Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
Ich schon wieder
Also, ich hätte da nochmal eine Frage, die mich doch sehr beschäftigt.
Ich bin ja wie gesagt seit fast einem Jahr im Ausland, und hier über den ADAC quasi privat krankenversichert. Aber ich bin ja aus der gesetzlichen raus, und das seit ziemlich genau einem Jahr. Ich weiss, dass die mich seit April 2007 wieder aufnehmen müssen, aber ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung wie ich das bezahlen sollte...
Vorher war ich Studentin und hatte bisher noch nie einen sozialbeitragspflichtigen Job.
Wie ist das denn jetzt mit der KV? Bin ich direkt versichert wenn ich mich arbeitssuchend melde? Bin ich überhaupt in irgendeiner Form versichert?
Ich mach mir ein wenig Sorgen. Wenn mir zb was passiert, muss ich dann dafür selbst aufkommen? Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten für mich?
Ich mein, es dauert ja auch, bis so ein Antrag bearbeitet ist. Bin ich bis dahin dann nicht versichert?
Ich wäre sehr sehr dankbar für eine Antwort, damit ich vielleicht von hier aus schon was einleiten kann
Lg, Soraya
Hallo soraya123
Schau mal in dieser Broschüre da sind Infos zu allen möglichen Konstellationen tabellarisch aufgelistet.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
@Melinde
Ich möchte mich einmal ganz herzlich für deinen Support bedanken, sowas ist nicht selbstverständlich.
Ich sitz hier grad in Mexico und hab schon ein wenig Angst davor was auf mich zukommen wird, und ich bin dir wirklich dankbar, dass du mir dabei ein wenig helfen kannst
Lg. Soraya
Hallo soraya123
Aber sicher doch, wir helfen hier alle gerne weiter wenn es möglich ist.
Hier gleich mal die Richtlinien zum § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft) wie sie in Bielefeld seit 1.1.2008 angewendet werden.
(ist etwas lang und hoffentlich sind die Wörter nicht so doll verrutscht)
"Richtlinien zum SGB II § 22 SGB II
1 Definition der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU)
1.1 Allgemeines
Die Angemessenheit der KdU ergibt sich aus dem Produkt der maximal angemessenen Wohnfläche (Zf. 1.2.1) und dem maximal angemessen Quadratmeterpreis (Zf. 1.2.2). Eine Überschreitung des einen Faktors ist möglich, wenn durch das Unterschreiten des anderen Faktors das Produkt aus beiden Faktoren die maximal angemessenen KdU im Einzelfall nicht überschritten werden. Bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunft werden die kalten Betriebskosten, sonstigen Nebenkosten und die tatsächlichen Heizkosten nicht in die Berechnung mit einbezogen.
1.2 Faktoren für die Ermittlung der angemessenen KdU
1.2.1 Unterkunftsgröße
Für die Unterkunftsgröße wird die maßgebliche Wohnfläche nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz zu Grunde gelegt. Danach sind für den Haushaltsvorstand 45 m2 und jeder weiteren Person im Haushalt 15 m2 zu berücksichtigen. Bei Alleinstehenden werden 53 m2 zu Grunde gelegt. Bei Schwangeren wird ein zusätzlicher Bedarf für eine weitere Person und bei Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind ab vollendetem 6. Lebensjahr, Blinde und Rollstuhlfahrer ein zusätzlicher Wohnbedarf von jeweils 15 m2 berücksichtigt.
1.2.2 Quadratmeterpreis
1.2.2.1 Grundsatz
Auf der Grundlage des Bielefelder Mietspiegels beträgt der angemessene Quadratmeterpreis 4,64 €/qm.
Wird der Endenergieverbrauch anhand eines Gebäudeenergieausweises nachgewiesen, dann sollen folgende Werte gelten:
• 4,99 Euro/m², wenn der Energieverbrauch kleiner als 175 kWh/m²/a (incl. Warmwasser) bzw. kleiner als 160 kWh/m²/a (ohne Warmwasser) ist,
•5,14 Euro/m², wenn der Energieverbrauch kleiner als 125 kWh/m²/a (incl. Warmwasser) bzw. kleiner als 110 kWh/m²/a (ohne Warmwasser) ist,
•5,29 Euro/m², wenn der Energieverbrauch kleiner als 75 kWh/m²/a (incl. Warmwasser) bzw. kleiner als 60 kWh/m²/a (ohne Warmwasser) ist.
