Fragen zu den Kosten der Unterkunft/Heizkosten (Merseburg)

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Mafine
Beiträge: 11
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Fragen zu den Kosten der Unterkunft/Heizkosten (Merseburg)

Beitrag von Mafine »

niemand antwortet und ich bin total unsicher kopier euch mein Thread nochmal rein bitte bitte antwortet mir!!!! :cry:

Die Arge übernimmt ja nur einen Teil der Heizkosten bzw. Gaskosten.
Mein Abschlag an Gaskosten st ja aber Höher als den den die Arge zahlt.
( z.b. ANteil Arge 40€ abschlagszahlung 60€ d.h. ich erbringe den Rest von meiner Regelleistung)

wenn ich nun ne Rückzahlung erhalte bekommt denn da echt die Arge alles zurück??

das leuchtet mir irgendwie nicht ein.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Mafine
Versuche mal eine Antwort zu finden.
Warum zahlst Du überhaupt so einen großen Anteil von den Nebenkosten aus eigener Tasche?
Lediglich Strom, Energiekosten für Warmwasser und Kochgas musst Du zahlen. Heizerei und was als Betriebskosten anfällt gehört zu den KdU und muss übernommen werden.

In welcher Höhe der Kochanteil vom Gas herausgerechnet wird weiss ich nicht, habe aber in verschiedenen KdU-Richtlinien was von 5 bzw. 10% gelesen.

Beim Warmwasser hier mal kurze Beschreibung:
„Wird für Heizung und Warmwasserversorgung ein einheitlicher Betrag erhoben, so sind die Kosten um den Betrag zu verringern, der auf die Warmwasserversorgung entfällt. Kann dieser Betrag nicht ermittelt werden, wurden bisher 18 vom Hundert des einheitlichen Betrages pauschal abgezogen. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil B 14/11b AS 15/07 R vom 27. Februar 2008 festgestellt, dass nur der Anteil, der in der Regelleistung für die Zubereitung von Warmwasser enthalten ist, von den Kosten der Unterkunft in Abzug gebracht werden darf.

In dem Urteil des BSG wurde unter Bezugnahme auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 und der erfolgten Dynamisierung ein Betrag für Haushaltsenergie von 20,74 € festgelegt. In Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins werden 30 vom Hundert des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Haushaltsenergie für die Warmwasserbereitung angesetzt. Dies ergibt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 zunächst einen Betrag von 6,22 € bei einer Regelleistung von 345,00 €.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 wurde die Zusammensetzung der Regelleistung auf Grund der EVS 2003 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 neu bemessen. Der Anteil für Haushaltsenergie wurde in der EVS 2003 mit 21,75 € ermittelt. Durch die nachfolgenden Rentenerhöhungen (Hinweis: Die Dynamisierung bezieht sich auf die Dynamisierung der Renten und nicht auf die Erhöhung der Regelleistung) ergeben sich folgende Energie- und Warmwasserkostenanteile:


Zeitpunkt Regelleistung Dynamisierung Energiekostenanteil Warmwasserkosten
1. Januar 2005 345,00 € 20,74 € 6,22 €
1. Januar 2007 345,00 € 21,75 € 6,53 €
1. Juli 2007 347,00 € 0,54 % 21,87 € 6,56 €
1. Juli 2008 351,00 € 1,10 % 22,11 € 6,63 €
Auf die Regelleistungen bezogen, ergeben sich ab dem 01.07.2008 folgende Kürzungsbeträge:

Regelleistung Energiekostenanteil Warmwasseranteil
Alleinstehende Person 100% 22,11 € 6,63 €
Partner(-in) in BG 90% 19,90 € 5,97 €
Person in BG ab Vollendung 14. LJ 80% 17,69 € 5,30 €
Person in BG bis Vollendung 14. LJ 60% 13,27 € 3,98 €


Kennst Du denn die Richtlinie zur Regelung der pauschalen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Merseburg-Querfurt (KdU-Richtlinie) ?
Wenn nicht hier sind sie:


