§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andereWeise gedeckt werden, erbringt
die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils
zu zahlenden Regelleistung getilgt.Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen oder Alkoholabhängigkeit
sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit
der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in
voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3)Leistungen für
1. Erstausstattungen für dieWohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft
und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen
nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen
Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen
berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden
worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung
oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der
Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht
werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich
Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung
von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere
Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können
davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich
oder in andererWeise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für dieWohnung
nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für
Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
werden konnte.
Als, was du machen kannst,ist dich über das Schulamt zu informieren wie diese Förderung gemeint ist.
http://www.hamburg.de/bsb-kontakt/
wenn du nun weist ob es bei euch einen sozialfond gibt, ob ihr zum Schulamt oder Jugendamt müsst, oder ob das von der ARGE zu übernehmen ist. Das Schulamt hat davon abgesehen
keine Ferien.
Du kannst auch versuchen ob im Rektorat der Schule jemand zur beantwortung da ist.
Trotzdem würde ich alle anträge wie beschrieben abgeben, denn in unzähligen Fällen hat sich bewahrheitet, das die Freundlichen SB's ablehnen, aber ein Rechtsanspruch besteht. Nun es ist immer ein wenig Neuland, da Unser Gesetzgeber bemüht ist das SGB2 dahingehend "nachzubessern" das wir ALG2 Empfänger stets im Nachteil sind.
Gruß Ziggi