unser kabelanbieter hat vor kurzem die preise erhöht. vor der erhöhung 2,56 euro und nun vor kurzem noch mal 2,54 euro pro monat drauf.
vor der erhöhung wurden die kabelgebühren übernommen, weil sie fester bestandteil der miete sind. nun, wo unsere kabelgebühren gestiegen sind haben wir auf einmal eine mahnung von unserem vermieter erhalten wegen nichtzahlung von 3 monaten kabelgebührenhöhung. das schreiben der erhöhung wurde bei der arge eingereicht.
nun will die arge eine ausgefüllte mieterbescheinigung mit der begründung
"zur abschließenden klärung über die miethöhe (ist kabelanschluss noch tatsächlich bestandteil des mietvertrages.)....mit frist zum einreichen ansonsten wird geldleistung entzogen
ich meine die brauchen doch nur in den vorliegenden mietvertrag gucken da stehts doch drin, was in der miete enthalten ist und was nicht.
arge will mietbescheinigung...verstehe den sinn nicht
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Hallo ich_bin_neu_hier_28,
mal ein zitat aus einem BSG-Urteil zum besseren verständniss:
Gruß Ziggi
Corica hat geschrieben:
sagmal wer kommst auf so'n Blödsinn, in SGB2 Steht eindeutig das die SB alles zu erklären haben und somit der H4ler immer aufzuklären ist! Leider wird das von denen in der Behörde nicht so gesehen jedoch die Aufkärung ist sogar einklagbar.
ZIGGI
Die von mir wiedergegebenen Ratschläge sind keine Rechtsberatung sondern lediglich erfahrungen die ich weitergebe.
mal ein zitat aus einem BSG-Urteil zum besseren verständniss:
also die ARGE muß feststellen ob eine andere empfangsquelle als Kabel im Haus existiert, wenn ja dann müsst ihr selbst die kosten übernehmen. Könnt froh sein wenn Arge nicht einfach darauf besteht Kabel abzumelden und euch ne DVBt-anlage bereitstellt.Vom Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht als angemessene KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.
Der Vermieter hat den Mietern über den Kabelanschluss hinaus einen Zugang zum Fernsehen durch eine Gemeinschaftsantenne verschafft. Dieser Zugang ist zudem als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Aufwendungen hierfür sind von der Beklagten als Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II übernommen und der Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft damit von der Beklagten erfüllt worden. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten, die ebenfalls dafür aufgewendet werden, Fernsehen und Radiohören zu gewährleisten, ist nicht angemessen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Durch die Leistungen nach § 22 SGB II soll die Erhaltung eines einfachen Standards erreicht werden (vgl BSG B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dieser Rahmen wird jedoch überschritten, wenn doppelte Leistungen erbracht werden sollen, nur weil mit der weiteren Leistung ein höherer Standard bewirkt werden kann.
Gruß Ziggi
Corica hat geschrieben:
das sllst du auch nicht verstehen !!!!!!!!!!!!
sagmal wer kommst auf so'n Blödsinn, in SGB2 Steht eindeutig das die SB alles zu erklären haben und somit der H4ler immer aufzuklären ist! Leider wird das von denen in der Behörde nicht so gesehen jedoch die Aufkärung ist sogar einklagbar.
ZIGGI
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Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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Fast vergessen:
http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html
Hier drin ist alles vom Gesetzgeber dokumentiert!
Das SGB2 ist auch drinn und um so mehr davon in den Händen der H4ler sind um so besser.
Gruß Ziggi
http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html
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Gruß Ziggi
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danke für die antworten. ich weiss nur von anderen mietern hier, dass dies die einzige momentane empfangsquelle ist über kabel. digitaler empfang ist an unserem standort vom anbieter nicht gewährleistet.
alle die um uns herum wohnen haben eine schüssel nur dies sind privatwohnungen, diese wurden gekauft.
das aufstellen oder anbringen einer schüssel ist bei uns als mietwohnung nicht gestattet.
alle die um uns herum wohnen haben eine schüssel nur dies sind privatwohnungen, diese wurden gekauft.
das aufstellen oder anbringen einer schüssel ist bei uns als mietwohnung nicht gestattet.
Hallo neu hier, dann schreib denen doch sie mögen sich bitte den Mietvertrag ansehen, "§ X darin beschreibt das" und berufe dich auf
und die geltende Rechtsprechung, siehe oben (BSG Urteil) und bitte die erhöung zu Akzeptiren ohne den ganzen rest. Die SB kann aber nötigenfalls Verlangen das der Vermieter ausfüllt/ bestätigt.
Gruß ZIGGI
§ 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist (vgl nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl, 2008, § 556 RdNr 3 mwN). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung.
und die geltende Rechtsprechung, siehe oben (BSG Urteil) und bitte die erhöung zu Akzeptiren ohne den ganzen rest. Die SB kann aber nötigenfalls Verlangen das der Vermieter ausfüllt/ bestätigt.
Gruß ZIGGI
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