Rückzahlung an die Arge 2005

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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baerchen124
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Rückzahlung an die Arge 2005

Beitrag von baerchen124 »

Hallo Ihr lieben.
Ich habe mal wieder ein Problem.
Die Arge hat mir im Gespräch mitgeteilt das Sie von mir durch eine Überzahlung von 2005 noch etwas wieder bekommen, was genau das wollte mit meine Sachbearbeiterin noch ausrechnen und mir dann zu schicken.
Nun meine Frage darf die Arge das nach sovielen Jahren?
Obwohl Ich die ganzen Jahre nicht drauf hingewiesen wurde?
Gibt es da nicht auch eine Verjährung oder so etwas?
Die können doch nicht einfach sagen juhuu nun ist es 3 Jahre her und nun finden Wir etwas und wollen das von mir wieder haben.
Bitte Belehrt mich eines besseren wenn Ich falsch liege .vielen Dank im vorraus.
Lg aus Hamburg
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Nach § 43 Satz 3 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf 3 Jahre beschränkt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der Leistungsträger gemäß § 43 Satz 1 SGB II ("können") eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich in ein Erschließungs- wie auch ein Auswahlermessen aufgliedert (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 43 RdNr. 27 ff.; Münder, a.a.O., § 43 RdNr. 19 f.). Die Ermessensentscheidung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu begründen, der Leistungsempfänger ist sowohl vor Erlass eines Aufrechnungsbescheides als auch vor einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Aufrechnungserklärung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X anzuhören, soweit die Aufrechnungssumme mehr als 70 € beträgt.
Sozialgericht Koblenz - S 11 AS 635/06
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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baerchen124
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rückzahlung

Beitrag von baerchen124 »

Hallo Ihr lieben.
Super vielen dank für die Schnelle Antwort,nur leider werde Ich daraus nicht ganz Schlau und Verstehe es leider nciht was dieses Bedeutet.
Vielen dank für Euer Verständniss.
Lg aus Hamburg
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