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Zusammenziehen aus 2 Bundesländern

Verfasst: 19.03.2009 15:41
von rainbowlove
Hallo Forengemeinde :D

Wir haben dieses Forum gefunden und hoffen das Ihr uns helfen könnt,
unsere Fragen zu beantworten und ein wenig Licht ins Hartz4 Dunkel zu bringen...

Die Situation :

Sie(24) lebt seit 8 Jahren in Bayern und hat 2 Kinder ( 1j. & 3J.)
Sie kommt ursprünglich aus Canada und hat auch diesen Pass.

Er(36) lebt und kommt aus Hamburg

Wir beide beziehen Geld von der ARGE.

Jetzt wollen wir zusammenziehen nach Hamburg in eine gemeinsame Wohnung.
Auch eine Hochzeit ist geplant.

Noch kein Fakt,aber sehr warscheinlich ist,
das er sich bald(1/2J.) selbstständig macht.


Die Fragen :

1.) Wie hoch darf die Miete dort sein für uns 4 Personen?

2.) Würde der Umzug übernommen werden? Also ein Transporter inkl, Diesel
und dann müsste ja einer von uns mit den Kindern mit dem Zug fahren, da ein Transporter nur 3 Plätze hat.

3.) Inwiefern ist es entscheidend oder hilfreich vorher zu Heiraten,
oder ist das ohne Auswirkungen?

4.) wer und von wo sollte der Antrag auf Dringlichkeitsschein gestellt werden?

5.) das Problem mit den Wohnungen,also noch werden ja 2 gezahlt,mit je 3 Monaten Kündigungsfrist.
Was ist wenn man nun eine Whg. findet die dann in 1 oder 2 Monaten schon frei wäre :roll: ?

Und überhaupt,in welcher Reihenfolge sollte man das ganze Beantragen,
mal so grob Überschlagen vlt ?

Soweit erstmal... Wir bedanken uns im Vorraus für eure Antworten und Mühen.

LG Rainbowlove :D

Verfasst: 19.03.2009 16:29
von Ralf Hagelstein
Bild

Jeder sollte bei seiner Gemeinde/ARGE um Erlaubnis nachfragen und dann gemeinsam an die team.arbeit.hamburg wenden.
Das Stichwort für die Übernahme von Umzugskosten könnte "Familienzusammenführung" sein. Wenn Ihr Euch ein Heiratsversprechen gegeben habt seid Ihr ja schließlich verlobt.

In den fachlichen Hinweisen Hamburgs steht dazu:
"8. Verfahren bei Umzugswünschen von Leistungsempfängern

8.1 Zustimmung der zuständigen Dienstelle

Beabsichtigt der Leistungsberechtigte während des Hilfebezuges einen Wohnungswechsel, so ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss

* bei Umzug innerhalb Hamburgs von der bisher zuständigen Dienststelle die Zusicherung einzuholen;
* bei Umzug von außerhalb nach Hamburg bzw. von Hamburg nach außerhalb ist die Zusicherung der bisher örtlich zuständigen Dienststelle einzuholen. Dabei ist der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger zu beteiligen. Es entscheidet der bisher zuständige Träger über die Erforderlichkeit eines Umzuges dem Grunde nach, der zukünftig zuständige Träger über die Angemessenheit der neuen Unterkunft.

Die Zustimmung zu einem Umzug ist abhängig zu machen von

* einem akzeptablen Grund (der Wunsch nach einem Ortswechsel allein ist nicht ausreichend) und
* der Angemessenheit der Aufwendungen (neue Miete, Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen).

Informationsblatt "Hinweise für die Anmietung von Wohnraum durch Empfängerinnen und Empfänger von ALG II, Sozialhilfe und Grundsicherung", Haushaltsgröße: 4 Personen"