Bewerbungskosten - Ablehnungsbescheid
Verfasst: 21.01.2009 17:19
Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung – Bewerbungskosten –
hier: Ablehnungsbescheid
Ihrem Antrag auf Bewerbungskosten kann nicht entsprochen werden.
Bewerber gehört nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Nimmt Regelung § 252 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 65 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch.
Die Entscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Verbindung mit § 45 bis 46 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) .
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.
Ich habe im Internet gesucht - aber die entsprechenden §§ nicht gefunden; geschweige denn, was sie im einzelnen bedeuten.
Ich habe die 58er-Regelung in Anspruch genommen. Bisher habe ich immer problemlos Werbungskosten erstattet bekommen; für 52 Bewerbungen pro Jahr. - Soll ich Widerspruch einlegen und wenn ja, mit welcher Begründung.
hier: Ablehnungsbescheid
Ihrem Antrag auf Bewerbungskosten kann nicht entsprochen werden.
Bewerber gehört nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Nimmt Regelung § 252 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 65 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch.
Die Entscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Verbindung mit § 45 bis 46 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) .
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.
Ich habe im Internet gesucht - aber die entsprechenden §§ nicht gefunden; geschweige denn, was sie im einzelnen bedeuten.
Ich habe die 58er-Regelung in Anspruch genommen. Bisher habe ich immer problemlos Werbungskosten erstattet bekommen; für 52 Bewerbungen pro Jahr. - Soll ich Widerspruch einlegen und wenn ja, mit welcher Begründung.