Ich denke hier ist nützliches enthalten:
So stufte das Arbeitsgericht Dortmund die Bezahlung einer Verkäuferin beim Textildiscounter Kik als sittenwidrg ein. Die Mini-Jobberin hatte nur 5,20 Euro pro Stunde erhalten. Angemessen seien jedoch mindestens 8,21 Euro, so die Richter (Az.: 4 Ca 274/08).Paragraph 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschäftigt sich mit sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Nach Absatz 2 sind Vereinbarungen über Lohn oder Vergütung nichtig, wenn das gezahlte Entgelt „in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Meist gehen die Gerichte von einer Sittenwidrigkeit aus, wenn der Lohn ein Drittel unter dem „üblichen“ liegt. Sittenwidrige Löhne brauchen auch Hartz-IV-Empfänger nicht zu akzeptieren, wenn sie Arbeitsangebote bekommen.
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2.Packhilfe für fünf Euro
Das Landesarbeitsgericht Bremen sah einen Stundenlohn von fünf Euro für Auspackhilfen in Supermärkten als sittenwidrig an (Az.: 1 Sa 29/08). Arbeitgeber seien auch ohne beiderseitige Tarifbindung verpflichtet, den einschlägigen tariflichen Stundenlohn (hier: mindestens 9,70 Euro) zu zahlen. Anstatt der sittenwidrigen Lohnvereinbarung könne die Klägerin den Tariflohn beanspruchen. Das Gericht ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Inhaber eines Autoreparaturbetriebes zur Nachzahlung von mehr als 6.000 Euro an einen Kfz- Mechatroniker verurteilt. Er hatte nach bestandener Ausbildung lediglich 1.035 Euro brutto (bei 38,5-Stunden-Woche) bekommen. Das entspreche nur 55 Prozent des maßgeblichen Tariflohnes im Kfz-Gewerbe von Nordrhein-Westfalen (Az.: 7 CA 1177/08).
Hier mal Gerichtsurteile wegen Niedriglohn
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