Schwimmunterricht Schule Fahrtkosten abgelehnt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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maria1106
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Schwimmunterricht Schule Fahrtkosten abgelehnt

Beitrag von maria1106 »

Hallo zusammen.
Mein Sohn muss ab Februar am Schwimmunterricht der Schule teilnehmen.
Das gehört zum Unterricht die Kinder müssen teilnehmen.
So nun steht im Brief der Schule das Förderberechtigte 36 Euro Fahrtkosten ( öffentliche Verkehrsmittel ) vom Amt erstattet bekommen.
So habe ich einen formlosen Antrag gestellt und bekam heute die Ablehnung. Weil diese Kosten aus dem Regelsatz zu begleichen sind?
Stimmt das so ?
Die Ablehnungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V. m. 20 SGB II

Weiß Jemand was das bedeutet ?
Klassenfahrten müssen doch auch nicht aus dem Regelsatz bezahlt werden ? Mein Kind geht doch nicht freiwillig zum Schwimmunterricht sondern er muss laut Schulbehörde .
Was kannich tun ?

LG
Silvia
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Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Hallo maria1106,

du könntest den Antrag an das Jugendamt und das Schulamt stellen, mit einer Kopie des Schreibens von der Schule.
Dem Bescheid würde ich zunächst Überprüfen lassen, etwa so:

Code: Alles auswählen

S.g.D.u.H.,

laut Schulbehörde steht meinem Kind, x y, eine Förderung der Fahrtkostenbeteiligung zu. Ich bitte sie erneut zu überprüfen, ob nicht versehentlich die Bescheidung, entgegen der Regelung auf die das Schreiben der Schule sich bezieht, von Falschen tatsachen ausgegangen sind. Die im Regelsatz enthaltenen Gelder für Fahrten, es sind nur 6% des Regelsatzes(12,90€), sind nicht für diesen bedarf, in Höhe von 36€, deckend. Eine Unterdeckung wäre nicht Gesetzeskonform. Weiterhin bitte ich sie bei der Überprüfung daran zu Denken, das der Antrag wegen einer Schulpflichtveranstaltung gestellt wurde, sollte dieser erneut abgelehnt werden, würden sie mich Nötigen mein Kind Gesetzwidrig nicht an der  Schulpflichtveranstaltung teilnehmen zu lassen.

Ferner bitte ich sie, aufgrund der Dringlichkeit bis zum dd.mm.jjjj einen Bescheid ergehen zu lassen.

Mit Freundlichem Gruß
Unterschrift 
Dann würde ich noch einen Widerspruch gegen diesen ablehnenden Beschied stellen, mit ähnlichem Texttat auch mit Bescheidung bis.....

Gruß Ziggi
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
maria1106
Beiträge: 1069
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Beitrag von maria1106 »

Ich weiß doch gar nicht ob meinem Kind diese Fahrtkosten wirklich zustehen ????
Im Brief der Schule steht dass 36 Euro für Förderberechtigte übernommen werden, aber von wem.
Die ARGE lehnt ab :(
Ich bin im mom etwas ratlos die Schule ist zu Ferien ?
LG
Silvia
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Ziggi
Moderator
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen
unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das
Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andereWeise gedeckt werden, erbringt
die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung
oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.
Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit
entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils
zu zahlenden Regelleistung getilgt.Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen oder Alkoholabhängigkeit
sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit
der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in
voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3)Leistungen für
1. Erstausstattungen für dieWohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft
und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen
nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen
Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen
berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden
worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung
oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der
Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht
werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich
Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung
von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere
Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können
davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich
oder in andererWeise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für dieWohnung
nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für
Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
werden konnte
.
Als, was du machen kannst,ist dich über das Schulamt zu informieren wie diese Förderung gemeint ist.
:arrow: http://www.hamburg.de/bsb-kontakt/
wenn du nun weist ob es bei euch einen sozialfond gibt, ob ihr zum Schulamt oder Jugendamt müsst, oder ob das von der ARGE zu übernehmen ist. Das Schulamt hat davon abgesehen keine Ferien.
Du kannst auch versuchen ob im Rektorat der Schule jemand zur beantwortung da ist.

Trotzdem würde ich alle anträge wie beschrieben abgeben, denn in unzähligen Fällen hat sich bewahrheitet, das die Freundlichen SB's ablehnen, aber ein Rechtsanspruch besteht. Nun es ist immer ein wenig Neuland, da Unser Gesetzgeber bemüht ist das SGB2 dahingehend "nachzubessern" das wir ALG2 Empfänger stets im Nachteil sind.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
maria1106
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Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Danke dir
LG
Silvia
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