hallo alle !
Habe gestern also den Ablehnungbescheid der Arge Aachen bekommen.
Ich tipp ihn mal ab:
Aachen 14.12.2005
Ihr Antrag auf Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe vom 11.12.05
Sehr geehrter Herr Simons, mit Schreiben vom 11.05.2005 beantragen Sie eine Beihilfe anläßlich des Weihnachtsfestes. Ihrem Antrag vermag ich nicht zu entsprechen.
Die Ihnen gewährten monatlichen Regelleistungen (Arbeitlosengeld II / Sozialgeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen gemäß § 20 Absatz 1 SGB II Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben.
Der Lebensunterhalt , hierunter fällt auch der Bedarf anlässlich des Weihnachtsfestes, ist gründsätzlich aus diesen Regelleistungen zu bestreiten. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sah bis 31.12.2004 eine von den Regelleistungen abweichende Bemessung der laufenden Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles vor. Eine entsprechende Regelleistung findet sich jedoch im §20 SGBII nicht mehr.
Die Gewährung von einmaligen Leistungen kommt neben der Regelleistung ausschließlich in den in §23 Absatz 3 Satz 1 SGB II aufgeführten Fällen in Betracht. Hierbei handelt es sich um
1. Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Diese Auflistung ist abschließend. Eine abweichende Bemessung der Regelleistung ist nach den Umständen des Einzelfälles ab dem 01.01.2005 nicht vorgesehen, sodass eine Gewährung von einmaligen Leistungen anlässlich des Weihnachtsfestes nach dem SGB II ausscheidet.
Auch wenn die Stadt Burghausen ihren Bürgern, die im Leistungbezug nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGBII, SGBXII) stehen, eine Weihnachtsbeihilfe gewährt, so handelt es sich hierbei um eine regionlae, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende freiwillige Leistung des kommunalen Trägers, welche keinen Rechtsanspruch aller Bundesbürger begründet.
Abschließend die Rechtsbehelfsbelehrung.
mit freundlichen Güßen
Arge in der Stadt Aachen
Frau Sedlatzek
Vielleicht sollte man in Zukunft seinen Wohnort erst nach Prüfung und Zusage von Freiwilligen Leistungen die über den gesetzlichen Rahmen hinaus gehen auswählen.....
LG aus Aachen
-US-