arge will mietbescheinigung...verstehe den sinn nicht

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
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arge will mietbescheinigung...verstehe den sinn nicht

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

unser kabelanbieter hat vor kurzem die preise erhöht. vor der erhöhung 2,56 euro und nun vor kurzem noch mal 2,54 euro pro monat drauf.

vor der erhöhung wurden die kabelgebühren übernommen, weil sie fester bestandteil der miete sind. nun, wo unsere kabelgebühren gestiegen sind haben wir auf einmal eine mahnung von unserem vermieter erhalten wegen nichtzahlung von 3 monaten kabelgebührenhöhung. das schreiben der erhöhung wurde bei der arge eingereicht.

nun will die arge eine ausgefüllte mieterbescheinigung mit der begründung

"zur abschließenden klärung über die miethöhe (ist kabelanschluss noch tatsächlich bestandteil des mietvertrages.)....mit frist zum einreichen ansonsten wird geldleistung entzogen

ich meine die brauchen doch nur in den vorliegenden mietvertrag gucken da stehts doch drin, was in der miete enthalten ist und was nicht.
Corica
Beiträge: 533
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Beitrag von Corica »

das sllst du auch nicht verstehen !!!!!!!!!!!!
mietbescheinigung einreichen und alles ist gut.
mfg dieter
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo ich_bin_neu_hier_28,
mal ein zitat aus einem BSG-Urteil zum besseren verständniss:
Vom Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht als angemessene KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

Der Vermieter hat den Mietern über den Kabelanschluss hinaus einen Zugang zum Fernsehen durch eine Gemeinschaftsantenne verschafft. Dieser Zugang ist zudem als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Aufwendungen hierfür sind von der Beklagten als Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II übernommen und der Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft damit von der Beklagten erfüllt worden. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten, die ebenfalls dafür aufgewendet werden, Fernsehen und Radiohören zu gewährleisten, ist nicht angemessen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Durch die Leistungen nach § 22 SGB II soll die Erhaltung eines einfachen Standards erreicht werden (vgl BSG B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dieser Rahmen wird jedoch überschritten, wenn doppelte Leistungen erbracht werden sollen, nur weil mit der weiteren Leistung ein höherer Standard bewirkt werden kann.
also die ARGE muß feststellen ob eine andere empfangsquelle als Kabel im Haus existiert, wenn ja dann müsst ihr selbst die kosten übernehmen. Könnt froh sein wenn Arge nicht einfach darauf besteht Kabel abzumelden und euch ne DVBt-anlage bereitstellt.
Gruß Ziggi

Corica hat geschrieben:
das sllst du auch nicht verstehen !!!!!!!!!!!!
:|
sagmal wer kommst auf so'n Blödsinn, in SGB2 Steht eindeutig das die SB alles zu erklären haben und somit der H4ler immer aufzuklären ist! Leider wird das von denen in der Behörde nicht so gesehen jedoch die Aufkärung ist sogar einklagbar.
ZIGGI

Die von mir wiedergegebenen Ratschläge sind keine Rechtsberatung sondern lediglich erfahrungen die ich weitergebe.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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Ziggi
Moderator
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Registriert: 12.10.2009 16:18
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Beitrag von Ziggi »

Fast vergessen:
http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html

Hier drin ist alles vom Gesetzgeber dokumentiert!
Das SGB2 ist auch drinn und um so mehr davon in den Händen der H4ler sind um so besser.
Gruß Ziggi
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ich_bin_neu_hier_28
Beiträge: 86
Registriert: 18.08.2006 12:55

Beitrag von ich_bin_neu_hier_28 »

danke für die antworten. ich weiss nur von anderen mietern hier, dass dies die einzige momentane empfangsquelle ist über kabel. digitaler empfang ist an unserem standort vom anbieter nicht gewährleistet.

alle die um uns herum wohnen haben eine schüssel nur dies sind privatwohnungen, diese wurden gekauft.

das aufstellen oder anbringen einer schüssel ist bei uns als mietwohnung nicht gestattet.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo neu hier, dann schreib denen doch sie mögen sich bitte den Mietvertrag ansehen, "§ X darin beschreibt das" und berufe dich auf
§ 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist (vgl nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl, 2008, § 556 RdNr 3 mwN). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung.
:lol:
und die geltende Rechtsprechung, siehe oben (BSG Urteil) und bitte die erhöung zu Akzeptiren ohne den ganzen rest. Die SB kann aber nötigenfalls Verlangen :x das der Vermieter ausfüllt/ bestätigt.
Gruß ZIGGI :roll:
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