betriebskostenabrechnung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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eddyg
Beiträge: 1
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betriebskostenabrechnung

Beitrag von eddyg »

hi

hab da mal nen problem.
meine miete beträgt 329,-€das amt zahlt davon 289,-€.
den rest zahle ich von meinem harz4
bei der betriebskostenabrechnung stehe ich mit 400,-€ plus die jetzt das arbeitsamt will.
steht mir das geld nicht zu? habe ja jeden monat extra zahlen müssen.
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DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,

Betriebskostenguthaben sind gemäss § 11 SGBII Einkommen und mindern im Folgemonat den Bedarf des Hilfebedürftigem.

Ps. Wenn du eine Nachzahlung hättest, würde sie Dir die ja auch zahlen.
Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo eddyg
Richtet sich der Kreis Güstrow schon an die KdU-Richtlinie die seit 1.9.2008 gilt oder noch an die alte?
Hier mal die neue zur Info:
"

Richtlinie
zur Ermittlung der angemessenen Leistungen fur Unterkunft and Heizung nach § 22
and zur Festlegung von Pauschalen nach § 23 Abs. 3 SGB II im Landkreis Gustrow


1. Angemessene Leistungen fur Unterkunft and Heizung


GemaR § 22 Absatz 1 SGB II werden die Leistungen fur Unterkunft and Heizung in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen ubernommen, soweit these angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen fur die Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhaltnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Anzahl der Familienmitglieder / Haushaltsmitglieder. Es werden nur die Kosten fir den tatsachlich genutzten Wohnraum ubernommen. Eine Ubernahme der Kosten fur mehrere nebeneinander bestehende Wohnungen ist nicht zulassig.

1.1 Leistungen fur die Unterkunft and Heizung in Mietwohnungen

Es werden monatliche Nettokaltmieten, Betriebskosten (kalt) and Heizkosten incl. Warmwasseraufbereitung bis zu den in der Anlage zur Richtlinie dargestellten Hochstbetragen als angemessene Aufwen-
dungen fur die Unterkunft and Heizung anerkannt. Da Leistungen fur die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung enthalten sind, sind die in der Anlage dargestellten Hochstbetrage fur Heizkosten incl.
Warmwasser um die in den ma1geblichen Regelsatzen enthaltenen Anteile fur die Warmwasseraufbereitung zu mindern.
Fur die Bewertung der Angemessenheit der Kosten fur Unterkunft and Heizung in Abhangigkeit von der
Familien- / Haushaltsgro(e ist eine Uberschreitung der Hochstwerte der einzelnen Komponenten Net-
tokaltmiete, Betriebskosten (kalt) and Heizkosten unschadlich, wenn der in der Anlage zur Richtlinie
festgelegte Hochstbetrag der Gesamtmiete nicht uberschritten wird.

Reichen die festgeiegten Hochstbetrage in besonders begrundeten Fallen (z. B. Behinderung, schwere Erkrankung, Pflegebedurftigkeit) nicht aus, so konnen im Einzelfall die tatsachlichen Unterkunftskosten ubernommen werden. Die besondere Bedurftigkeit ist durch geeignete Belege nachzuweisen. Der Nachweis ist in regeima1igen Abstanden zu wiederholen.

1.2 Leistungen fur die Unterkunft and Heizung in Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen
Ist im Zuge der Vermogensprufung nach § 12 Abs. 3 SGB II das Eigenheim / die Eigentumswohnung
nicht als Vermogen zu berucksichtigen, so konnen fur maximal 6 Monate nach Eintritt der Hilfebediirf-
tigkeit die tatsachlich darauf entfallenden Aufwendungen als angemessene Aufwendungen fur die Un-
terkunft and Heizung ubernommen werden. Danach geiten die Hochstbetrage nach Ziffer 1.1. dieser Richtlinie.
In einem Eigenheim / Eigentumswohnung entsprechen die angemessenen Leistungen fur die Unterkunft der Summe der angemessenen Leistungen fur die Nettokaltmiete and fir Betriebskosten (kalt) in Mietwohnungen. Zu den Leistungen fur die Unterkunft in einem angemessenen Eigenheim / Eigentumswohnung gehoren Aufwendungen fur:
Schuldzinsen
Grundsteuer
WohngebAudeversiche rung
StraRenreinigung
Wasser- and Abwassergebuhren
Mullabfuhrgebuhren
Schornsteinfegergebuhren
Pflege/Wartung der Heizung
Beitrag Wasser- and Bodenverband

Zu den Heizkosten in einem angemessenen Eigenheim / Eigentumswohnung gehoren Aufwendungen fur die Lieferung von Fernwarme, Heizgas, Heizol, festen Brennstoffen u.dgl. Da Leistungen fur die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung enthalten sind, sind die in der Anlage dargestellten Hochstbetrage fur Heizkosten incl. Warmwasser um die in den maRgeblichen Regelsatzen enthaltenen Anteile fur die Warmwasseraufbereitung zu mindern.