Übergangsregelungen
Stichtag 01.08.02 für ehemalige HLU-Bezieher
Für Fälle, die am 01.08.02 laufende HLU nach dem BSHG erhalten haben und in denen die Miete sozialhilferechtlich voll anerkannt wurde, gilt für die Angemessenheit der Unterkunftskosten folgende Übergangsregelung: Die Unterkunftskosten sind angemessen, wenn der Quadratmeterpreis den durchschnittlichen Mittelwert aller Baujahrsgruppen des Bielefelder Mietspiegels 2001 (= 5,18 €) nicht übersteigt. Erst wenn dieser Wert der Übergangsregelung (z. B. durch weitere Mieterhöhungen) überschritten wird, ist das Verfahren nach Zf. 1.5.1 einzuleiten.
Die aktuell gültigen Werte ergeben sich aus den gesonderten Tabellen (vgl. Anlage).
1.2.2.2 Ausnahmeregelungen
In Ausnahmefällen kann bei erforderlichen Umzügen (vgl. Zf. 3.2) während oder kurz vor Beginn des Sozialhilfebezuges die Angemessenheit nach den o. g. Werten zzgl. eines Zuschlages von 10 % beurteilt werden. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere:
• Bewohnerinnen von Frauenhäusern
• Aussiedler in Übergangsheimen
• Wohnungslose
• Wohnungslose in Unterkünften, die öffentlich - rechtlich untergebracht sind
• Drohende Wohnungslosigkeit
In allen Fällen drohender Wohnungslosigkeit ist die Fachstelle für Wohnungserhalt und Wohnungssicherung (500.22) einzuschalten. Die Fachstelle prüft, ob dem Umzug in eine unangemessen teure Wohnung zugestimmt werden kann und gibt hierzu eine schriftliche Stellungnahme ab. Eine befürwortende Stellungnahme sollte insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
• Art und Umfang der intensiven Bemühungen um Wohnraum (einschl.
Nachweis über die Meldung als Wohnungssuchender bei Wohnungsgesellschaften)
• Begründung des Scheiterns
Diese Regelung gilt auch für Fälle, in denen die Fachstelle für Wohnungs-
erhalt und Wohnungssicherung aufgrund drohenden Wohnungsverlustes
eine Wohnung beschafft hat und es der Fachstelle trotz intensiver Bemü-
hungen nicht gelungen ist, angemessenen Wohnraum zu beschaffen.
• Fälle, in denen aus zwingenden Gründen (Bauordnungsverfügungen, unzumutbaren Wohnverhältnissen aufgrund des Zustandes der Wohnung, besondere soziale Härtegründe wie z.B. von Gewalt bedrohte Frauen) eine schnelle Wohnraumversorgung erforderlich ist
Die Regelungen zur drohenden Wohnungslosigkeit gelten analog.
• Krankheit oder Behinderung
Die Notwendigkeit des Umzuges ist durch amtsärztliche Stellungnahme festzustellen und muss aus Krankheits- oder Behinderungsgründen den Verbleib in der jetzigen Wohnung, auch für einen Übergangszeitraum, bis eine günstigere Wohnung gefunden ist, ausschließen.
1.2.2.3 Untervermietung
Genaue Regelungen unter Zf. 1.8.2
1.2.2.4 Mietpreisüberhöhung / Mietwucher
In Fällen, in denen die Grundmiete den Oberwert der jeweiligen Baujahrsgruppe des Bielefelder Mietspiegels um 20 % übersteigt, ist die Wohnungsaufsicht der Stadt Bielefeld einzuschalten.
