Bitte dringend um eure Hilfe

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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dieschwarze
Beiträge: 1
Registriert: 05.05.2009 19:12

Bitte dringend um eure Hilfe

Beitrag von dieschwarze »

Hallo . Ich bin Alleinstenhend und lebe mit meiner 17 Jahre alten Tochter und dessen 10 Wochen altem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung . Wir bilden beide eine eigene Bedarfsgemeinschaft . Seit andert halb Jahren bekomme ich keinen Unterhalt mehr für meine Tochter von ihrem Vater. Trotzdem wird es mir immer wieder in den Berechnungen angerechnet und abgezogen . Dem Amt liegen sämtliche Schriftstücke und die Unterlagen über die Unterhaltsklage vor. Trotzdem lehnt man es ab , den Unterhalt aus der Berechnung zu nehmen . Begründung : ich bekäme es ja irendwann nachgezahlt.... Ist das Rechtens und wie kann ich mich wären ?

Gruß dieschwarze
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo dieschwarze

Nur bereite Mittel dürfen als Einkommen angerechnet werden, also nur was auch real zur Verfügung steht.

"....(1) Grundsätzlich ist nur Einkommen, das dem Hilfebedürfti-
gen tatsächlich zur Verfügung steht („bereite“ Mittel), zu be-
rücksichtigen. Es handelt sich nur dann um bereite Mittel,
wenn der Hilfebedürftige diese kurzfristig erlangen kann..."

Näheres siehe Randziffer 9.7a

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen für alle Bescheide in denen der nicht vorhandene Unterhalt angerechnet wird. Geht rückwirkend bis zu 4 Jahre.

Dienstanweisungen der Bundesagentur zum SGB II

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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