ziehe mit freund zusammen-fällt alg2 weg?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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djm
Beiträge: 2
Registriert: 15.12.2008 11:37

ziehe mit freund zusammen-fällt alg2 weg?

Beitrag von djm »

Hallo, ich bin 22jahre alt alleinerziehend von einem 5jährigen kind.Der leibliche vater zaht mtl 200euro unterhalt.Selbst bekomme ich noch kindergeld, so dass ich 508 mtl habe.zusätzlich bekomme ich 645 euro vom amt,ich habe rheuma und finde leider keinen arbeitgeber der mich einstellt.Ich bin seit 5monaten mit meiem freund zusammen,er wohnt in düsseldorf und nun hat er vor zu mir zu ziehen.Er verdient 1290 netto und zahlt davon noch einen kredit mtl in höhe von 200 euro ab.meine miete kostet warm 525 euro.morgen wollten wir gemeinsam zum amt gehen,wird nun alles wegfallen?wir sind ja nicht lang zusammen,und ich möchte nicht dass er voll für mich aufkommen muss,schon garnicht für meinen sohn...
Lucy
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Beitrag von Lucy »

ja da ihr zusammenziehen wollt seid ihr eine BG und sein Verdienst wird angerechnet!
djm
Beiträge: 2
Registriert: 15.12.2008 11:37

Beitrag von djm »

hm,auch für meinen sohn?kann ja nicht sein,dass ich dann sogesehen abhängig von ihm,lang sind wir ja noch nicht zusammen...hab gehört das mir ein jahr lang noch das volle alg2 ausgezhalt wird,da das amt nicht davon ausgehen kann,dass es sich um eine gefestigte beziehung handelt...
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 Nr. 3b SGB II

Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 3 SGB II gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Der Begriff der ?eheähnlichen Gemeinschaft? wurde in der Vergangenheit in § 137 Abs. 2 a AFG, §§ 193 Abs. 2, 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III und § 122 BSHG verwandt, aber in keiner der Rechtsvorschriften näher definiert. Aus dem Begründungstext zu § 137 Abs. 2 a AFG ist jedoch zu entnehmen, dass bezüglich der Auslegung des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft auf § 122 BSHG als vergleichbare Regelung verwiesen wird. Insofern können für die Auslegung des Begriffes sowohl die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit als auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit herangezogen werden. Im Hinblick auf die oben genannten Vorschriften entwickelte sich durch Rechsprechung der obersten Gerichte (BVerfG v. 17.11.1992 ? 1 BvL 8/87 -, BSG v. 29.04.1998 ? B 7 AL 56/97 R -, BVerwG v. 17.05.1995 ? 5 C 16/93 -) eine ?Definition? des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft.

Hiernach liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn Sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über die reine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch inneren Bindungswillen auszeichnet. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft liegt vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Hieraus folgt, dass aus den äußeren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende Unterstützungsbereitschaft geschlossen werden muss, wobei eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer solchen Gemeinschaft streitenden Gesichtspunkte erforderlich ist.

Ob eine eheähnliche Gemeinschaft diese besonderen Merkmale aufweist, lässt sich in der Praxis nur anhand von Indizien feststellen. Es kommen sämtliche Indizien in Betracht, die Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Zeitraum zulassen, diese können auch schon vor der Antragstellung liegen.

Als mögliche Indizien können beispielhaft aufgezählt werden:

1. Das Vorliegen einer Wohngemeinschaft

Gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Einstehensgemeinschaft ist eine lange Dauer des Zusammenlebens vor Beginn der Antragstellung. Der Hilfesuchende ist daher im Zweifelsfalle nach der Dauer des Zusammenlebens mit dem Wohngemeinschaftspartner zu befragen. Wie lange der Zeitraum des Zusammenlebens gewesen sein muss, kann nur im Einzelfall beantwortet werden.

Soweit die Partner weniger als zwölf Monate zusammenleben und die eheähnliche Gemeinschaft bestritten wird, ist von einer solchen aufgrund der erst seit kurzem vorliegenden Wohngemeinschaft grundsätzlich nicht auszugehen.

Bei einem Zusammenleben zwischen einem Jahr und drei Jahren und dem vorliegen weiterer Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft ist regelmäßig von dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

Wird dieser Zeitraum von drei Jahren gar überschritten, ist von der Ernsthaftigkeit der Beziehung auszugehen und eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Soweit eine eheähnliche Gemeinschaft durch den Antragsteller angezweifelt werden sollte, ist er aufzufordern, seine besonderen Gründe und Argumente vorzulegen.

2. Die konkrete Lebenssituation und die Intensität der gelebten Beziehung

Hierzu kann auf folgende Hinweistatsachen abgestellt werden:

- mehrfacher Wohnungswechsel, die der Hilfesuchende mit dem Partner vorgenommen hat
- Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
- Befugnis über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen (z. B. Kfz, gemeinsame Konten, Kredite, Sparvermögen?)
- Umbau des Wohnraums mit Blick auf das Zusammenleben
- Gemeinsame Anmietung des Wohnraums
- Gemeinsames Eigentum (z. B. Hausgrundstück)
- Gemeinsame Nutzung des Schlafzimmers.

Entsprechende Nachweise (z.B. Mietvertrag, Nachweis über die Bestreitung der Haushaltsausgaben bzw. der Kontoführung) können im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Hilfesuchenden (nicht jedoch vom Partner) angefordert werden. Auch eine Ortsbesichtigung ist möglich.

Zur Aufklärung, ob es sich um eine eheähnlichen Gemeinschaft handelt, sind folgende Fragen zu beachten:
1. Ist eine Telefon im Haushalt vorhanden, auf wessen Namen ist es angemeldet (bitte mit Nachweis) und wer trägt die monatlichen Kosten?
2. Ist ein PKW vorhanden? Wem gehört dieser, wird dieser teilweise dem Anderen überlassen und wer trägt die Kosten?
3. Sind Rundfunk und Fernsehgeräte getrennt für den Antragsteller und dessen Partner bei der GEZ angemeldet? (entsprechenden Nachweis vorlegen)
4. Skizze der vom Antragsteller und seinem Partner genutzten Wohnung vor mit genauen Angaben, welche Räume vom Antragsteller und seinem Partner allein und welche Räume gemeinsam benutzt werden.
5. welche Haushaltsgeräte gemeinsam genutzt werden und welche jeweils doppelt vorhanden sind und getrennt genutzt werden.

6.. Wird über ein gemeinsames Konto verfügt oder kann wechselseitig über das Konto des Partners verfügt werden?
7. in welchem Umfang die Miet- und Nebenkosten sowie die weiteren Lebenshaltungskosten übernommen hat und von wessen Konto die Miete/Nebenkosten abgebucht worden sind.
9. Seit wann wohnen der Antragsteller und sein Partner unter der aktuellen Anschrift?
Hatten der Antragsteller und sein Partner bereits zuvor unter einer gemeinsamen Adresse gewohnt, und wenn ja seit wann? ggf. auch um Unterlagen über diese vorhergehende Wohnung (Mietvertrag, Meldebescheinigungen) nachweisen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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