darf ich mir einen kleigarten in einer koloni zulegen ????
es ist ein garten zu verschenken, pacht im jahr 120 €.
muß ich meine ernte als vermögen melden.
der garten ist 400 m² groß.
die frage ist ernst gemeint !!!!!!!!!!!!!!
muß diese schenkung dem amt gemeldet werden ?
mfg dieter
Kleingarten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Im Schreiben des Bundesministeriums heißt es:
„Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Bei Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz wird einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes davon ausgegangen, dass diese in der Regel nicht zu verwerten sind und damit auch kein zu berücksichtigendes Vermögen darstellen.
Diese Regelung ist auch in die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen worden, um die Anwendung in der Praxis sicherzustellen.“
Die genaue Formulierung in der Ausführungsvorschrift lautet:
„(7) Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz sind einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht zu verwerten.“
Damit genießen die Kleingärtner gemäß Bundeskleingartengesetz Schutz. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit haben uns diese Rechtsauffassung schriftlich bestätigt.
Für die betroffenen Kleingartenpächter – schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Kleingärtnerfamilien bundesweit – bedeutet dies, dass der Kleingarten mit Laube kein anrechenbares Vermögen bei Berechnung des Arbeitslosengeldes II darstellt.
Du solltest es aber mit deinen Sachbearbeiter evtl. Schriftlich oder Telefonisch abklären.
„Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Bei Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz wird einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes davon ausgegangen, dass diese in der Regel nicht zu verwerten sind und damit auch kein zu berücksichtigendes Vermögen darstellen.
Diese Regelung ist auch in die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen worden, um die Anwendung in der Praxis sicherzustellen.“
Die genaue Formulierung in der Ausführungsvorschrift lautet:
„(7) Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz sind einschließlich der Lauben gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Regel nicht zu verwerten.“
Damit genießen die Kleingärtner gemäß Bundeskleingartengesetz Schutz. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit haben uns diese Rechtsauffassung schriftlich bestätigt.
Für die betroffenen Kleingartenpächter – schätzungsweise 150.000 bis 200.000 Kleingärtnerfamilien bundesweit – bedeutet dies, dass der Kleingarten mit Laube kein anrechenbares Vermögen bei Berechnung des Arbeitslosengeldes II darstellt.
Du solltest es aber mit deinen Sachbearbeiter evtl. Schriftlich oder Telefonisch abklären.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.