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SCHWANGER, GETRENNT LEBEND, FREUND SOLL STATT ARGE ZAHLEN???

Verfasst: 25.03.2009 17:47
von Murmel78
Hallo,

ich bin 31 Jahre alt und im 6. MOnat schwanger und lebe in Deutschland. Mein Freund lebt in der Schweiz. Beim Antrag auf Hartz 4 wurden mir Unterlagen mitgegeben die ich ausfüllen soll, (Name des Vaters meines noch ungeborenen Kindes, sein Anschrift, Anschrift seines Arbeitgebers und Nettoeinkommen etc)... Meine Frage ist hier vor allem... kann die Arge ihn überhaupt zur Kasse bitten? Wir waren nie verheiratet, sind es auch nicht und leben auch nicht zusammen. Ich bitte um schnelle Antwort.... Weiss nämlich derzeit nicht mal ob ich krankenversichert bin.

Lieben Dank im vorraus.

Verfasst: 25.03.2009 18:08
von DjTermi
Hallo,
Unterhaltsansprüche möchte man so prüfen.

Verfasst: 25.03.2009 19:31
von ayumi
Soviel mir bekannt ist, ist der Kindsvater Dir bereits vor der Geburt zu Unterhalt verpflichtet, wenn er zahlungsfähig ist. Ich glaube ab der Zeit des Mutterschutzes.
Wegen der Krankenversicherung frage doch am besten nochmal bei der Arge nach. Krankenversicherung ist ja für Dich jetzt besonders wichtig. Wo warst Du denn bis jetzt versichert?

Verfasst: 26.03.2009 08:48
von Murmel78
bei der Rheinischen AOK bin/ war ich versichert... werde da heut mal nachfragen. Hab mich umgehört noch und bekam von jedem gesagt, dass er die Angaben gegenüber dem Jugendamt machen muss nicht der ARGE weil nie eine Lebensgemeinschaft existierte. Abgesehen davon müsste man ja auch mind. 1 Jahr zusammenleben bevor dies als solche anerkannt werden kann. Die Unterlagen würden auch an ihn direkt geschickt und nicht über 3.

Verfasst: 26.03.2009 11:41
von DjTermi
Murmel78 hat geschrieben:Abgesehen davon müsste man ja auch mind. 1 Jahr zusammenleben bevor dies als solche anerkannt werden kann.
Für den Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II kann es darauf ankommen, ob der "Partner" des Hilfebedürftigen Einkommen erzielt, welches nach § 9 Abs. 2 SGB II auf den Zahlungsanspruch des Hilfebedürftigen anzurechnen ist.

Deshalb ist fraglich, wer "Partner" des Hilfebedürftigen ist (so dass eine "Bedarfsgemeinschaft" vorliegt) und wer kein solcher "Partner" ist.

Partner ist nach § 7 Abs. 3 SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in "eheähnlicher Gemeinschaft" lebt.

Während nach früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" bereits bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bejaht wurde, liegt eine solche nach dem Bundesverfassungsgericht nur vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Die Bindungen der Partner müssen nach dieser Rechtsprechung verfestigt sein, so z.B. durch die Betreuung gemeinsamer Kinder oder die Befugnis, über das Vermögen des anderen zu verfügen