Umzüge werden durch die Leistungsträger nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.
1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch
§ 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit
§ 53 Absatz 2.3.d SGB III
Wichtig ist aber, es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung". O-Ton § 53 Abs. 1 SGB III:
"Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist."
Der entsprechende Antrag auf Umzugskostenbeihilfe ist natürlich
vor Umzug zu stellen!
2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
In der Regel, wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum durch die Leistungsträger erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu eine "örtliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des zuständigen Leistungsträgers.
4. Verlust des bisherigen Wohnraumes
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II
Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
5. Gesundheitsbedingte Gründe
hier gilt es natürlich statthafte und gewichtige Gründe aufzuführen. I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
Achtung Mietkaution: diese wird i.d.R. nur als Darlehen gewährt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder an den Mieter ausgezahlt wird. Bei einem Wohnungswechsel/Umzug ist für gewöhnlich die "alte" Kautionsumme, die wieder freigegeben wurde, für die "neue" Kaution zu verwenden!
Es liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wenn man
1. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, da man meint dort bessere Chancen zu haben einen Job zu finden! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
2. Umziehen möchte in eine andere Stadt oder Bundesland, um dann Freunden oder Verwandten/Familie näher sein zu können! Ein solcher Umzug muss dann kostenneutral für die Ämter sein. Zuzüglich muss man sich zuvor auch beim zuständigen Amt der neuen Stadt über die örtlich angemessene Miethöchstgrenze informieren und vor Abschluss eines Mietvertrages diesen dort vorlegen und schriftlich "absegnen" lassen. Man muss/sollte einen solchen Umzug immer mit dem derzeitig und dem künftig zuständigen Amt sehr genau absprechen (alles immer nur schriftlich), nur so lassen sich Probleme im Vorfeld schon ausräumen!
3. Bei seinen Eltern ausziehen möchte (gilt besonders für ALGII-Bezieher im Alter von 18 - 25 Jahren), nur weil man seine eigene Wohnung haben möchte! Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu einem Alter von 25 Jahren ist hier immer vorrangig, insbesondere wenn diese Kinder noch
keine
a. abgeschlossene schuliche Ausbildung haben,
b.
erste abgeschlossene berufliche Ausbildung haben
Wichtig ist bei jedem geplanten Umzug sich vorher eine
schriftliche Kostenübernahmezusicherung durch das zuständige Amt einzuholen!! Siehe dazu
§ 22 Absatz 2 SGB II .
Des weiteren gibt es keine einheitliche Regelung, was eine angemessene Höchstmiete ist! Diese richtet sich nach den ortsüblichen Mieten. Sie ist somit von Ort zu Ort unterschiedlich. Was nun die ortsübliche angemessene Höchstmiete ist kann euch nur der örtliche zuständige Leistungsträger sagen. Vielleicht ist aber eure Stadt/Landkreis in dieser
Liste aufgeführt.
Als angemessene Wohnraumgröße gilt folgendes:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm
2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm
3 Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm
4 Wohnräume
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. (Quelle
arbeitsmarktreform.de )
Niemals auf eine mündliche Zusicherung verlassen, es gilt nur das schriftliche wenn es hart auf hart kommt!!!!!!!!!
Weiterhin kann niemand durch die Ämter gezwungen (siehe auch
Artikel 11 Grundgsetz "Freizügigkeit" ) werden in eine andere bzw. preiswertere Wohnung umzuziehen. Das Amt braucht dann aber nur noch die als angemessen zu betrachtenden Unterkunfts- und Heizkosten zu tragen. Die Differenz muss dann der Leistungsempfänger selber aus seiner Grundregelleistung bestreiten.
Des weiteren darf das Amt aber auch keinen Umzug VERBIETEN wg. Art. 11 GG. Es braucht aber nicht die Kosten eines Umzuges zu tragen, wenn keine wichtigen Gründe für einen solchen vorliegen.
Ergänzung 25.08.2006
Auch der § 22 SGB II ist zum 01.08.06 geändert worden. Hier ist besonders der Abs. 1 Satz 2 anzuführen:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."