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schwanger-umzug wurde abgelehnt
Verfasst: 30.01.2009 13:22
von shapasa
hallo,
wir wohnen zur zeit in einer 60m². 3 zimmer wohnung. nun bin ich mit dem 2. kind schwanger (meine tochter ist 9)und habe einen antrag auf umzug gestellt. dieser wurde abgelehnt mit der begründung die 3 zimmer würden als wohnraum genügen und das neugeborene könnte bis zum 1 jahr mit im elternschlafzimmer schlafen. ist ja so auch richtig, aber trotzdem ist die wohnung einfach zu eng für 4 personen. nun möchte ich auf eigene kosten in eine 4 raum wohnung ziehen, die etwa 50€ teurer wäre.
sollte ich nochmal versuchen einen antrag zu stellen, oder auf eigene kosten umziehen?
danke schon im vorraus
ich
Verfasst: 30.01.2009 13:54
von babydoll123456
wiederspruch einlegen
aber meiner erfahrung nach kaum chance !
wir haben mit 5 personen in 3 zimmer gewohnt und mein mann arbeitet im schichtbetrieb ( spät,nacht und früh)
sie sagten die eltern sollen im wohnzimmer schlafen! Erst eine einsweilige anordnung und ein gutachten vom jugendamt was ich bestellt habe brachte die erlaubnis zum umzug !!!
Verfasst: 30.01.2009 16:35
von DjTermi
babydoll123456@
Erlaubnis zum Umzug oder die Miete die dann höher ist ?
Verfasst: 30.01.2009 17:55
von maranello
bei einem umzug ohne zustimmung wird es so sein das du nur den satz (mietkosten) der alten wohnung bekommst. daher die 50 euro aus eigener tasche bezahlen.
danke
Verfasst: 30.01.2009 18:29
von shapasa
für eure antworten.. ich werde dann das geld drauflegen... vielleicht kann ich ja mit dem vermieter noch etwas verhandeln...
lieben gruss
Verfasst: 30.01.2009 18:32
von shapasa
da sollte noch ein danke hin

Verfasst: 30.01.2009 23:33
von Melinde
Hallo shapasa
Lass Dir für die Ablehnung des gewünschten Umzug einen rechtsmittelfähigen Bescheid geben dem Du dann widersprichst.
Wie heisst es doch so schön in den Arbeitshinweise für die Mitarbeiter
des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse-Jobcenters
zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung:
„3.1. Bestimmung der angemessenen Wohnfläche
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße wird entsprechend der Haushaltsgröße in Anlehnung an das Wohnungsförderungsgesetz des Bundes sowie des Landesbelegungsbindungsgesetzes M-V und der Wohnungsbauförderrichtlinien M-V für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau unabhängig von der Raumzahl ausschließlich der Wohnfläche nach bestimmt. Bestandteil der Wohnfläche sind auch alle Nebenräume (z.B. Küche, Flur, Bad, WC).
Die angemessenen Wohnflächen sind in der Anlage festgelegt. Es besteht kein Anspruch darauf, die festgelegten Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen. Ein Wohnflächenmehrbedarf über die grundsätzliche Angemessenheit hinaus, ist durch den Hilfebedürftigen zu begründen.
Handelt es sich um "mit öffentlichen Mitteln geförderten" Wohnraum sind abweichende Wohnflächen zu berücksichtigen. Der Status der Wohnung und die angemessene Wohnfläche ist aus dem Wohnberechtigungsschein (WBS) ersichtlich.“
Anlage
zu den Arbeitshinweisen für die Mitarbeiter des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des HanseJobcenters zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung:
„Punkte 3.1.und 3.2. Angemessene Wohnflächen und Nettokaltmieten
Wohnfläche bei
Mietwohnungen Wohneigentum
1-Personenhaushalt bis 45 m² bis 65 m²
2-Personenhaushalt bis 60 m² bis 90 m²
3-Personenhaushalt bis 75 m² bis 105 m²
4-Personenhaushalt bis 90 m² bis 120 m²
jede weitere Person zzgl. 15 m² zzgl. 20 m² „
nicht ganz vollständig zitiert weil die Zeilen immer verrutschen.
Du siehst, schon bei 3 Personen sind die 60 qm noch unter dem was möglich ist.
Hier:
http://www.loaditup.de/320498.html
sind die vollständigen Arbeitshinweise für die Mitarbeiter des Sozialamtes der Hansestadt Rostock sowie des Hanse-Jobcenters zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung
und
Hier:
http://www.loaditup.de/320500.html
Näheres zu dem was ab 1.8.2008 gilt
Wenn man noch Lust, Laune und Zeit hat ist ein Blick in den Abstimmungsverlauf der Bürgerschaftssitzung vom 9.7.2008
hier:
http://www.loaditup.de/320503.html
möglich (Seite 38-40)
Wünsche Dir Viel Erfolg
Gruss