hallo!
erstmal einen gruss an alle die in diesem forum aktiv sind!
zu meiner frage: ist es erlaubt das die arbeitsargentur beim vermieter anruft
und nachfragt ob ich da wohne? ich wohne zur untermiete in der ehemaligen wohnung bei meiner freundin! dieses hatten wir nicht mit dem vermieter abgesprochen! nach dem anruf von der arbeitsargentur kam dieses heraus so das ich wenn der vermieter mir keinen hauptmietvertag bzw. mich nicht als untermieter duldet bin ich von obdachlosigkeit bedroht! für den monat dez habe ich jetzt noch keine mietzahlung erhalten!
schnüffelei beim vermieter
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 11.12.2005 19:19
- Wohnort: berlin
Datenschutzgesetz
Das Amt interessiert sich für alle Dinge, die im Zusammenhang mit einer Leistung für den ALGII - Leistungsempfänger stehen.
Es prüft ob der Anspruch einer Leistung tatsächlich besteht.
Der Vermieter darf keine Auskünfte erteilen, es gibt das Datenschutzgesetz. Wenn Deine Freundin das Mietverhältnis geschlossen hat und keinerlei Leistungen erhält, steht dem Amt gar keine Auskunft zu. Deine Freundin hat nichts mit dem Amt zu tun.
Wenn auf dem Wege des Auskunftersuchens des Amtes, der Vermieter in Kenntnis über ein, von seiner Seite aus, zustimmungspflichtiges Untermietverhältnis zwischen Deiner Freundin und Dir gesetzt wird und der Vermieter diese Zustimmung auch nachträglich nicht gibt, sieht es für Dich schlecht aus. Außerdem geht das Amt bei dieser Konstellation von einem eheähnlichen Verhältnis aus. Normalerweise fordert das Amt Dich dann aber auf Nachweise zu erbringen.
Bist Du bei Deiner Freundin polizeilich angemeldet, wie es nach dem Meldegesetz erforderlich ist? Wenn ja, wie habt ihr das ohne das Wissen des Vermieters hinbekommen? Die Einwohnermeldeamt braucht die Zustimmungserklärung des Vermieters Deiner Freundin (als Hauptmieter).
Solltet ihr eine Beziehung führen (eheänliches Verhältnis) kann der Vermieter nichts gegen Deinen Einzug machen, es sei denn, es liegt ein gewichtiger Grund in Deiner Person vor der eine Ablehnung des Zuzuges unzumutbar macht. Solch ein Grund wäre zb.: "stadtbekannt und kriminell"
Stets erforderlich ist die Bekanntgabe beim Vermieter.
Zudem ist es erforderlich, das Deine Freundin mit Dir einen schriftlichen Untermietvertrag abschließt. Mietverträge von Dauer bedürfen stets der Schriftform. Dieser Vertrag muss beim Amt vorgelegt werden. Das gleiche gilt für die Belege der geleisteten Mietzahlungen.
Gehe nochmals persönlich zum Amt und frage nach warum Du noch keine Leistungen erhalten hast,
denn persönlich kommt man dort schneller zum Ziel.
Viel Glück.
Es prüft ob der Anspruch einer Leistung tatsächlich besteht.
Der Vermieter darf keine Auskünfte erteilen, es gibt das Datenschutzgesetz. Wenn Deine Freundin das Mietverhältnis geschlossen hat und keinerlei Leistungen erhält, steht dem Amt gar keine Auskunft zu. Deine Freundin hat nichts mit dem Amt zu tun.
Wenn auf dem Wege des Auskunftersuchens des Amtes, der Vermieter in Kenntnis über ein, von seiner Seite aus, zustimmungspflichtiges Untermietverhältnis zwischen Deiner Freundin und Dir gesetzt wird und der Vermieter diese Zustimmung auch nachträglich nicht gibt, sieht es für Dich schlecht aus. Außerdem geht das Amt bei dieser Konstellation von einem eheähnlichen Verhältnis aus. Normalerweise fordert das Amt Dich dann aber auf Nachweise zu erbringen.
Bist Du bei Deiner Freundin polizeilich angemeldet, wie es nach dem Meldegesetz erforderlich ist? Wenn ja, wie habt ihr das ohne das Wissen des Vermieters hinbekommen? Die Einwohnermeldeamt braucht die Zustimmungserklärung des Vermieters Deiner Freundin (als Hauptmieter).
Solltet ihr eine Beziehung führen (eheänliches Verhältnis) kann der Vermieter nichts gegen Deinen Einzug machen, es sei denn, es liegt ein gewichtiger Grund in Deiner Person vor der eine Ablehnung des Zuzuges unzumutbar macht. Solch ein Grund wäre zb.: "stadtbekannt und kriminell"
Stets erforderlich ist die Bekanntgabe beim Vermieter.
Zudem ist es erforderlich, das Deine Freundin mit Dir einen schriftlichen Untermietvertrag abschließt. Mietverträge von Dauer bedürfen stets der Schriftform. Dieser Vertrag muss beim Amt vorgelegt werden. Das gleiche gilt für die Belege der geleisteten Mietzahlungen.
Gehe nochmals persönlich zum Amt und frage nach warum Du noch keine Leistungen erhalten hast,
denn persönlich kommt man dort schneller zum Ziel.
Viel Glück.
-
- Beiträge: 25
- Registriert: 25.11.2005 16:00
- Wohnort: WERNE
Lese mal:
http://www.123recht.net/article.asp?a=7 ... 354cf5&p=1
Gerichtsurteil:
Es dürfen nur Ehepartner, Eltern, Kinder ohne Zustimmung des Vermieters hinzuziehen.
Der Freund bedarf leider dessen Zustimmung!
Gruß
Lisa
http://www.123recht.net/article.asp?a=7 ... 354cf5&p=1
Gerichtsurteil:
Es dürfen nur Ehepartner, Eltern, Kinder ohne Zustimmung des Vermieters hinzuziehen.
Der Freund bedarf leider dessen Zustimmung!
Gruß
Lisa