Richtlinie zur Regelung der pauschalen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Merseburg-Querfurt (KdU-Richtlinie)
Präambel
Der Landkreis Merseburg-Querfurt ist im Rahmen der Umsetzung der Vorschriften des § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954/2955), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) und des § 29 Abs. 1 SGB XII in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022/3023), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20.06.2006 (BGBl. I S. 1706) Träger der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Richtlinie soll festlegen, wann Kosten für Unterkunft und Heizung allein ihrer Höhe nach als angemessen zu behandeln sind, ohne dass eine individuelle Bedarfsprüfung erforderlich ist und sicherstellen, dass eine einheitliche Rechtsanwendung durch die ausführenden Stellen erfolgt.
§ 1
Allgemeiner Gegenstand
Kosten für die Unterkunft und Heizung sind:
• die Grundkosten; bei Mietwohnraum die Kaltmiete/bei Eigenheimen die Schuldzinsen
• die Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
• die Heizkosten
Hierzu gehören grundsätzlich nicht:
• Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen (Breitbandkabelanschluss)
• Nutzungsentschädigungen für Nebengebäude wie u. a. Garage, Werkstatt
• Nutzungsentschädigungen für Gärten
• Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Möbeln und Haushaltsgeräten
• Nutzungsentschädigungen für Dienste, die nicht mit der Verwaltung und Erhaltung der Mieträume im Zusammenhang stehen
Ausnahme:
Vor Anspruchsbegründung war die Nutzungsentschädigung untrennbarer Bestandteil des Hauptmietverhältnisses und eine getrennte Kündigung ist nicht möglich. Zu den Kosten der Unterkunft gem. § 22 SGB II, §§ 29; 42 S.1 Nr. 2 SGB XII gehören nicht:
• Kosten für Haushaltsenergie
• Kosten für die Kochbefeuerung
• Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser
§ 2
Allgemeine Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Grundvoraussetzung für die Übernahme der gegenständlichen Kosten ist die tatsächliche Nutzung durch den Antragsteller und die Kostentragung bei vorliegender Nutzbarkeit. Berücksichtigungsfähige Unterkünfte sind insbesondere:
• Mietwohnraum
• selbst genutztes Wohneigentum/Eigenheim
• Räume in einer Obdachlosenunterkunft
• Räume in einem Frauenhaus
• Räume in einem Übergangswohnheim
§ 3
Die Kosten im Besonderen
1. Grundkosten
1.1. Mietwohnraum
Die Kaltmiete im Sinne dieser Richtlinie ist die an einen Dritten zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum.
1.2. Wohneigentum/Eigenheime
Bei Eigenheimen und Wohneigentum finden Berücksichtigung:
• Schuldzinsen, soweit sie mit der Anschaffung und Erhaltung des selbst bewohnten Eigentums in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
• Zinsen für Stundungen und Finanzierung von Anschlussbeiträgen
• Erbpachtzinsen.
2. Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
Die Nebenkosten sind die Kosten, die in Abhängigkeit von deren Anfall vom Vermieter oder Dritten im laufenden Monat oder als Nachforderung in Rechnung gestellt werden. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten nur nach §§ 556 f. BGB in Verbindung mit der jeweils geltenden Berechnungsverordnung zu § 19 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz in der Fassung vom 25. November 2003 BGBl I S. 2346/2347.
3. Heizkosten Heizkosten sind:
• Beschaffungskosten für Brennmaterial
• Kosten, die ein Dritter für den Betrieb einer Heizung zur Erwärmung der Raumluft in Rechnung stellt.
4. Jahresabrechnungen und Nachforderungen für Neben- und Heizkosten
Guthaben werden mit Auszahlungen für Kosten der Unterkunft und Heizung verrechnet. Mindert sich durch eine Verrechnung des Dritten die Höhe der laufenden Zahlungsverpflichtung, wird der reduzierte Wert Grundlage der Leistung an den Antragsteller. Nachforderungen werden im Einzelfall geprüft und nur für die vergangenen 12 Monate berücksichtigt. Berechtigte Nachforderungen, die nicht aus unwirtschaftlichem Verhalten oder einem unangemessenen erhöhtem Verbrauch des Antragstellers resultieren, werden durch einmalige Zahlung übernommen. Bei der Beschaffung von Brennmaterial werden die geleisteten Abschlagszahlungen auf die Anschaffungskosten angerechnet. Erfolgt die Beschaffung, ohne dass zuvor eine Abschlagszahlung erfolgen konnte (erstmaliger Leistungsbezug) und sind Mittel zur Beschaffung nicht vorhanden, werden die Kosten als Vorleistungsbetrag übernommen. Die Rückzahlung erfolgt durch monatliche Einbehaltung der Abschlagszahlungen. Werden Brennstoffe selbst beschafft, sind die Mengen der notwendigen Beschaffung pro Kalenderjahr je Quadratmeter beheizbarer Fläche beschränkt auf:

40 kg Braunkohlebriketts
23 l Heizöl
25 cbm Erdgas
23 kg Flüssiggas
200 kwh Strom.
§ 4
Angemessenheit
4.1. Pauschalierte Prüfung
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Mietwohnungen pauschal immer dann angemessen, wenn nachstehende Werte nicht überschritten werden.
Anzahl der Bewohner angemessene Wohnungsgröße in m² angemessene Kaltmiete in EUR Nebenkosten in EUR
Summe aus
Kaltmiete
und
Nebenkosten
in EUR Heizkosten in EUR

1 bis 45 188 57 245 52
2 bis 60 240 75 315 69
3 bis 70 275 88 363 81
4 bis 80 315 100 415 92
5 bis 90 351 113 464 103
je weitere Person + 10 + 35 + 12 +47 + 11
Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung für Eigenheime und Wohneigentum gelten für die pauschale Prüfung die gleichen Werte wie bei Mietwohnungen. Sind nicht alle Personen einer Haushaltsgemeinschaft anspruchsberechtigt, erfolgt die Beurteilung der Angemessenheit ausgehend vom kopfteiligen Betrag gemessen an der Haushaltsgröße.
Gleitklausel für Heizkosten:
Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen für Heizkosten sind jährlich zu überprüfen und anzupassen. Die Heizkosten gemäß oben stehender Tabelle ändern sich jeweils am 01.Januar eines Jahres (Anpassungsstichtag) und werden bei der Bearbeitung von Erst- und Folgeanträgen berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 01.Januar 2008 gemäß folgender Kostengleitklausel:
K = Ko x K VPI Heiz
________
VPIo,Heiz

