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Harz 4/ Bedarfsgemeinschaft/ 400 Euro Job/ Krankenversicheru

Verfasst: 17.12.2005 22:35
von Poldifrau
:D Hallo, habe so eben diese Seite entdeckt und mich gleich registrieren lassen! Ich habe ein verwirrtes Problem!!! Hoffe ihr könnt mir helfen??!!
Folgendes: Habe eine 8 Jahre alte Tochter und bin alleinerziehend. Ich lebe mit ihr in einer 2 Zimmerwohnung und beziehe Harz4 :x ! Nebenbei gehe ich für 92 Euro im Monat arbeiten!! Nun habe ich vor 6 Monaten einen lieben mann kennen gelrnt der Zeitsoldat ist und ein eigenes Einkommen hat! Er wohnt bei seinen Eltern! Wir haben uns entschlossen zum 01.03.06 zusammenzuziehen. Also mieteten wir uns eine 3Zimmerwohnung und freuen uns total. Mit der Wohnung kommen auch neue Probleme.Uns ist klar das ich eventuell dann kein Harz 4 mehr bekomme. Das Problem ist wenn ich keine Leistungen mehr beziehe, wo bin ich dann mit meiner Tochter Krankenversichert und wer zahlt das? Bei ihm kann ich mich nicht mitversichern weil er bei der Bundeswehr versichert ist! Außerdem habe ich gehört das das Amt uns eigendlich nicht sofort als Eheähnliche Gemeinschaft einstufen darf, das Amt ist da aber anderer Meinung? Keine Ahnung wie und was ich jetzt wegen der Krankenversicherung tun kann! Bitte helft mir!!! Gruß Poldifrau

Verfasst: 17.12.2005 23:32
von Daniel81
Hallo Poldifrau,

leider hast du Recht, wenn dein Freund nen gutes Einkommen hat und ich denke mal, das hat er als Zeitsoldat, sieht es schlecht aus für dich.

Und das mit der Lebensgemeinschaft ist auch falsch, ein eheähnliches verhältnis wird erst nach 2-3 Jahren vorausgesetz, wenn nicht gegenteiliges Bewiesen wird, leider versuchen die Ämter es immer wieder jemanden gleich in ein eheähnliches verhältnis zu stecken.

Hier ein Auszug aus einen Gerichtsverfahren,wo es auch um diese Sache (eheähnliches Verhältnis) ging, habe hier nur einen kleinen Teil gepostet.


Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt, § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gewichtige Indizien sprechen dafür, dass die Antragstellerin mit Herrn G (geb. 1969) in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, was insofern von Belang ist, als sie mit ihm dann nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bildet mit der Folge, dass er das seinen Bedarf übersteigende Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung der Antragstellerin einzusetzen hat. Für eine eheähnliche Gemeinschaft spricht schon, dass die Antragstellerin G

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selbst in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II als mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner angegeben hat. Sie hat im Zusammenhang mit diesem Antrag u.a. auch konkrete Angaben zu seinem Vermögen (einschließlich PKW) gemacht und eine Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt. Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft ist außerdem die Angabe der Antragstellerin in der Begründung ihres vorliegenden Eilantrags, sie schliefen in der gemeinsamen Wohnung in einem Bett.

Bei derart gravierenden Hinweisen auf eine eheähnliche Gemeinschaft ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, diese zu entkräften (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2002 – OVG 6 S 57.02/6 M 29.02). Das ist hier nicht hinreichend geschehen. Vielmehr beschränkt sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die nicht näher ausgeführte (geschweige denn glaubhaft gemachte) und unter den gegebenen Umständen kaum nachvollziehbare, vielmehr anscheinend verfahrensangepasste Behauptung, ihr Partner komme nicht für sie auf und sie werde bald ohne Wohnung dastehen.


So und dies habe ich gefunden zur Krankenversicherung.


