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BSG Urteil Sanktionen nur mit EGV !!!

Verfasst: 18.12.2009 15:50
von Ziggi
Hallo leute,

Heute frisch:
Bundessozialgericht - «Hartz IV»: Ohne Eingliederungsvereinbarung keine Sanktionen
Bundessozialgericht (BSG) hat Sanktionen gegen «Hartz IV»-Empfänger erschwert, die sie sich einer vom Jobcenter verordneten Trainingsmaßnahme verweigern. Unwilligen Arbeitslosen dürften die Leistungen nur dann gekürzt werden, wenn sie sich zuvor in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an derartigen Kursen verpflichtet hätten, befanden die Kasseler Richter am Mittwoch.
Die Pressemeldung in Gänze findet ihr hier:
http://www.ad-hoc-news.de/bundessozialg ... k/20808707
Das Urteil wurde am 16.12.2009 gefällt.

Gruß ZIGGI

Verfasst: 18.12.2009 16:13
von Corica
jetzt werden sie alle möglichkeiten ausnutzen.
in die eg kommt ein satz der macht alles möglich.
die richter die das beschloßen haben gehören hinter gitter.
die wissen genau auf welche rechte bei einer EG verzichtet
werden muß.
das ist mit dem gesetz nicht vereinbart.
ich muß nicht unterschreiben aber sie würden
die zahlungen einstellen, kann bis zu einem jahr
dauern.
recht würde ich auf jeden fall bekommen.
aber keiner kann diese zeit überbrücken.
also unterschreiben wir.
LG Dieter

Verfasst: 18.12.2009 16:43
von Ziggi
Hallo Dieter,

Ich glaube da hast du etwas falsch verstanden!?

Dieses Urteil Stärkt die SGB2 Bezieher, denn nur wenn eine EGV existiert die Unterschrieben wurde
Unwilligen Arbeitslosen dürften die Leistungen nur dann gekürzt werden, wenn sie sich zuvor in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an derartigen Kursen verpflichtet hätten,
Also, ich kenne den Text ja nicht genau( vom Urteil) aber wenn ich nicht Unterschreibe das ganze ein Verwaltungsakt wird, dann Wiederspreche ich und gut is.
Ok, wird nicht ganz so leicht, weil man sein Recht durchsetzen muss aber ohne Unterschriebene EGV keine Sanktion.

Aber lass uns erst mal das Urteil selber lesen.

Ziggi

Verfasst: 18.12.2009 16:55
von Corica
Ziggi hat geschrieben:Hallo Dieter,

Ich glaube da hast du etwas falsch verstanden!?

Dieses Urteil Stärkt die SGB2 Bezieher, denn nur wenn eine EGV existiert die Unterschrieben wurde
Unwilligen Arbeitslosen dürften die Leistungen nur dann gekürzt werden, wenn sie sich zuvor in einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an derartigen Kursen verpflichtet hätten,
Also, ich kenne den Text ja nicht genau( vom Urteil) aber wenn ich nicht Unterschreibe das ganze ein Verwaltungsakt wird, dann Wiederspreche ich und gut is.
Ok, wird nicht ganz so leicht, weil man sein Recht durchsetzen muss aber ohne Unterschriebene EGV keine Sanktion.

Aber lass uns erst mal das Urteil selber lesen.

Ziggi
ich habe alles richtig verstanden !
es geht um die EG die ist nicht zulässig.
ich kann von keinem verlangen etwas zu unterschreiben
um auf meine grundrechte zu verzichten.
das wissen auch die richter.
also ist das urteil für mich verarschung hoch drei.
die EG egal was drin steht ist nicht zulässig.
soll das amt jede maßnahme eintragen.
die richter konnten nicht anders urteilen.
die haben nur nach einem grund gesucht
um dem kläger recht zugeben.
oder sollten sie sagen auf die grundrechte darf nicht verzichtet werden.
LG dieter