetze braucht es Hilfeforen.
Jurastudium braucht es nicht unbedingt, wenn man sich in die Materie einliest versteht man von Tag zu Tag das juristische Kauderwelsch immer besser.

Gruss