K gültige Heizkostenobergrenze ab Anpassungsstichtag
Ko gültige Heizkostenobergrenze vor Anpassungsstichtag
VPI Heiz
durchschnittlicher Verbraucherpreisindex für Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes aus den letzten 12 verfügbaren Monaten vor dem Anpassungsstichtag
VPI o Heiz
durchschnittlicher Verbraucherpreisindex für Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes aus den letzten 12 verfügbaren Monaten vor dem letzten Anpassungsstichtag
4.2. Einzelfallprüfung:
Werden die festgesetzten einzelnen Werte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung überschritten, ist die angemessene Höhe der Kosten im Wege einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Eine solche Einzelfallprüfung ist auch erforderlich, wenn durch Erhöhung von Neben- und Heizkosten die Kosten für Unterkunft und Heizung erhöht werden.
Neuanmietung/Neubezug von Wohnraum:
Bei Umzug in eine neue Unterkunft können höchstens die bisherigen Kosten übernommen werden, soweit der Umzug nicht erforderlich war. Liegt die Erforderlichkeit des Umzuges vor, können die Zustimmung und die Übernahme der Kosten nur erfolgen, wenn die Werte für die Grund- und Nebenkosten und für Heizkosten im Einzelnen nicht überschritten werden. Wird die Wohnfläche bis zu 5 qm überschritten, ist zu prüfen, ob die höheren Neben- und Heizkosten durch geringere Grundkosten kompensiert werden.
Bestehender Wohnraum:
Die Einzelfallprüfung der Kosten für Unterkunft und Heizung für Wohnraum, der im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bereits länger als zwei Jahre bewohnt wurde, erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung von:
• einer Kosten- und Ursachenanalyse
• allen Umständen, die den Bedarf an dieser Unterkunft bestimmen
• der Kostenentstehung bei Maßnahmen der Absenkung
• der Betrachtung der Gesamtkosten
• dem Zeitraum der erforderlichen Übernahme und
• dem Schutz des vorhandenen Vermögens.
Die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sind im Wege der Interessenabwägung in die Entscheidung einzubeziehen.
Kürzung von tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung:
Soweit Kosten der Unterkunft und Heizung im Einzelfall als unangemessen beurteilt werden, sind diese Kosten längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten zu übernehmen. Bevor die Übernahme auf die angemessenen Kosten beschränkt wird, ist der Betroffene anzuhören. Dabei soll ihm die Gelegenheit eingeräumt werden, seine Kosten zu senken, insbesondere durch eine Vermietung, Umnutzung, Verhandlungen mit Vertragspartnern oder durch einen Umzug. Dabei hat er auch die Möglichkeit, die übersteigenden Kosten selbst zu tragen. Dem Betroffenen ist mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Übernahme der Kosten nur noch in der angemessenen Höhe erfolgen soll. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann der Betroffene die Übernahme der übersteigenden Kosten nur verlangen, wenn er die Behörde informiert und nachweist, dass alle ihm objektiv möglichen und subjektiv zumutbaren Bemühungen unternommen wurden, ohne dass eine Senkung eingetreten ist.
§ 5
Zahlweise
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Voraus an den Leistungsberechtigten erbracht. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel können die Leistungen auch an Dritte erbracht werden. Bei erforderlicher Vorleistung für den Bezug größerer Mengen von Öl/Gas/festen Brennstoffen kann die Leistung in Summe ausgezahlt werden und ist anschließend entsprechend der monatlichen Zahlweise einzubehalten. Der Vorleistungsbetrag darf die Jahresheizkosten nicht überschreiten. VPI Heiz VPIo,Heiz
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 01.Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Regelung der pauschalen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung im Landkreis Merseburg-Querfurt (KdU-Richtlinie) vom 14. Dezember 2005 außer Kraft.
Merseburg, 14. Dezember 2006
Dr. Tilo Heuer - Siegel -
Landrat
Quelle: Saalekreis-Kurier vom 26.1.2008 auf Seite 6, da sind die Tabellen nicht so verrutscht.
Gruss
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Die o.g Richtlinie wurde bei den Heizkosten ab 1.1.2009 etwas verändert.
(mal abgesehen davon das eine Pauschalierung sowieso rechtswidrig ist)

Gefunden werden können die neuen Werte hier auf Seite 6 obern links

Warum eine Pauschalierung nicht rechtens ist (aber trotzdem gemacht/versucht wird (solange man nicht dagegen angeht)) ergibt sich ganz einfach aus dem Gesetz.
Denn "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind." § 22 Abs. 1. S. 1 SGB II
Im SGB II gibt es für ARGEn o.ä. keine Ermächtigungsgrundlage zur Pauschalierung von Heizkosten. Das könnte nur das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, wie im § 27 SGB II nachlesbar. Hat es aber bisher noch nicht gemacht.
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