fragen zu fahrtkosten

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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mausimaus
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fragen zu fahrtkosten

Beitrag von mausimaus »

hallo,

Mein Mann hat ein Antrag auf Fahrkosten gestellt.Und gestern kahm der bescheid.Vom 1.10.09-14.10.09 ist er mit der Bahn gefahren.Da wurden ihm zwei 7Tage-Tickets bezahlt.Jetzt ist er vom 15.10-31.10.09 mit seinem Leichtkraftrad gefahren 40 km hin und 40km zurück.Wir bekommen aber nur für 13 fahrten a 0,10 euro bezahlt.Jetzt war ich heute morgen beim Amt und der sagte mir das nur die hin fahrt bezahlt werden würde,das würde im Vordruck stehen,bloß wir haben keinen vorduck.Wir haben das ohne vordruck beantragt.Mein Mann hat nen Schreiben aufgesetzt und so die fahrtkosten beantragt.Jetzt möchte ich gerne wissen ob das stimmt das nur die hin fahrt bezahlt wird.Ich hoffe das uns jemand helfen kann.

Weil wenn beide fahrten bezahlt werden muß ich wiederspruch einlegen.


Gruß mausimaus
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo Mausimaus,
soweit mir bekannt ist, sind Fartkosten zur Arbeit mit 0,20€/km abzugelten, also bei 40km*0,20€=8,00€ mal die Arbeitstage, 13*8=104,--€, sind dann demnach zu Zahlen. Die übernahme der Fahrkarten ist, soweit ich informiert bin, auch in ordnung.
In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 im Verfahren L 9 AS 37/07 ER hat der Senat zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V ausgeführt:
..........................................................
......................................................
Die Pauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V als solche ist im übrigen vom Sozialgericht zutreffend unter Berücksichtigung der einfachen durchschnittlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen worden. Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. Für diese Auffassung spricht im Übrigen auch die enge Anlehnung des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V geregelten Werbungskostenabzugs an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes; denn auch in § 9 Abs. 2 EStG bezeichnet der dort ebenfalls verwendete Begriff des Entfernungskilometers als Grundlage für die Bemessung der einkommensteuerrechtlichen Entfernungspauschale die absolute (bzw. "einfache") Entfernung zwischen dem Ort der Wohnung und dem Ort der Arbeitsstätte...............
...............................................
Im übrigen belegt die Begründung des Entwurfs einer ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld–Verordnung, dass die Entfernungspauschale des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V auch ihrer mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer festgesetzten Höhe nach aus der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG von 0,30 Euro abgeleitet worden ist. Der Verordnungsgeber hat dabei nachvollziehbar einen Abzug für gerechtfertigt gehalten, weil mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 2 EStG sämtliche Aufwendungen für die Haltung des Kraftfahrzeuges abgegolten werden und hierzu auch solche Aufwendungen gehören, die bei Leistungsempfängern nach dem SGB II entweder bereits durch andere Freibeträge als die Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V erfasst werden (Absetzung der KFZ-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) oder für die Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts keine Relevanz haben
das Ganze Urteil:
http://www.ra-kotz.de/fahrtkosten.htm

Also, wenn der SB nun nur 0.10€/km zur Arbeit geleistet hat und das nur für einfache wegstrecke, dann würde ich einen überprüfungsantrag stellen, natürlich mit einer Bescheidungsfrist von ca 14Tagen (Bf-Datum + 16Tage ) und am ende: wenn überprüfung nicht dementsprechend komformdann gild schreiben gleichzeitig zur Fristwarung als Wiederspruch. Sollte es sich aber um eine Masnahme durch die ARGE handeln, dann gelten andere Regeln.

Ich hoffe das diese Auskunft helfen kann, bei eurer Entscheidung.


Gruß Ziggi
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mausimaus
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Beitrag von mausimaus »

danke,für die infos.

Wie stellt man einen überprüfungs Antrag?
Wir haben son Antrag noch nie gestellt.
Von meinem Mann der Chef hat Eingliederungszuschuss beantragt hängt das damit zusammen?

gruss mausimaus
Ziggi
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Also mausimaus,
ein Muster findest du hier:
http://www.sozialticker.com/antraege
Unter der überschrift:
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X
undich füge am ende immer dazu:
Sollten sie bei der überprüfung nicht zur selben ansicht gelangen wie ich/wir, ist dieser Uberprüfungantrag als Wiederspruch, zwechs Fristwarung, zu werten.
den Rest habe ich dir ja schon geschrieben.

Gruß Ziggi
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DjTermi
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Re: fragen zu fahrtkosten

Beitrag von DjTermi »

Jetzt war ich heute morgen beim Amt und der sagte mir das nur die hin fahrt bezahlt werden würde,das würde im Vordruck stehen,
Was redet da mein Kollege fürn Müll ?? Ich habe mal ein Antrag Hochgeladen...

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mausimaus
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Beitrag von mausimaus »

dann werden wir mal schnell nen wiederspruch einlegen.
Auf was fürn § kann ich da angeben? oder zurück greifen
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ein Anspruch auf diese Leistung hast Du nicht. Ich verstehe eh nicht wie das bei euch geht ohne ein Antrag vorher. Also noch mal genau wie ihr das im vorfeld besprochen habt.
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