1.2.2.5 Wohneigentum
Bei Wohneigentum gelten die Werte nach Ziffer 1.2.2.1 und 1.2.2.2 grundsätzlich entsprechend. Tilgungsbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Die jährlich einmalig im Voraus gezahlte Eigenheimförderung ist bei der Beurteilung der angemessenen Unterkunftskosten monatlich zu 1/12 des Jahresbetrages nur insoweit unmittelbar von den Unterkunftskosten abzuziehen, als sie nachweislich nicht zur Finanzierung ( Tilgung ) der vermögensrechtlich geschützten Immobilie verwendet wird.
1.3 Betriebskosten
Zu den Betriebskosten gehören nur
• laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grundsteuer)
• Kosten der Wasserversorgung (insbesondere Kosten des Wasserverbrauchs)
• Kosten der Entwässerung (Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage)
• Kosten des Betriebs eines Fahrstuhls
• Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
• Kosten der Hausreinigung
• Kosten der Gartenpflege
• Kosten der Beleuchtung (Außenbeleuchtung und Beleuchtung der von allen Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile)
• Kosten der Schornsteinreinigung
• Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
• Kosten für den Hauswart
• Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage oder laufende monatliche Grundgebühren für Kabelanschlüsse
• Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung (Kosten der Wartung, der Wasserversorgung)
• Sonstige Betriebskosten (Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen)
Kabelanschlussgebühren sind als Betriebskosten anzuerkennen, wenn sie mietvertraglich geschuldet werden, also nicht zur Disposition des Mieters stehen.
Betriebskostenabschläge (Vorauszahlungen bzw. Pauschalen) sind in tatsächlicher Höhe ohne weitere Nachweise nach den Angaben in der Mietbescheinigung bis zu einer Höhe von 1,53 € je m2 (Nichtprüfungsgrenze) anzuerkennen.
Wird der Betrag in Höhe von 1,53 € je m2 überschritten, ist der Leistungsempfänger aufzufordern, die letzte vorhandene Betriebskostenendabrechnung oder andere geeignete Abrechnungsunterlagen für die Wohnung vorzulegen, damit die Betriebskostenforderung des Vermieters nachvollzogen werden kann.
Ergibt sich aus der Überprüfung der o. g. Nachweise, dass die geforderte Betriebskostenvorauszahlung sowohl in Hinblick auf die abgerechneten Positionen als auch in Hinblick auf die Höhe der Betriebskostenabschläge (1/12 des Gesamtbetrages der Jahresendabrechnung zzgl. eines Zuschlages für den zu erwartenden Preisanstieg) nachvollziehbar ist, werden die Betriebskostenabschläge nach den Angaben in der Mietbescheinigung akzeptiert.
Überschreiten die Betriebskostenabschläge die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters um mehr als 10 %, ist der Mieter aufzufordern, eine Reduzierung der Betriebskostenabschläge durch den Vermieter herbeizuführen. Weigert sich der Vermieter, ist wiederum der Mieter aufzufordern, rechtliche Schritte gegen den Vermieter einzuleiten. Bis zur rechtlichen Klärung sind dann die Betriebskostenabschläge in geforderter Höhe zu berücksichtigen.
Beinhalten die Betriebskostenabschläge nicht abrechnungsfähige Positionen, ist der Mieter nicht zur Zahlung dieser Positionen verpflichtet. Sie sind daher aus den Betriebskostenabschlägen herauszurechnen und nicht zu übernehmen.
Reicht der Leistungsempfänger die geforderten Unterlagen nicht ein oder weigert sich der Vermieter, diese herauszugeben, so werden bis zur Vorlage der Unterlagen keine Betriebskostenabschläge anerkannt. Nach Vorlage der Unterlagen erfolgt jedoch eine Nachzahlung.
1.4 Sonstige Nebenkosten
Zuschläge für Möblierung, Waschmaschinennutzung etc. sind durch das ALG II (§ 22 SGB II) und das Sozialgeld (§ 28 SGB II) abgedeckt und daher nicht zusätzlich zu übernehmen. Falls diese Zuschläge in der Mietbescheinigung nicht aufgeschlüsselt sind, so sind die Abzüge in Höhe der Sätze nach § 6 WoGV anzuerkennen.