-2-


1.3 Bestandsschutz fur fruhere Verwaltungsentscheidungen
Sofern die Bewertung Hach dieser Richtlinie zu einer Unangemessenheit der Kosten fuhrt, gelten die vor dem 01. 09. 2008 getroffene Entscheidungen zur Angemessenheit der Kosten for Unterkunft and Heizung weiter fort.
1.4 Abrechnung der Betriebskosten
Bei Ubernahme der Aufwendungen for Unterkunft and Heizung sind for Mietwohnungen die Betriebskostenabrechnungen unmittelbar nach Erhalt, spatestens jedoch bei Stellung des Weiterzahlungsantrages durch den Leistungsberechtigten vorzulegen.
Bei Ubernahme der Aufwendungen for Unterkunft and Heizung sind for Eigenheime / Eigentumswohnungen die Abrechnungen for Heizung sowie for die weiteren Aufwendungen nach Ziffer 1.2 unmittelbar nach Erhalt, spatestens jedoch bis zum 31. 03. des laufenden Jahres durch den Leistungsberechtigten vorzulegen.
Eventuelle Kostenerstattungen werden bei der Berechnung berucksichtigt.
Kostennachzahlungen konnen nur nach Prufung im Rahmen der Angemessenheit ubernommen wer-
den.
1.5 Angemessene Kosten der Unterkunft and Heizung fur Auszubildende nach § 22 Abs. 7
SGB II
Einen Zuschuss zu den ausbildungsbedingten Kosten der Unterkunft and Heizung nach § 22 Abs. 7 erhalten nur Auszubildende, die tatsachlich Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsforderungsgesetz erhalten.
Im Landkreis Gustrow werden for einen Auszubildenden monatliche Bruttowarmmieten bis zu einem
Hochstbetrag von 197,00 € als angemessene Aufwendungen for Unterkunft and Heizung anerkannt.
Bei der Bedarfsbemessung sind von Anfang an nur die angemessenen Kosten der Unterkunft and Heizung zu Grunde zu legen. Bereits im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsleistung ubernommene Wohnkostenzuschusse mindern den Zuschuss nach § 22 Abs. 7.

2. Pauschalen fur Leistungen nach § 23 Abs. 3


2.1 Erstausstattung fur die Wohnung einschliealich Haushaltsgerate

Nach Feststellung der Notwendigkeit des Erstbezuges einer Wohnung ist these vorrangig mit den beim Hilfebedurftigen vorhandenen Einrichtungsgegenstanden auszustatten. Soweit soiche nicht vorhanden sind, konnen in Abhangigkeit von der Familien- / HaushaltsgroBe Pauschalen als einmalige Beihilfe bis zu folgenden Hochstbetragen gewahrt werden:

1 Person 875,00 €
2 Personen 1.115,00 €
jede weitere Person 195,00 €

Die Hochstbetrage werden gewahrt, wenn keinerlei Wohnungsinventar vorhanden ist. Sind einzelne Einrichtungsgegenstande vorhanden, werden die Pauschalen entsprechend gekiirzt.

2.2 Erstausstattung for Bekleidung
For die Erstausstattung an Bekleidung konnen pro Person folgende Pauschalen gewahrt werden:

Erstausstattung mit Bekleidung 200,00 €
Schwangerschaftsbekleidung 100,00 €
Erstausstattung bei Geburt 260,00 € (190,00 €).



-3-

Bei der Geburt des ersten Kindes wird die Beihilfe in Hohe von 260,00 € in zwei Teilbetragen ausbezahit, davon der erste Teilbetrag ab dem 8. Schwangerschaftsmonat in Hohe von 160,00 € and der zweite Teilbetrag unmittelbar nach Bekanntgabe der Geburt in Hohe von 100,00 E.
Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhaib von 3 Jahren wird eine Beihilfe in Hohe von 190,00 € gewahrt, davon der erste Teilbetrag ab dem 8. Schwangerschaftsmonat in Hohe von 100,00 € and der zweite Teilbetrag unmittelbar nach Bekanntgabe der Geburt in Hohe von 90,00 €.
Bei Mehrlingsgeburten wird die entsprechende Beihilfe furjedes Kind gewahrt.

Durch die Zahlung dieser Betrage ist folgender Bedarf abgegolten: Sauglingserstausstattung, Kinderwagen, Kinderbett einschl. Matratze, Decke, Kissen, Bettwasche, Handtucher, Hausrat, Mobiliar.

2.3 Mehrtagige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Es werden die vom Veranstalter der Fahrt (Schule) nachgewiesenen Kosten bis zu folgenden Hochstsatzen pro Teilnehmer ubernommen:

Klasse 1 bis 4: 100,00 €
Klasse 5 and 6: 120,00 €
Klasse 7 bis 10: 180,00 €
Klasse 11 bis 13: 250,00 €


3. Ermachtigung des Landrates

Zur Umsetzung dieser Richtlinie wird der Landrat zum Erlass von Durchfuhrungshinweisen ermachtigt.


