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Krankenkasse macht mich zum harz 4

Verfasst: 16.09.2009 10:11
von Corica
ich kann meine krankenversicherung nicht bezahlen.
habe ein einkommen von 800€
bin selbständig.
nun will die aok mein gewerbe zwangsabmelden.
anfrage beim jobcenter war fruchtlos.
sie sind nicht bedürftig.
die krankenkasse geht davon aus das ein selbständiger
1800€ netto einkommen hat.
der beitrag liegt bei 350€
also macht die kasse mich zum harz 4.
mfg dieter

Ha ha, Hab Lösung!!

Verfasst: 17.09.2009 07:26
von Denker
Du versicherst dich PRIVAT!
glaub das geht schon ab 50 euro beitrag monatlich! :D

Oder meldest das Geschäft auf deine Frau an, und die stellt dich ein, (wenn sie es richtig macht, bekommt sie noch vom arbeitsamt eine Förderung für dich, weil sie einen Arbeitslosen eingestellt hat und einen Job geschaffen hat!!! :twisted:

Oder gründest eine GmbH und stelst dich selbst ein! :roll: 8)

Verfasst: 19.09.2009 07:21
von MichaelW
Für 50 Euro privat versichern?
Glaubst Du?
Dann glaubst Du sicher auch an den Weihnachtsmann!
Ich bin in der gleichen Situation und daher bestens informiert.
Das Minimum sind 235 Euro im Monat für einen 50jährigen. Und das dann auch nur bei miserablen Bedingungen (z.B. 1200 Euro Selbstbeteiligung).
Für eine normale Versicherung sind 350 Euro ganz realistisch.
Bis Ende 2008 hatte man wenigstens noch die Alternative, sich nicht zu versichern. Aber das geht jetzt auch nicht mehr.

Verfasst: 19.09.2009 09:42
von D_C
Also erstmal macht dich nicht die Krankenkasse zum Harzt4ler

Du gibst ein Einkommen von 800 Euro an, ist das bereits bereinigt? Wenn ja, dann kannst du davon auch Krankenkassenbeiträge bezahlen. Bekommst du sonst irgendwelche Bezuschussungen? Wohngeld, Sozialhilfe oder sonstiges?

Gruß, DC

Verfasst: 19.09.2009 10:37
von DjTermi
Hallo Dieter

Wenn Du kein ergänzendes ALG II bekommst, dann wirst Du nicht über das Amt Krnakenversichert. Wenn Du durch Zahlung der Krnakenversicherung bedürftig werden würdest, dann käme der Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen in Frage. Leider weiß ich aber nicht wie genau die Situation nun ist, also mehr Info Bitte....

SGB II § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

(1) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 6 Abs. 1b des Sechsten Buches), erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.