Abweichend davon werden bei Bewohnerinnen in Frauenhäusern die in den Tagessätzen enthaltenen Kostenanteile für Instandhaltung, Renovierung, Kleinmöbel und Lebensmittelpakete nicht aus der Regelleistung einbehalten.
1.5 Unangemessene KdU beim Einsetzen der Leistungen
Bei Antragstellern / Leistungsberechtigten, die in einer unangemessen teuren Unterkunft wohnen, sind die Unterkunftskosten zunächst in tatsächlicher (unangemessener) Höhe anzuerkennen. Der Bewilligungszeitraum ist auf maximal sechs Monate zu beschränken.
Werden die angemessenen Unterkunftskosten nur geringfügig überschritten und erklärt der Antragsteller / Leistungsberechtigte, den unangemessenen Teil selbst zu finanzieren, dann sind die Unterkunftskosten nur in angemessenem Umfang anzuerkennen.
1.5.1 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten
Bewohnt ein Mieter beim Einsetzen der Leistung eine unangemessen teure Wohnung, so ist er unverzüglich aufzufordern, die KdU auf eine angemessene Höhe zu reduzieren. Eine Durchschrift erhält die jeweils zuständige Wohn-
raumvermittlung im Dienstleistungszentrum Jugend, Soziales, Wohnen der Stadt Bielefeld. Das Aufforderungsschreiben enthält Hinweise auf Selbsthilfemöglichkeiten (z. B. Verhandlung mit dem Vermieter mit dem Ziel der Mietpreisreduzierung, Wohnungstausch im Wohnungsbestand des eigenen Ver-
mieters, Untervermietung, Eigeninitiative auf dem gesamten Wohnungsmarkt).
Dem Leistungsempfänger wird auferlegt, sich bei der BGW und acht weiteren Wohnungsanbietern, die auf einer Liste, die der Aufforderung beigefügt wird, verzeichnet sind, als Wohnungssuchender registrieren und sich dieses auf einer mitgeschickten Bestätigung bescheinigen zu lassen. Diese Bescheinigung ist spätestens 1 Monat nach Erhalt des o. g. Schreibens bei der ARGE vorzulegen. Das Formular für das Nachhalten i. S. v. Zf. 1.5.2 ist ebenfalls beizufügen.
Der Leistungsbezieher ist darauf hinzuweisen, dass er anstelle der beiden Sammelvordrucke auf Wunsch auch Einzelbestätigungen für jeden Vermieter erhalten und damit seine Bemühungen bei der Wohnungssuche nachweisen kann.
Ausnahmen:
In begründeten Ausnahmefällen, die ausreichend zu dokumentieren sind, kann von einer Aufforderung zur Senkung der KdU abgesehen werden. Unter Berücksichtigung des Einzelfallprinzips sollte jedoch grundsätzlich in folgenden Fällen von einer Aufforderung zur Senkung der KdU abgesehen werden:
• aus wirtschaftlichen (fiskalischen) Gründen (§ 3 Abs. 1 S. 4 SGB II):
• bei Haushalten, wenn die KdU den angemessenen Wert um maxi-
mal 10 € überschreiten,
• wenn Alter oder Behinderungen einer Selbsthilfe entgegenstehen,
wird nur dann zur Senkung der KdU aufgefordert, wenn die monatliche Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen KdU hochgerechnet auf 2 Jahre eine Wirtschaftlichkeitsgrenze in Höhe von 539 € (= monatlich 22,46 €) überschreitet,
• in Vorleistungsfällen,
• bei Haushalten, in denen eine Person lebt, die älter als 55 Jahre ist und ihren Wohnraum länger als 10 Jahre bewohnt, wenn die angemessenen KdU um weniger als 10 % überschritten werden,
• bei Haushalten, in denen eine Person lebt, die das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 10 Jahren im selben Gebäude wohnt,
• bei Haushalten, in denen eine Person lebt, die das 65. Lebensjahr vollendet hat und innerhalb der letzten 10 Jahre wegen eines Todesfalles innerhalb hres Haushaltes bereits eine kleinere Wohnung bezogen hat,
• bei Haushalten, in denen innerhalb des letzten Jahres ein Todesfall eingetreten ist,
• bei Alleinerziehenden und Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind im grundschulpflichtigen Alter, wenn die angemessenen KdU um weniger als 10 % überschritten werden,
• bei Alleinerziehenden bis zum Ende des Erziehungsurlaubes, wenn dadurch die Wiederaufnahme der ursprünglichen Erwerbstätigkeit oder ursprünglichen beruflichen Qualifizierung wesentlich erschwert wird,
Es ist ein Nachweis vorzulegen, dass die ursprüngliche Erwerbstätigkeit oder berufliche Qualifizierung nach Ende des Erziehungsurlaubes wieder aufgenommen werden kann.
