wohneigentum kosten - keine heizung mehr

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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titus75
Beiträge: 2
Registriert: 19.10.2009 09:14

wohneigentum kosten - keine heizung mehr

Beitrag von titus75 »

hallo,
ich bin ganz neu hier im forum und wollt mich erstmal kurz vorstellen.
ich bin aus gesundheitlichen gründen mittlerweile harz4 empfänger geworden.
ich habe seit über 15 jahren bei meiner großmutter mit im haus gelebt, dort meinen eigenen wohnbereich gehabt und ihr im alltag geholfen. sie ist aber mittlerweile mitte 80 und am haus vielen einige rep. an. da bei ihr das geld sehr knapp ist und sie in dem alter auch keinen kredit oder einen finanzkauf mehr bekommt, haben wir uns überlegt was wir machen können. ich habe zu dem zeitpunkt noch gearbeitet. sie hat mir dann das haus überschrieben und ihr lebenslanges kostenloses wohnrecht behalten und ich muss sie pflegen soweit mir das möglich ist, was auch in den papieren vom notar eigetragen ist. bin dann krank geworden und mittlerweile bei harz4 gelandet. ich habe ständig probleme mit dem arbeitsamt. ich bekomme nun letztendlich ca. 79 € im monat für wohnen und heizen. was mittlerweile viel ist, da ich anfangs nur 30 € bekommen habe. nach dem SGB soll das amt jedoch die anfallenden kosten wie grundsteuer, brandkasse, schornsteinfeger, u.s.w. bezahlen. mit den monatlichen 80 € kann ich grade mal die grundsteuer und die versicherung im jahr bezahlen. für mehr reicht es da nicht.
letztes jahr hat der schornsteinfeger dann die alte öl-umluftheizung stillgelegt, da sie viel zu hohe werte hatte und auch viel zu viel verbrauchte. ca. 500 - 600 liter im monat. ohne warmes wasser. eine neue heizung kann ich mir nicht leisten. auf die anfrage nach einem darlehn zur anschaffung von zwei pelletöfen hat mir der sachbearbeiter gesagt, das es dafür kein darlehn gibt. habe dann gefragt ob wir erfieren sollen. zitat "tut mir leid, aber dafür gibt es keine gelder von der arge. weder als zuschuss noch als darlehn".
ich muss aber doch dafür sorgen, das meine großmutter in ihrer wohnung nicht erfiert.

seit dem verbrenne ich, natürlich verbotener weise, alte fensterrahmen und was sonst noch so an alt-möbeln zu bekommen ist in der alten umluftheizung. was allerdings auch nur bedingt möglich ist, da an der brennkammer einige teile fehlen.
ich habe schon extra jemanden vom amt zu mir kommen lassen, der sich die situation ansieht. ich wohne in dem anbau, in dem es zwar eine toilette und waschbecken gibt(kein warmwasser), aber ich habe keine eigene dusche und auch keine richtige küche. jetzt ist auch noch das flachdach das über meinem wohnzimmer ist, defekt, und es tropft mir ständig in die wohnung. jedesmal wenn es regnet muss ich wieder schüsseln aufstellen damit das laminat nicht noch beschädigt wird. mal abgesehen von der schimmelbildung unter den panelen am dach.


was kann man tun. ich weiß langsam nicht mehr weiter. das amt stellt sich quer

gruß
uwe
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo titus75,
habe folgendes gefunden
14 a) Feststellungen des SG fehlen bereits dazu, in welchem Umfang den Klägern im streitigen Zeitraum tatsächlich nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstanden sind. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum ( Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 19) .
15 Die von den Klägern begehrte Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden, weil es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren, handelt. Die Einbeziehung der Pauschale kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der 14. Senat im Anschluss an Stimmen in der Literatur ( Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26 )ausgeführt hat, dass zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählten, die bei der Berechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien ( BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 38; BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, RdNr 18).
:lol: villeicht hilft es dir.
Denke das du evtl. auf dieser seite was passendes findest: http://www.arbeitslosen.info/index.php? ... com_search
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
titus75
Beiträge: 2
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Beitrag von titus75 »

