Moin Corica,
ich sagte ja: Es ist kompliziert. Ich werde mal versuchen es zu ordnen...
Eintritt in das Arbeitsverhältnis: 01.04.2008. Dann fristlos gekündigt worden mit Vorwurf des Diebstahls im Nov. 08.
Dadurch Bezug von Hartz IV ab 01.01.09
Klage beim AG HH eingereicht, Verhandlung im Febr.2009 gewonnen, Kündigung fristgerecht umgewandelt zum 31.12.08, da Vorwurf des Diebstahls unhaltbar.
Der Arbeitgeber schuldete uns nach dem Prozess noch Geld, welches er teilweise in Raten abzahlen konnte. Die ARGE hat es leider voll angerechnet, Einspruch läuft noch.
Der Arbeitgeber ist NUN in Insolvenz, die
Restzahlungen erfolgt nun in Form von Insolvenzgeld, welches uns nun angekündigt wurde.
Da meine Frau und ich zum selben Zeitpunkt und zusammen in diese Firma angefangen haben, bezieht sich dieses natürlich auch auf uns beide.
Die Gesamtsumme beläuft sich daher auf ca 4000 Euronen.
Die ARGE hat sich gefreut, meine Frau hatte einen Nervenzusammenbruch.
Die Insolvenzzahlungen betragen zusammen noch ca 1300 Euro. Geld, was wir uns von Freunden zum Überleben geliehen haben und auch davon zurückzahlen wollen / müssen.
Wird dieses Insolvenzgeld nun auch von der ARGE angerechnet????
Ich zietiere hier mal einen Text, den ich beim googeln gefunden habe:
Durchführungsanweisung der BA zum SGB II ist Insolvenzgeld als Einkommen anzusehen, aber gemäß Ziff. 1.2.2 Abs. 7 der BA nicht zu berücksichtigen; s. Text des Abs. 7:
„(7) In begründeten Einzelfällen kann von der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg IIV abgesehen werden, wenn diese eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Eine besondere Härte kann z.B.
vorliegen, wenn:
• eine Sozialleistung für einen Zeitraum ohne SGB IILeistungsanspruch wegen Säumnis des Leistungsträgers erst während der Bedarfszeit nachgezahlt wird,
• der Sinn und Zweck der Leistung einer Berücksichtigung als Einkommen entgegen steht (z.B. Insolvenzgeld für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestand),
• eine andere Sozialleistung zunächst vorläufig festgesetzt wurde und eine Differenznachzahlung erst während der Bedarfszeit erfolgt,
• eine Nachzahlung aufgrund eines Widerspruchs-/Klageverfahrens erst während der Bedarfszeit erfolgt.“
D.h. dann doch, dass Insolvenzgeld, wenn es sich auf eine Zeitbezieht, die vor dem Erstantrag von Alg II bezieht, zwar als Einkommen anzusehen ist, es aber nicht angerechnet werden darf. (30.05.2009)
Ich hoffe Corica, du bist nun genauso durcheinander wie ich
Schlummi214