Bei Alleinerziehenden mit Kindern bis zum Ende des Grundschulalters sind
die Bemühungen um eine angemessen teure Wohnung auf den Einzugsbe-
reich der Grundschule zu beschränken, wenn ansonsten ein vorhandenes
Betreuungsnetz (z. B. in der Nähe wohnende Großeltern, nachbarschaftli-
che Betreuung, Kindergartenplatz, in Anspruch genommene Betreuungsangebote der Grundschule) und dadurch der Einsatz der Arbeitskraft gefähr-
det wird,
• bei Leistungsempfängern, bei denen nachweislich die Fortsetzung bzw.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder beruflichen Qualifizierung wesentlich
erschwert wird,
• wegen Krankheit oder Behinderung einer Person im Haushalt
Es ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine amtsärztliche Stellungnahme ist grundsätzlich einzuholen. Ist die Krankheit oder Behinderung nicht dauerhaft, ist der Sachverhalt jährlich zu überprüfen.
1.5.2 Nachhalten der Bemühungen um eine billigere Wohnung
Nach Ablauf von 3 Monaten nach Vorlage der Bescheinigung(en) über die Registrierung als Wohnungssuchender hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, ob ihm Wohnungsangebote unterbreitet worden sind und wie er darauf reagiert hat. Dazu hat er die ihm zugeschickte ”Bestätigung über Wohnungsangebote” oder die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen.
Kann der angemessene Wohnungsbedarf zu diesem Zeitpunkt durch die o.a. Wohnungsanbieter nicht gedeckt werden, sind zusätzliche Nachweise über die Bemühungen auf dem privaten Wohnungsmarkt zu verlangen.
1.5.3 Leistungsrechtliche Konsequenzen
1.5.3.1 Kein Wohnungsangebot durch die Wohnungsbaugesellschaften
Wird dem Leistungsempfänger innerhalb der o. g. Frist kein Wohnungsangebot unterbreitet, so sind die unangemessen hohen KdU weiterhin in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Die weiteren Bemühungen um eine angemessene Wohnung hat er jedoch weiterhin in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung(en) nachzuweisen.
1.5.3.2 Keine ausreichenden Bemühungen des Leistungsempfängers
Bemüht sich der Leistungsempfänger nicht in ausreichendem Maße um günstigeren Wohnraum (z. B. keine Meldung bei den o.a. Wohnungsanbietern, Ausschlagen von Wohnungsangeboten ohne ausreichenden Grund, unbegründete Anforderungen an die neue Wohnung), sind nur noch die Kosten des ausgeschlagenen Wohnungsangebotes oder (im Falle der ”Nichtmeldung” bei den o. a. Wohnungsanbietern) die angemessenen KdU anzuerkennen, wenn nachvollziehbar ist, wie der Differenzbetrag zwischen unangemessenen und angemessenen KdU langfristig bestritten werden soll; ist nicht nachvollziehbar, wie der Differenzbetrag finanziert werden kann (vgl. Zf. 1.6.2.1.1), ist auf Grund von Zweifeln an der Bedürftigkeit die Weiterzahlung der Leistung abgelehnt.
