AA hat zu viel Überwiesen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Xenia-Liliana
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AA hat zu viel Überwiesen

Beitrag von Xenia-Liliana »

Hallo ihr lieben...

Unser Geld kam 8 Tage zu spät weil sie uns vergessen haben...

Nun haben viiiel mehr bekommen als uns zusteht..Wir haben alles wahrheitsgemäss angegeben.Haben auch eigentl.immer das selbe bekommen..Also ist des deren fehler..

Jetzt habe ich mal gelesen das wir das Geld nicht zurück geben müssen wenn das Arbeitsamt zu viel überweisst.Ist ja wie gesagt nicht unser fehler.Was ist dran an der Geschichte*zwinker*

LG Janna
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo Xenia-Liliana
Leg´das Geld lieber mal beiseite und gib es nicht aus.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Xenia-Liliana
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Beitrag von Xenia-Liliana »

Haben wir auch schon gedacht^^..Aber bin ich nicht meldepflichtig??

LG Janna
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Natürlich.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Innerhalb von 12 Monaten kann das Arbeitsamt Gelder zurückfordern. Wenn die 12 Monate überschritten sind, ist eine Rückforderung nur möglich, wenn der Bezieher der Leistung bösgläubig war. Das heißt, dass er wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Da Du offensichtlich den Rückforderungsbescheid bereits vor Ablauf der 12 Monate erhalten hast, führt wohl kein Weg an dem Rückforderungsanspruch vorbei.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
buxi
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Beitrag von buxi »

Ich bin mir nicht sicher ob eine Rückforderung etwas mit einer 12-Monatsfrist zu tun hat. Es gibt inzwischen mehrere SG Urteile, die besagen, daß bei unverschuldeter Überzahlung keine Rückforderung Seitens der Arge rechtfertigt. Weil nicht einfach aus dem laufenden Bedarf zurückgefordert werden darf. Nur im Falle der Eigenverschuldung. Von 12 Monatsfristen habe ich dabei noch nie gelesen. Leider habe ich keine AZ zur Hand aber beim Googlen " Rückforderung wegen Überzahlung" oder so ähnlich....findet man bestimmt die passenden Urteile und AZ dazu.
LG buxi
Xenia-Liliana
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Beitrag von Xenia-Liliana »

Nene^^..Ich habe ja garkeinen Rückforderungsbescheid bekommen..Das Geld war erst heute drauf..Eigentlich hätten wir 800€ bekommen..Jetzt waren es 2100€..Die haben uns das Geld ja erst 9 Tage später gezahlt weil sie uns Vergessen haben..Wir haben jetzt erst einen neuantrag gestellt und Bewilligt bekommen..Alle unsere Angebaben und bescheide lagen vor..

Kann ich mich darauf berufen?


Ein Widerruf der Bewilligung und eine Rückforderung überzahlter Beträge ist nicht möglich, wenn die Arge dafür verantwortlich ist.

Geregelt ist das in § 45 SGB X:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.

4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
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D_C
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Beitrag von D_C »

Hallo Xenia-Liliana.
ruf halt an und sag Bescheid, da fragst auch gleich nach auf welches Konto du das Geld zurück überweisen sollst. Die haben nen Fehler gemacht, du hast ihn bemerkt. Zahls halt zurück.

Bei der Summe ist es ja eher unwahrscheinlich, dass ihr nur neu berechnet worden seid. Kann natürlich möglich sein, dass ihr über Monate zu wenig bekommen habt und da jetzt eine Rückzahlung dabei ist, aber bevor du das nicht sicher weißt, würde ich eher zurück zahlen.

Gruß, DC
Inmitten von Schwierigkeiten, liegt immer eine Insel von Möglichkeiten
Xenia-Liliana
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Beitrag von Xenia-Liliana »

Habe heute angerufen und nachgefragt..Die rechnen nochmal alles nach..Muss wohl alles aufeinmal nachzahlen..Als ich fragte ob ich das in Raten zahlen kann meinte er das das nicht geht weil es sonst ein zinsloses Darlehn wäre...Schade :P

LG Janna
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

@Buxi,
wie Du schon sagst, es sind alles SG Urteile wo sich kein Richter dran halten muss. Es gibt fälle ( wo ich selbst bei war) wo der Richter gesagt hat das man es zurück zahlen muss.

Ausserdem gibts denn ja hier auch noch...

§ 812 I BGB


§ 812
Herausgabeanspruch(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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