Umzug von ARGE genehmigt,ARGE stellt sich stur wegen Makler
Verfasst: 18.04.2009 09:36
Guten Tag,
hoffe bin hier richtig.
Wir haben folgendes große Problem. Haben bereits seit längerer Zeit mit Hängen u. Würgen von der ach so menschenfreundlichen ARGE eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Umzug erhalten aber nicht weil die Wohnung zu teuer ist etc., sondern zum einen weil unsere Wohnung mit knappen 46 qm für 2 Leute zu klein ist, wegen Schimmelbefall u. andere Dinge. Nun suchen wir schon ewig nach einer anderen angemessenen Wohnung, aber leider sind die meisten für die ARGE zu teuer oder die Vermieter haben eine absolute Abneigung gegen Hartzler. Da wir aber nicht noch länger warten können haben wir die ARGE aufgefordert uns einen Makler zu bezahlen, dieses lehnt der feine Laden jedoch strikt ab u. Schimmel und 24 Stunden Dauerkrach bzw. Lärm ist ja sooooo gesund, Hauptsache die feinen damen und Herren müssen hier nicht wohnen. Jetzt haben wir irgendwo gelesen dass unter Umständen durchaus ein Makler von der ARGE bezahlt werden muß siehe
Zu den Unterkunftskosten des Sozialhilfebedürftigen zählen auch die Maklerprovision und eine Mietkaution. OVG Lüneburg, 4 M 7796/94
Wer sich bei der Wohnungssuche als arbeitslos outen muss, hat es oft schwer eine neue Wohnung zu finden.
In diesem Falle teilen Hartz IV-ler, Familien mit Kindern und Tierfreunde oftmals ein Schicksal. Sie sind vielfach ungern gesehene Gäste als Mieter. Aus dem schönen Freistaat Bayern macht unter dem Aktenzeichen L 7 B 643/08 AS ER nun ein spannendes Urteil die Runde, über das sich Bezieher von Arbeitslosengeld II freuen können.
Bisher wurden die Empfänger der Sozialleistung nach der Aufforderung, sie müssten sich eine den Umständen entsprechende neue Wohnung suchen, meist von der Behörde allein gelassen. Das Landessozialgericht entschied nun aber, dass die Argen für die Bezieher durchaus bis zu einer bestimmten Höhe für die Provision eines Maklers aufkommen muss.
Und zwar dann, wenn die Arge einem Umzug bereits vorher zugestimmt hat oder beschieden hat, dass ein Empfänger beispielsweise als Neu-Bezieher von Hartz IV in eine preiswertere/kleinere Wohnung umziehen müsse. Eine Aussage darüber, wie hoch eine „angemessene“ Maklerprovision liegen dürfe, traf das Gericht jedoch nicht.
Gerade in den Fällen, in denen die Empfänger von Hartz IV jedoch anderweitig kaum eine zumutbare Wohnung finden werden, lohnt es sicher, mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf Basis des neuen Urteils über die Kostenübernahme zu verhandeln.
Hinweis 3.1
Wenn der Umzug nicht durch die ARGE verursacht wurde, er aber erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde oder wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution, letztere als Darlehen, übernehmen. Auch hier kann die neue Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung bewilligt werden.
HARTZ IV: ÜBERNAHME EINER MAKLERPROVISION
Das Bayerisches Landessozialgericht urteilte: Arge muss angemessene Maklerprovisionen von Arbeitslosengeld II Empfängern übernehmen, wenn sie zuvor einem Umzug zustimmte.
Stimmt die Arge einem Umzug in eine andere Wohnung eines Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfängers zu, so müssen nach Ansicht des Bayrischen Landessozialgericht (Urteil, AZ: L 7 B 643/08 AS ER) auch die Kosten einer möglicherweise entstandenen Maklerprovision "in angemessener Höhe" übernommen. Was angemessen ist, vermochte das Gericht jedoch nicht urteilen.
Die Übernahme der Maklerkosten wurden durch den zuständigen Träger für Grundsicherung zunächst verweigert. Die Klägerin war in eine neue Wohnung umgezogen, zuvor hatte die Hartz IV Betroffene die Zustimmung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Arge eingeholt. Der Träger stimmte dem Umzug zu. Doch die Kosten der Maklergebühren wollte die Behörde nicht übernehmen und argumenatierte, dass die Kosten der Provision des Maklers "unangemessen hoch" sei.
Das Landessozialgericht hält dabei an dem Ausgangspunkt fest. Hier ist fragwürdig, wonach entschieden wird, was angemessen ist, zumal der Grundsicherungsträger dem Umzug zugestimmt hatte. Demnach müssen bei einer Zustimmung auch die Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Das Landesgericht konnte zudem nicht erkennen, dass die Klägerin eine Alternative gehabt hätte, ohne einen Makler und damit provisionsauslösend eine zumutbare Wohnung (nach den Richtlinien der KdU) zu finden. Zwar lässt das Gericht offen, ob die Maklergebühren tatsächlich angemessen sein, hier ist das Hauptverfahren gefragt. Als Maßstab will das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich auf die Regelungen im WovermRG abstellen. (20.01.2009)
Was können wir denn jetzt bitte tun?? Klage einreichen oder was??? Danke!
hoffe bin hier richtig.
