Hallo, ich hoffe mir kann jemand bei dieser heiklen Frage weiterhelfen.
Bin seit September diesen Jahres ALG II- Empfänger da ich mein Studium beendet habe und nun auf Jobsuche bin.
Außerdem lebte ich bis Ende Semptember in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Freundin (auch ALG II- Empfängerin).
Jetzt hat meine Freundin einen Job im Ausland gefunden und diesen auch im Oktober angetreten. das bedeutet Sie hat jetzt eine eigene Wohnung dort und somit einen zweiten oder besser anderen Haushalt.
Jetzt gibt es von der ARGE eine tolle Leistung, die da Trennungskostenbeihilfe heißt. Über diese Beihilfe bekommt meine Freundin 260€ im Monat solange der Haushalt in Deutschland weiterhin besteht. So weit so gut....
Mein Problem ist jetzt, dass meine Freundin jetzt mit Ihrem Gehalt gleichzeitig meinen Lebensbedarf, sprich Miete Lebenshaltungskosten etc. mit übernehmen darf (da ja durch die Trennungskosten zwei Haushalte geführt werden). Bedeutet im Klartext meine Leistungen werden gestrichen!
Ich habe mich im Internet über die Rechtslage etwas informiert und habe in Erfahrung gebracht, dass eine Bedarfsgemeinschaft beim Auszug von einem der Mitglieder sofort beendet ist.
Meine Frage ist jetzt, ob das in meinem Fall Bestand hat, da laut meiner ARGE-Betreuerin aufgrund der Tatsache, dass meine Freundin ja wegen des neuen Jobs ausgezogen ist die Bedarfsgemeinschaft weiterhin existiert.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!!!
Bedarfsgemeinschaft aufgelöst oder nicht???
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Zur Bedarfsgemeinschaft steht in § 7 SGB II:
Das trifft auf Euch m.E. nicht zu. Audrucken und der SB vorlegen.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,