Hat man rechtlichen Anspruch auf Einsicht der Bewertung d.BT

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Scholla
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Hat man rechtlichen Anspruch auf Einsicht der Bewertung d.BT

Beitrag von Scholla »

Hat man einen rechtlichen Anspruch auf Einsicht der Bewertung des Bildungsträgers bei einer AA-Maßnahme?

Hallo,
ich nehme zur Zeit an einer AA-Maßnahme teil - lt. Sachbearbeiter ist die obligatorisch, wenn man hier in Hartz IV fällt.
Wie die meisten Maßnahmeteilnehmer fühle ich mich völlig fehl am Platze, weil ich den Computer schon einschalten kann und auch ein Textverarbeitungsprogramm bekomme ich geöffnet. Neue Stellen gibt's vielleicht einmal wöchentlich und Bewerbungen schreibe ich in Ruhe zu Hause, weil ich mich in dem überfüllten Raum mit schlechter Luft nicht konzentrieren kann. Wir sind überwiegend uns selbst überlassen.
Am Montag hatte ich eine Diskussion mit einem Dozenten oder wie auch immer man diesen Herrn nennen soll, der dazu da ist, darauf zu achten, dass wir pünktlich erscheinen und nicht zu früh gehen, damit die Steuergelder auch ordentlich abgesessen werden. Ich lebe auf dem Land und die Verkehrsverbindungen sind schlecht. Ich teilte ihm mit, dass ich nicht gewillt bin, wegen 3-5 Minuten Verspätung, die ich bei Regenwetter habe (bei gutem Wetter fahre ich die 6 km mit dem Rad und bin pünktlich), nachmittags einen späteren Bus nehmen werde, das heißt, ich will trotz Verspätung auch pünktlich gehen, um nicht eine weitere Stunde auf den Bus warten zu müssen. Der Herr meinte, dass dieses dann negativ in meine Bewertung einfließen könnte. Auf Nachfrage, ob ich einen rechtlichen Anspruch auf die Einsicht meiner Bewertung habe, sagte er mir, ich hätte ihn missverstanden, es gäbe keine Bewertung des Maßnahmeträgers.
Er hat mich damit glattweg angelogen, da, ich definitiv weiß, dass es diese Bewertungen gibt, um so erpichter bin ich darauf zu erfahren, ob ich ein Recht darauf habe, diese Bewertung einzusehen.
Ich sehe diese Bewertung ähnlich wie ein Arbeitszeugnis, da hätte ich doch auch ein Recht darauf, es einzusehen.
Vielen Dank schon mal im voraus.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,

Selbstverständlich kannst du bei deiner ARGe oder Arbeitsagentur Akteneinsicht beantragen, auch in die EDV Akte, sollte man hin und wieder das tun. Die ARGe kann das zwar verweigern, nur dann besteht die Möglichkeit, dass per Gericht durchzusetzen.

Nur sollte man gute Gründe benennen, die eine Akteneinsicht rechtfertigen, wenn man diese beantragt.

Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Zur Akteneinsicht steht im SGB X:
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) 1Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) 1Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. 2Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. 3Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. 4Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.

(4) 1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. 2Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) 1Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. 2Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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