Mein Sohn zieht aus

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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tweety66
Beiträge: 1
Registriert: 12.09.2009 16:39
Wohnort: Bergen

Mein Sohn zieht aus

Beitrag von tweety66 »

Hallo meine Frage ist diese. Wir wohnen bis jetzt zusammen. Sind zu 5 Personen. Ab 1.10 zieht meine Tochter aus mit ihrem 10 monate alten Sohn. Nun wird die Wohnung zu teuer für uns. Mein Mann und ich ziehen in eine kleine Wohnung und mein Sohn der in der Lehre ist möchte eine eigene kleine Wohnung. Was steht im zu und darf er überhaupt schon alleine ziehen??? Er wird 19
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo tweety66

Es gibt weder eine Kinder-Mitnahme-Pflicht noch ein Mitzugs-Pflicht für unter 25-jährige. = Folie 42

und zitiert aus Berlit in LPK-SGB II , 3. Auflage, § 22, Seite 492 bei Randziffer 88:
"..........Der Grundsicherungsträger hat keine rechtliche Möglichkeit, einen jungen Erwachsenen zu zwingen,
gemeinsam mit seinen Eltern in eine neue Unterkunft zu ziehen......"

und aus dem Gutachten von Prof. Dr. Peter Schruth
Zur Rechtsqualität des § 22 Abs.2a SGB II für junge Volljährige
mit Verselbständigungsbedarf
(Seite 9):

„Ein erzwungener Mit-Umzug des jungen Volljährigen, also in die neue Wohnung der familiären Bedarfsgemeinschaft einziehen zu müssen,
wäre kaum mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Grundgesetz und damit dem Recht, an jedem Ort innerhalb
des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, vereinbar. „

Daraus folgt, das Sohnemann Umzug in eine eigene Wohnung mit allem was dazugehört beantragen sollte.
Bei Ablehnung das übliche Procedere, besser durchsetzbar natürlich mit Hilfe eines Anwalts.

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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