Ab wann gilt die Schonfrist?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Bea32
Beiträge: 4
Registriert: 08.10.2009 10:29

Ab wann gilt die Schonfrist?

Beitrag von Bea32 »

Hallo,
nun helft Ihr mir mit diesem Forum schon solange weiter, aber nun habe ich eine Frage die ich bisher hier noch nicht finden konnte und hoffe Ihr könnt mir helfen.

Noch während des Bezuges von Alg 1 habe ich 5 Wochen vor dessen Ablauf Alg 2 beantragt, da ich zu diesem Zeitpunkt schon wusste, dass ich als Marketing Manager wohl während der Schwangerschaft keinen neuen Job finden würde... Das war am 07.Juli 2009. Alg 1 endete am 15.08.09. Daraufhin habe ich einen Ablehnungsbescheid für August 2009 erhalten (der so ja in Ordnung ist, da mein Partner noch voll verdient). Auf mehrere Emails die ich nach Ablauf von einigen Wochen immer wieder an meinen Sachbearbeiter schrieb, habe ich niemals Antwort erhalten auf meine Anträge und/oder Fragen. (Antrag auf Schulgeld für meinen 10 jährigen Sohn, Antrag auf Erstlingsausstattung und der Anfrage wann ich denn nun einen Bescheid für Leistungen nach August 09 erhalten würde.
Heute habe ich nun einen Bewillingsbescheidbescheid für Sept 09 und Okt 09 bekommen und gleichtzeitig die Kündigung der Bewilligung ab Nov.09 wg unangemessener Mietkosten.

Nun meine Frage: Muss ich nicht wenigstens die Chance bekommen uns eine Wohung zu suchen die günstiger ist? Können die mir ohne jegliche Vorwarnung einfach den Leistungsbezug sozusagen im vorraus Kündigen? Gibt es da nciht diese Schonfrist? Und wenn ja ab wann die gilt die? Denn solange ich nciht weiss ob ich überhaupt Anspruch auf Leistungen habe hole ich mir doch keinen neue Wohnung, was ja mit zusätzlichen Umzugskosten etc verbunden ist. Ich müsste also nun innerhalb von 3 Wochen kündigen und eine neue Wohnung finden sowie einen neuen Antrag stellen und das wo ich im 6. Monat schwanger bin? Geht da so einfach? Bin etwas ratlos.

Danke für Eure Hilfe
Bea
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Bea,
die ARGE hat in eurem Fall wohl einige §§ des SGB2 nicht beachtet,Bsp.:
68. Muss ich meine Wohnung aufgeben, wenn die Kosten
unangemessen hoch sind? Wird die Mietkaution
übernommen, wenn ich die Wohnung wechseln muss?
Ist die Miete nach den amtlichenMaßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete
übernommen. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar)
ist, sich eine billigereWohnung zu suchen oder die Kosten der Unterkunft
z.B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf von sechs Monaten werden in
der Regel nur die angemessenen Kosten derWohnung übernommen. Wird von
Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Maklergebühren,
Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen.
>> § 22 SGB II
du solltest dir auch das Grundsicherungsbuch( Zitatgeber) von der BMAS holen: http://www.bmas.de/portal/10362/grundsi ... b__ii.html (erst per PDF) und per Post kostenlos schiken lassen, bitte auch weitersagen. Mit dem SGB2 und den entsprechenden erklärungen solltet ihr euch wehren können.:roll:
Die Bescheide nicht sofort mit Wiederspruch beantworten, besser einen Überprüfungsantrag stellen, der geht schneller aber bitte Termin von 14TAgen einfügen und zusatz: fall sie anders entscheiden gilt dieser Brief als Wiederspruch.

Gruß aus Wiesbaden
Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Bea32
Beiträge: 4
Registriert: 08.10.2009 10:29

Beitrag von Bea32 »

Hallo Ziggi
vielen Dank für die Antwort, ich werd gleich mal anfordern :).

Grüße
Bea
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo Bea,
hab da noch was interessantes gefunden
Umzugszwang

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft zu übernehmen, soweit sie „angemessen“ sind. „Unangemessene“ Kosten der Unterkunft sind für maximal 6 Monate zu übernehmen, sofern der Bedarfsgemeinschaft eine Senkung der Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar ist.

Mittlerweile hat das Bundessozialgericht (BSG) am 7. November 2006 im Verfahren B 7b AS 18/06 R entschieden, daß die Tabelle § 8 WoGG nicht pauschal anzuwenden ist, sondern der Wohnungsstandard gemessen am unteren Ausstattungsgrad, die Wohnlage und der Preis für die Bestimmung der "Angemessenheit" zu ermitteln sind, wobei die sog. Produkttheorie anzuwenden ist. Damit hat sich das BSG der Rechtsauffassung des Hessischen LSG (L 9 AS 48/05 ER) und des LSG Baden-Württemberg (Beschluß vom 23. Mai 2006, Az.: L 13 AS 510/06 ER-B) angeschlossen und der zementierten Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen voll eins vor den Bug gegeben:

„Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungs-markt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (…) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene – grundsicherungsrelevante – Miet-spiegel oder Tabellen zu erstellen.“ [BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 23]

Folge dieser BSG-Entscheidung wird sein, daß, soweit die Tabelle § 8 WoGG zur pauschalen Anwendung kam, in ländlichen Gebieten es zu einer Senkung der "Angemessenheits"grenze kommen kann, während diese in Großstädten angehoben werden dürfte. Behauptungen vor allem der Optionskommunen, das ganze Kreisgebiet sei in die Wohnungssuche einzubeziehen hat das BSG jedenfalls eine klare Absage erteilt: ein Umzug in eine andere Wohngemeinde komme in der Regel nicht in Betracht.

Liegen aber sogenannte Mischhaushalte (> Wohngeld) vor, bei denen Familienmitglieder aufgrund von Einkommen und Vermögen – z.B. minderjährige Kinder deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Wohngeld gedeckt ist – nicht leistungsberechtigt sind (§§ 7, 9 SGB II), dann kann diesen nicht leistungsberechtigten Familienmitgliedern gegenüber kein Anspruch auf Wohnungswechsel durchgesetzt werden.

Der Umzugszwang in eine „angemessene“ Unterkunft wirkt dann zunächst nur gegen diejenigen Familienmitglieder, die im Sinne des SGB II leistungsberechtigt sind. Dieser Umzugszwang kann aber letztlich nicht abschließend ausgeübt werden, wenn dies zur Folge hätte, daß nicht leistungsberechtigte Familienmitglieder, insbesondere minderjährige Kinder, von leistungsberechtigten Familienmitgliedern zwangsweise getrennt würden, da die nicht leistungsberechtigten Familienmitglieder selbstverständlich in der „unangemessenen“ Wohnung wohnen bleiben dürfen. Artikel 6 Grundgesetz stellt die Familie (und Ehe) unter den besonderen Schutz des Staates.

In einem solchen Fall müßten im Rahmen des SGB II anteilig die „unangemessenen“ Unterkunftskosten für die leistungsberechtigten Familienmitglieder wohl übernommen werden.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Antworten