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Abrufersuchen - Prüfung der Bank bzw. Kontostammdaten

Verfasst: 28.09.2008 11:53
von Dantius
Da ich mir unsicher bin mittlerweile...

„Zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann nach § 93 Abs. 8 und 9 der Abgabenordung (AO) für jedes Mitglied der BG ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Im Falle des Abrufersuchens übermittelt das BZSt von den Kreditinstituten die Kontenstammdaten Ihrer Konten (u.a. Name des Kontoinh., Geb.-datum, Kontonr., und Verfügungsberechtigung), soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (§93 b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 1 Kreditwesengesetz).“

In Bezug auf:

Arbeitsagentur

Unter IV. steht:

"2. Zulässigkeit des Abrufs

Routinemäßige oder anlasslose Abrufe sind unzulässig."

...

jetzt gibts im SGB auch ein:

SGB II § 52 Automatisierter Datenabgleich

aber irgendwie passt das Alles nicht zusammen. Einerseits dürfen die Kontostammdaten nicht einfach mal eben abfragen, andererseits heisst es, diese Daten sind bei dem automatisiertem Abgleich bereits mit drin. Ja was nun?!