Wir haben folgendes große Problem. Haben bereits seit längerer Zeit mit Hängen u. Würgen von der ach so menschenfreundlichen ARGE eine Notwendigkeitsbescheinigung für einen Umzug erhalten aber nicht weil die Wohnung zu teuer ist etc., sondern zum einen weil unsere Wohnung mit knappen 46 qm für 2 Leute zu klein ist, wegen Schimmelbefall u. andere Dinge. Nun suchen wir schon ewig nach einer anderen angemessenen Wohnung, aber leider sind die meisten für die ARGE zu teuer oder die Vermieter haben eine absolute Abneigung gegen Hartzler. Da wir aber nicht noch länger warten können haben wir die ARGE aufgefordert uns einen Makler zu bezahlen, dieses lehnt der feine Laden jedoch strikt ab u. Schimmel und 24 Stunden Dauerkrach bzw. Lärm ist ja sooooo gesund, Hauptsache die feinen damen und Herren müssen hier nicht wohnen. Jetzt haben wir irgendwo gelesen dass unter Umständen durchaus ein Makler von der ARGE bezahlt werden muß siehe
Zu den Unterkunftskosten des Sozialhilfebedürftigen zählen auch die Maklerprovision und eine Mietkaution. OVG Lüneburg, 4 M 7796/94
Wer sich bei der Wohnungssuche als arbeitslos outen muss, hat es oft schwer eine neue Wohnung zu finden.
In diesem Falle teilen Hartz IV-ler, Familien mit Kindern und Tierfreunde oftmals ein Schicksal. Sie sind vielfach ungern gesehene Gäste als Mieter. Aus dem schönen Freistaat Bayern macht unter dem Aktenzeichen L 7 B 643/08 AS ER nun ein spannendes Urteil die Runde, über das sich Bezieher von Arbeitslosengeld II freuen können.
Bisher wurden die Empfänger der Sozialleistung nach der Aufforderung, sie müssten sich eine den Umständen entsprechende neue Wohnung suchen, meist von der Behörde allein gelassen. Das Landessozialgericht entschied nun aber, dass die Argen für die Bezieher durchaus bis zu einer bestimmten Höhe für die Provision eines Maklers aufkommen muss.
Und zwar dann, wenn die Arge einem Umzug bereits vorher zugestimmt hat oder beschieden hat, dass ein Empfänger beispielsweise als Neu-Bezieher von Hartz IV in eine preiswertere/kleinere Wohnung umziehen müsse. Eine Aussage darüber, wie hoch eine „angemessene“ Maklerprovision liegen dürfe, traf das Gericht jedoch nicht.
Gerade in den Fällen, in denen die Empfänger von Hartz IV jedoch anderweitig kaum eine zumutbare Wohnung finden werden, lohnt es sicher, mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf Basis des neuen Urteils über die Kostenübernahme zu verhandeln.
Hinweis 3.1
Wenn der Umzug nicht durch die ARGE verursacht wurde, er aber erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde oder wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist, muss die ARGE die Wohnungsbeschaffungskosten (u.a. Maklerkaution), die Umzugskosten und Mietkaution, letztere als Darlehen, übernehmen. Auch hier kann die neue Kaution unter Anrechnung der zu erstattenden Mietkaution der alten Wohnung bewilligt werden.
HARTZ IV: ÜBERNAHME EINER MAKLERPROVISION
Das Bayerisches Landessozialgericht urteilte: Arge muss angemessene Maklerprovisionen von Arbeitslosengeld II Empfängern übernehmen, wenn sie zuvor einem Umzug zustimmte.
Stimmt die Arge einem Umzug in eine andere Wohnung eines Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfängers zu, so müssen nach Ansicht des Bayrischen Landessozialgericht (Urteil, AZ: L 7 B 643/08 AS ER) auch die Kosten einer möglicherweise entstandenen Maklerprovision "in angemessener Höhe" übernommen. Was angemessen ist, vermochte das Gericht jedoch nicht urteilen.
Die Übernahme der Maklerkosten wurden durch den zuständigen Träger für Grundsicherung zunächst verweigert. Die Klägerin war in eine neue Wohnung umgezogen, zuvor hatte die Hartz IV Betroffene die Zustimmung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Arge eingeholt. Der Träger stimmte dem Umzug zu. Doch die Kosten der Maklergebühren wollte die Behörde nicht übernehmen und argumenatierte, dass die Kosten der Provision des Maklers "unangemessen hoch" sei.
Das Landessozialgericht hält dabei an dem Ausgangspunkt fest. Hier ist fragwürdig, wonach entschieden wird, was angemessen ist, zumal der Grundsicherungsträger dem Umzug zugestimmt hatte. Demnach müssen bei einer Zustimmung auch die Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Das Landesgericht konnte zudem nicht erkennen, dass die Klägerin eine Alternative gehabt hätte, ohne einen Makler und damit provisionsauslösend eine zumutbare Wohnung (nach den Richtlinien der KdU) zu finden. Zwar lässt das Gericht offen, ob die Maklergebühren tatsächlich angemessen sein, hier ist das Hauptverfahren gefragt. Als Maßstab will das Landessozialgericht im Hauptsacheverfahren zur Beantwortung dieser Frage maßgeblich auf die Regelungen im WovermRG abstellen. (20.01.2009)
Was können wir denn jetzt bitte tun?? Klage einreichen oder was??? Danke!