Hallo zusammen,
kann die Arge die Zahlung für die Grundsicherung einfrieren oder überhaupt nicht zahlen, wenn man ohne genehmmigung in ein anderes Bundesland zieht, oder muss die Grundsicherung auf jeden Fall auch in dem neuen Bundesland gezahlt werden, wenn ich dort einen neuen Antrag auf ALG 2 stelle.
Kann mir mein SB überhaupt verbieten umzuziehen ?
Danke und Gruß
Kann Grundsicherung verwehrt werden
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
soweit ich weiß, kann dir keiner verbieten umzuziehen.
es werden nur keine kosten für den umzug getragen. wie es dann mit der grundsicherung ist, weiß ich nicht.. da antwortet dir besser jemand anders zu...
es werden nur keine kosten für den umzug getragen. wie es dann mit der grundsicherung ist, weiß ich nicht.. da antwortet dir besser jemand anders zu...
Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen - nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.
Georg Christoph Lichtenberg ( dt. Schriftsteller 1742-1799 )
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- Ralf Hagelstein
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Re: Kann Grundsicherung verwehrt werden
Wie alt bist Du?mwien1411 hat geschrieben:Kann mir mein SB überhaupt verbieten umzuziehen ?
Re: Kann Grundsicherung verwehrt werden
[quote="Ralf Hagelstein"][quote="mwien1411"]Kann mir mein SB überhaupt verbieten umzuziehen ?[/quote]
Wie alt bist Du?[/quote]
35 Jahre
Wie alt bist Du?[/quote]
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Die ARGE darf einen Umzug nicht "verbieten".
Allerdings oftmals strittig ist folgender Passus aus § 22 SGB II:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."
Die Gerichte legen dies bisher so aus, das dies nur für Umzüge innerhalb des Wohnortes gelten kann, nicht aber für Umzüge z.B. in ein anderes Bundesland.
Allerdings oftmals strittig ist folgender Passus aus § 22 SGB II:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."
Die Gerichte legen dies bisher so aus, das dies nur für Umzüge innerhalb des Wohnortes gelten kann, nicht aber für Umzüge z.B. in ein anderes Bundesland.