vielen dank erstmal.
das problem ist einfach, das ich alle rechnungen von
versicherung, steuer, müllabfuhr, schornsteinfeger, ...
alle mit aufs amt genommen habe, die haben sich kopien gemacht, wissen also auch genau wie hoch die kosten sind, zahlen sie aber nicht.
desweiteren behaupten sie es sei eine bedarfsgemeinschaft. ich habe mit dem haushalt meiner großmutter nichts zu tun. das einzige ist, das ich immer wieder mal nach ihr sehe ob alles in ordnung ist.
ich glaube, das wollen die einfach nicht begreifen.
ich hab schon überlegt zum anwalt zu gehen. mir bleibt ja nichts anderes mehr übrig.
ich hab denen das mehrfach erklärt und sogar meinen vater mitgenommen, der das extra noch zusätzlich erklärt hat
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

Oh ja, das kenn ich. Die ARGE Mitarbeiter kennen sich nicht aus oder Sind zu ignorant.
Also schau auch du hier nach
http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html
dort steht das ganze Gesetz drin, evtl. kaufst du dir auch mal das http://www.tacheles-sozialhilfe.de/lite ... faden.html das ist die BIBEL der Fachleute.
Und wenn du eine Formulierung oder wiederlegung brauchst dann bitte mal Hier http://www.sozialticker.com/antraege und hier http://www.sozialticker.com/widersprueche
nachsehen. :idea:
Da wird dir geholfen! Besser gesagt anleitung zur Selbsthilfe und wenn alles nichts nutzt dann zum Sozialgericht und Einstweilige anordnung und Klage einreichen.
Gruß Ziggi
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Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo titus75,
hab da grad noch was enddeckt
Heizkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II)

„Leistungen für Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Soweit Heizkosten auf Grund schlechter Isolation [gemeint ist: Isolierung, H.M.] des Wohngebäudes überdurchschnittlich hoch sind, sind dementsprechend höhere Heizkosten als angemessen anzuerkennen. Die Übernahme von Heizkosten kann demnach nicht ohne eine Einzelfallprüfung auf eine pauschal festgelegte Obergrenze beschränkt werden.

Beruhen hohe Heizkosten hingegen auf dem Verbrauchsverhalten des Hilfebedürftigen, ist eine Beschränkung auf festgelegte Obergrenzen erforderlich.

Sofern kommunale Träger die Entscheidung über die Angemessenheit der Heizkosten ohne Einzelfallprüfung ausschließlich auf der Grundlage festgelegter Obergrenzen treffen, handeln sie nach Auffassung der Bundesregierung rechtswidrig. Es liegt in der Zuständigkeit der Länder im Rahmen ihrer Aufsichtsrechte für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln der kommunalen Träger zu sorgen.“

[Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ vom 21. März 2007 – BTDrs. 16/4785]

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) erstmals eine Grundsatzentscheidung zum Thema „angemessene“ Heizkosten getroffen: BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R.

1. „Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.“ [Rdnr. 18]

2. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung „angemessenen“ Heizverhaltens des Einzelnen: klimatische Bedingungen (so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R), wechselnde Energiepreise, der für das einfache Mietsegment „typische“ Gebäudestandard, der technische Stand einer „typischen“ Heizungsanlage [Rdnr. 19].

3. „Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, …, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen.“ [Rdnr. 20]

4. Zur Bestimmung der konkreten, Einzelfall bezogenen „Angemessenheits“grenze: Lokale Heizspiegel gehen vor. Fehlen diese, kann auf den bundesweiten Heizspiegel (Datenbank http://www.mieterbund.de/) zurückgegriffen werden. Es ist dann das Produkt aus der Kategorie „extrem hoch“ und der „angemessenen“ Wohnungsgröße nach den länderspezifischen WFB zu bilden [Rdnr. 22 – so auch: BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 70/08 R]. „Nur wenn die Heizkosten [des Hilfeempfängers] diesen Wert übersteigen sollten, besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens [des Hilfeempfängers] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.“ [Rdnr. 24]

5. Kostensenkungsaufforderung: diese hat lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion, löst aber „eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen“ [Rdnr. 26] aus. „Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, … aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.“ [Rdnr. 23]
ist auch nicht uninteressant, denke ich. Hat dein Anwalt schon etwas erreicht?

Gruß Ziggi
PS.: Kannst ja mal mitteilen wie so stand der Dinge ist.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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