Die Absenkung der KdU erfolgt grundsätzlich erst mit Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes. Eine Aufhebung des bereits laufenden Bewilligungszeitraumes erfolgt nur dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Bewilligung gewillt war, die KdU zu senken, später aber entgegen der ersten Aussage doch keine ausreichenden Kostensenkungsbemühungen unternommen hat.
1.6 Anzuerkennende Unterkunftskosten bei Wohnungswechsel während des Leistungsbezuges
Die folgenden Regelungen gelten nicht bei Umzügen von Personen U 25 aus dem elterlichen Haushalt.
1.6.1 Mit vorheriger Zusicherung
Die KdU sind in vollem Umfang anzuerkennen.
1.6.2 Ohne vorherige Zusicherung
1.6.2.1 Nicht erforderlicher Umzug
1.6.2.1.1 Die neue Wohnung ist teurer als die bisherige
Alternative 1: Umzug von einer unangemessenen in eine neue unangemessene Wohnung
Es werden nur die angemessenen KdU und die Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Sind die KdH der neuen Wohnung unangemessen, ist nach Zf. 2.5 zu verfahren.
Alternative 2: Umzug von einer angemessenen in eine unangemessene Wohnung
Es werden nur die KdU der bisherigen Wohnung und die Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Sind die KdH der neuen Wohnung unangemessen, ist nach Zf. 2.5 zu verfahren.
Alternative 3: Umzug von einer angemessenen in eine andere angemessene, aber teurere Wohnung
Es werden nur die KdU der bisherigen Wohnung und die Betriebskosten in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn die KdU der neuen Wohnung gleich hoch oder höher sind. Sind die KdH der neuen Wohnung höher als die bisherigen KdH, sind nur die bisherigen KdH anzuerkennen.
Die höheren angemessenen KdU werden nur dann übernommen, wenn die neuen KdH geringer als die bisherigen angemessenen KdH sind und der Gesamtbetrag aus KdU und KdH geringer oder gleich hoch ist wie die bisherigen Gesamtaufwendungen für KdU / KdH. Betriebskosten werden auch hier in tatsächlicher Höhe übernommen.
Heizkostennachzahlungen sind für den neuen Wohnraum nicht zu übernehmen.
Es muss aber nachvollziehbar sein, wie der Differenzbetrag zwischen anerkannter und tatsächlicher Miete langfristig bestritten werden soll; denkbar sind
z. B.: Mehrbedarfszuschläge (außer dem Mehrbedarf für kostenaufwändige
Ernährung), anrechnungsfreie Einkommen und Einkommensteile nach § 11
SGB II und § 1 VO zu § 13 SGB II und anderen spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. Erziehungsgeld), Freibetrag nach § 30 SGB II, Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II, 20 % der Regelleistungen, Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II oder die Übernahme durch Dritte. Als Nachweis für die Übernahme durch Dritte sind eine schriftliche Erklärung zur zweckgerichteten Unterstützung und der Personalausweis des Dritten sowie Quittungen des Leistungsempfängers zu verlangen.
Ist nicht nachvollziehbar, wie der Differenzbetrag getragen werden kann, bestehen Zweifel an der Bedürftigkeit und die weitere Zahlung von Leistungen ist abzulehnen.
1.6.2.1.2 Die Miete für die neue Wohnung ist günstiger
Es ist eine Entscheidung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen.
Bei Zuzügen aus einer Stadt mit höherem Mietniveau können nur die angemessenen KdU in Bielefeld als Bedarf anerkannt werden.
1.6.2.2 Erforderliche Umzüge
1.6.2.2.1 Die neuen KdU sind angemessen
Die KdU sind in vollem Umfang anzuerkennen.
1.6.2.2 Die neuen KdU sind unangemessen
Grundsätzlich werden die angemessenen Kosten anerkannt. Ist aber nicht nachvollziehbar, wie der Differenzbetrag zwischen angemessener und tatsächlicher Miete langfristig gezahlt werden kann (vgl. Ziffer 1.6.2.1.1), ist die weitere Zahlung von Leistungen wegen Zweifeln an der Bedürftigkeit abzulehnen.