Kein ALG II - keine Krankenversicherung?
Häufig tritt das Problem auf, dass abgelehnte ALG-II-Antragsteller plötzlich ohne gesetzliche Krankenversicherung dastehen. Das passiert dann, wenn sie allein stehend sind oder wenn sie mit ihrem Lebenspartner nicht verheiratet sind. Sie können sich dann also nicht über ihren Partner familienversichern. Ursprünglich sollte es aber eine Ausnahmeregelung geben: Immer dann, wenn Betroffene durch die Zahlung einer selbst abgeschlossenen Kranken- und Pflegeversicherung wieder bedürftig werden, sollten sie eine symbolische ALG-II-Zahlung von einem Euro bekommen. Damit wären sie wieder automatisch gesetzlich krankenversichert. Doch diese Regelung wurde Mitte Januar vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wieder gekippt. Nunmehr müssen sich die Betroffenen selbst freiwillig versichern. Sollten sie durch die Versicherungsprämie wieder in die Bedürftigkeit rutschen, können sie bei ihrer Arbeitsagentur einen Zuschuss beantragen. Doch auch die neue Regelung ist umstritten - das Sozialgericht Saarbrücken hat bereits im Februar verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Ein weiteres Problem ist, dass Betroffene, die einen Anspruch auf den Zuschuss von der Arbeitsagentur haben, oft nicht von ihrer Agentur darauf hingewiesen werden.


Hoffe konnte dir nen bißchen helfen

Gruß Daniel

Danke für die Antwort!

Verfasst: 17.12.2005 23:42
von Poldifrau
So so, was soll ich dazu noch sagen? Die Wohnung die wir zum 01.03.2006 beziehen ist übrigens gegen den Willen des Arbeitsamtes gemietet :evil: !!! Mal sehen was da noch auf mich drauf zu kommt?? Aber eine Frage hätte ich noch! Der Mietvertrag geht ab dem 01.02.2006 los. DAS HEISST: Mein Freund bezieht die Wohnung am 01.02.2006 und zahlt diesen Monat die volle Miete der neuen Wohnung! Ich ziehe dann zum 01.03.2006 dort ein da meine Wohnung erst zum 01.03.2006 gekündigt ist. Ab wann zählt der Eheähnliche Quatsch? Ab Februar oder März????

Verfasst: 18.12.2005 01:44
von Daniel81
Hallo nochmal,

ich mußte gerade etwas schmunzeln, sorry.
Der eheähnliche Quatsch wie du das so schön ausgedrückt hast, beginnt nicht gleich beim Einzug. Wenn dein Freund die Wohnung eh an mietet, und du so oder so kein Geld vom Arbeitsamt bekommst, ist das doch eigentlich egal,denn hast du auch nicht die Pflicht dich arbeitslos zu melden, da du keine Leistungen vom Amt beziehst, du bist also nicht vom Amt abhängig, denn mehr von deinem Freund.

Ihr werdet wohl wie es aussieht als eheähnliches Paar eingestuft werden, da wie schon im Gerichtsurteil was ich vorhin geschrieben habe verkündet wurde
festgestellt wird, das alleine die Umstände, das ihr zusammen in einen Bett schlafen tut, ausreichen sind für ein eheähnliches Verhältnis, sehe ich da schwarz.

Das eheähnliche Verhältnis würde denn beginnen, wenn du in die neue Wohnung ziehst.

Es gibt immer noch genügend Streitpunkte um dieses Thema, da sogar Gerichte sich teilweise uneinig sind, ab wann ein eheähnliches Verhältnis beginnt, oder was man dafür eigentlich tun muss.

Gruß Daniel

Verfasst: 18.12.2005 12:03
von Poldifrau
:P Naja, noch bekomm ich ja Harz4, nicht das die jetzt auf die Idee kommen das er die jetzige Wohnung mitbezahlen muß! Ich habe die neue Wohnung übrigens angemietet. Er ist dann nur der Untermieter! Ein schönen 4. Advent noch!!!!

Verfasst: 18.12.2005 16:21
von Daniel81
Hallo Poldifrau,

Nein das wird nicht passieren, da ihr keine Bedarfsgemeinschaft bildet wenn er nicht dort wohnt. Das Amt wird jetzt die Miete für deine jetzige Wohnung
weiter bezahlen bis du umgezogen bist, danach wird gerechnet werden müssen.

Gruß Daniel