Hartz 4 darf nicht komplett gestrichen werden!!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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niklas
Beiträge: 3
Registriert: 22.12.2009 00:29

Hartz 4 darf nicht komplett gestrichen werden!!

Beitrag von niklas »

Hallo.Hab ne frage zu dem neuen Urteil:Az.: S 3 AS 322/09 ER

es darf danach niemanden mehr komplett die leistung gestrichen werden,auch wenn er seinen pflichen(terminen)nicht nachkommt.Jetzt meine frage,weiss denn jemand schon wieviel sie streichen dürften dann?Alles ja nicht aber wieviel würd ich gerne wissen.

Gruss:Nik
NX650
Beiträge: 67
Registriert: 11.12.2009 11:25

Beitrag von NX650 »

Hallo,
Kannste ja mal ausprobieren und uns berichten! Wenn du dann noch Zeit dazu hast!!!!!

Würde schon meine Termine einhalten!
Ich würde es nicht drauf anlegen, die Arme der SB`s sind bestimmt länger!

Frohes Fest!
niklas
Beiträge: 3
Registriert: 22.12.2009 00:29

Beitrag von niklas »

Selber beziehe ich kein alg2!!Würde es nur gerne wissen....also vielleicht auch sinnvolle antworten bitte
Corica
Beiträge: 533
Registriert: 13.11.2007 09:01
Wohnort: Hameln

Re: Hartz 4 darf nicht komplett gestrichen werden!!

Beitrag von Corica »

niklas hat geschrieben:Hallo.Hab ne frage zu dem neuen Urteil:Az.: S 3 AS 322/09 ER

es darf danach niemanden mehr komplett die leistung gestrichen werden,auch wenn er seinen pflichen(terminen)nicht nachkommt.Jetzt meine frage,weiss denn jemand schon wieviel sie streichen dürften dann?Alles ja nicht aber wieviel würd ich gerne wissen.

Gruss:Nik
gehst du nicht zur arbeit zahlt dir dein arbeitgeber
auch kein geld.
es sei den du bist krank.
LG dieter
niklas
Beiträge: 3
Registriert: 22.12.2009 00:29

Beitrag von niklas »

das weiss ich alles selbst.Nochmal!!!Ich wollte nur wissen wieviel die Arge von der leistung streichen darf wenn nicht komplett mehr.Gericht entschied darf nicht mehr alles gestrichen werden und ich wollte halt nur wissen wieviel dann?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo niklas,

du wolltest die konsequenzwen wissen, hast du das Urteil gelesen?
Mit dem Sanktionsbescheid hob die Antragsgegnerin die Leistung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01. November 2009 bis 31. Januar 2010 vollständig auf. Für diesen Fall ist die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu beachten. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann. Mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geht die erkennende Kammer vom Erfordernis zeitgleicher Entscheidungen indessen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dergestalt aus, dass der Grundsicherungsträger mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Anderenfalls stünde die Gefährdung des physischen Existenzminimums im Raum (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, AJ. RS 2009 72264).

Dieses Erfordernis verfassungskonformer Auslegung ergibt sich – worauf das LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend hinweist – aus Folgendem: Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen Sozialstaatsgebot (Artikel 20 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie einen Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht. Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassung wegen jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem, das "nackte Überleben" sichernde physische Existenzminimum, gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung, diese existentiellen Bedarfe sicher zu stellen, folgt aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben. Diese Regelungen begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde der Menschen. Diese Schutzpflichten sind auch bei der Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu entsprechen. Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Gerichts bei der Auslegung der Sanktionsnormen des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen.
Denn ordnet der Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen – etwa im Rahmen der Anhörung – über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten zu können. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben. Der Grundsicherungsträger wird die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu berücksichtigen haben. Ob sich das Ermessen in diesen Fällen in jedem Fall auf Null reduziert, konnte vorliegend dahingestellt bleiben.

Diesen rechtlichen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, steht nicht fest. Indessen ist der Grundsicherungsträger auch von Verfassung wegen verpflichtet, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des Leistungsfalles zu begleiten. Auch ist zweifelhaft, ob der Antragsteller die weiteren Konsequenzen bedacht hat. So dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung davon abhängen, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden oder nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a in Sozialgesetzbuch 5. Buch – SGB V).
Wenn die Aufklärung korrekt von Statten gegangen ist, kommplett, bei U25 und bis auf KdU beim Rest.
Jedoch das Existensminimum muß über Lebensmittelgutscheine oder Sachleistung erfolgen.
Das kommplette Urteil kannst du hier nachlesen:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
Auch wenn das Urteil schon Rechtskräftig wäre ( was es noch nicht ist ) so ist es allenfalls ein Referenzurteil da nur SG nicht LSG oder BSG.
Hier ist zwar auch entsprechend ein Urteil vom BSG ergangen ich habe dir mal die Vorinstanz zum Lesen hergepackt:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

Hoffe das bringt Klarheit ;)

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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