4. Geltungsbereich, Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01. September 2008 in Kraft and ersetzt die Richtlinie vom 29. Mai 2006. Die Richtlinie gilt fur das Gebiet and fur die Aufgaben des Landkreises GUstrow ais kommunaler Trager der Leistungen nach § 6 Abs.1 Ziffer2 SGB II.


Gustrow, den 21. Juli 2008
In Ve_rtretung


Dr. Boldt
Beigeordneler
1. Stelly. Land rat

1- Personenhaushalt - Wohnungsgröße bis zu 45 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 222,75 € 50,40 € 51,75 € 324,90 €

Stadt Bützow 197,55 € 63,00 € 55,35 € 315,90 €

Stadt Teterow 189,45 € 56,25 € 52,20 € 297,90 €

Stadt Gnoien 208,80 € 52,20 € 48,15 € 309,15 €

Stadt Krakow a.See 200,70 € 49,50 € 45,00 € 295,20 €

Stadt Laage 221,85 € 55,35 € 46,80 € 324,00 €

übriges Kreisgebiet 207,00 € 44,55 € 47,25 € 298,80 €

2-Personenhaushalt - Wohnungsgröße bis zu 60 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 275,40 € 62,40 € 64,20 € 402,00 €

Stadt Bützow 253,80 € 73,80 € 65,40 € 393,00 €

Stadt Teterow 267,60 € 55,20 € 63,00 € 385,80 €

Stadt Gnoien 280,80 € 57,60 € 58,20 € 396,60 €

Stadt Krakow a.See 269,40 € 58,80 € 59,40 € 387,60 €

Stadt Laage 267,00 € 65,40 € 53,40 € 385,80 €

übriges Kreisgebiet 269,40 € 57,60 € 60,60 € 387,60 €

3- Personenhaushalt - Wohnungsgröße bis zu 75 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 351,75 € 75,75 € 80,25 € 507,75 €

Stadt Bützow 325,50 € 92,25 € 77,25 € 495,00 €

Stadt Teterow 305,25 € 64,50 € 78,75 € 448,50 €

Stadt Gnoien 323,25 € 63,00 € 71,25 € 457,50 €

Stadt Krakow a.See 344,25 € 76,50 € 66,75 € 487,50 €

Stadt Laage 327,75 € 86,25 € 70,50 € 484,50 €

übriges Kreisgebiet 329,25 € 66,75 € 78,00 € 474,00 €

4- Personenhaushalt - Wohnungsgröße bis zu 90 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 397,80 € 97,20 € 92,70 € 587,70 €

Stadt Bützow 369,00 € 101,70 € 90,90 € 561,60 €

Stadt Teterow 364,50 € 84,60 € 100,80 € 549,90 €

Stadt Gnoien 363,60 € 73,80 € 74,70 € 512,10 €

Stadt Krakow a.See 369,90 € 103,50 € 81,90 € 555,30 €

Stadt Laage 401,40 € 105,30 € 71,10 € 577,80 €

übriges Kreisgebiet 387,00 € 76,50 € 107,10 € 570,60 €

5- Personenhaushalt - Wohnungsgröße bis zu 105 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 470,40 € 106,05 € 100,80 € 677,25 €

Stadt Bützow 459,90 € 106,05 € 109,20 € 675,15 €

Stadt Teterow 391,65 € 114,45 € 124,95 € 631,05 €

Stadt Gnoien 476,70 € 46,20 € 61,95 € 584,85 €

Stadt Krakow a.See 450,45 € 97,65 € 89,25 € 637,35 €

Stadt Laage 456,75 € 131,25 € 79,80 € 667,80 €

übriges Kreisgebiet 329,70 € 86,10 € 97,65 € 513,45 €


jede weitere Personen - Wohnungsgröße bis zu 15 m²
Kaltmiete Betriebskosten kalt Heizkosten incl. Warmwasser Gesamtmiete
Stadt Güstrow 61,95 € 14,25 € 14,70 € 90,90 €

Stadt Bützow 65,70 € 15,15 € 15,60 € 96,45 €

Stadt Teterow 55,95 € 16,35 € 17,85 € 90,15 €

Stadt Gnoien 68,10 € 6,60 € 8,85 € 83,55 €

Stadt Krakow a.See 64,35 € 13,95 € 12,75 € 91,05 €

Stadt Laage 65,25 € 18,75 € 11,40 € 95,40 €

übriges Kreisgebiet 47,10 € 12,30 € 13,95 € 73,35 € "

Die Rechtschreibfehler stammen nicht vom Original, die baut meine Umwandlungssoftware gern selbständig ein und daran das die Spalten immer verrutscht hier erscheinen kann man nichts ändern. :lol:

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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