1.6.3 Zuständigkeit für die Zusicherung der KdU bei Umzügen in den Bereich anderer Leistungsträger
Will der ALG II-Bezieher in den Bereich eines anderen Leistungsträgers umziehen, ist für die Zusicherung der abgebende Leistungsträger zuständig, der neue Leistungsträger ist zu beteiligen. Grundlegende Voraussetzung für eine Zusicherung der KdU ist die Erforderlichkeit des Umzuges
1.6.3.1 Umzüge aus Bielefeld in den Bereich eines anderen Leistungsträgers
Der neue Leistungsträger ist in der Weise zu beteiligen, dass der umzugswillige ALG II-Bezieher aufzufordern ist, eine Bestätigung des neuen Leistungsträgers über die Angemessenheit der KdU des konkreten Wohnungsangebotes vorzulegen. Ist der Umzug erforderlich und die Miete am Zuzugsort angemessen, ist dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung mit Vordruck 5 auszustellen.
Ist dieses Verfahren ausnahmsweise nicht möglich, ist die Bescheinigung über die Angemessenheit unmittelbar beim Leistungsträger des Zuzugsortes schriftlich anzufordern.
1.6.3.2 Umzüge nach Bielefeld aus dem Bereich eines anderen Leistungsträgers
Im Rahmen der Beteiligung der Arbeitplus durch den abgebenden Leistungsträger ist lediglich über die Angemessenheit der KdU des konkreten Wohnungsangebotes zu entscheiden und das Ergebnis der Prüfung auf Wunsch zu bescheinigen.
1.7 Erstumzüge von Personen U 25
1.7.1 Grundsatz der vorherigen Zusicherung
ALG II beziehende Personen U 25 benötigen vor Abschluss eines Mietvertrages für einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt eine Zusicherung der ARGE, damit für sie auch KdU, KdH, Umzugskosten, die Kaution und die Erst-
ausstattung für die neue Wohnung übernommen werden können. Dasselbe gilt für Personen U 25 ohne vorherigen ALG II-Bezug, wenn diese Personen in der Absicht in eine Wohnung umziehen, um ALG II zu beziehen. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene bei lebensnaher Betrachtungsweise realistisch hätten davon ausgehen müssen, dass er nach dem Umzug die Wohnung auf Dauer nicht wird finanzieren können (z. B. absehbares Ende des ALG I-Bezuges, befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sicherheit der Vertragsverlängerung).
1.7.2 Pflicht zur Erteilung der Zusicherung
Zur Frage, ob die im Folgenden genannten Voraussetzungen für eine Zusicherung zur Gründung des ersten eigenen Haushalts vorliegen, ist vorab per Mail und Vordruck-Nr. 355 über die jeweilige Teamleitung der zuständige PAP der Aktiven Leistungen um eine schriftliche Stellungnahme (ebenfalls per Mail) zu bitten. Gibt es im Einzelfall noch keinen PAP, so ist im Geschäftsbereich 61 ein zuständiger PAP zu bestimmen.
1.7.2.1 Schwer wiegende soziale Gründe
Die üblichen, altersbedingten Auseinandersetzungen („Generationskonflikte“) reichen für die Annahme eines schwer wiegenden sozialen Grundes nicht aus.
Die schwer wiegenden sozialen Gründe können in der Person sowohl eines Elternteils/der Eltern als auch des Jugendlichen liegen und liegen insbesondere dann vor, wenn
• eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört ist (z. B. Jugendlicher ist seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter auswärts untergebracht nach § 33 SGB VIII [Unterbringung in einer Pflegefamilie], § 34 SGB VIII [Heimerziehung], § 35 SGB VIII [Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung]),
• Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Jugendlichen besteht (z. B. ein Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt, Prostitution oder Straffälligkeit eines Elternteiles) oder
• Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Eltern/eines Elternteils, der Geschwisterkinder oder sonstiger im Haushalt lebender Familienangehöriger durch das Verhalten des Jugendlichen besteht (z. B. Jugendlicher ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt, Prostitution oder Straffälligkeit des Jugendlichen).
1.7.2.2 Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt macht eine eigene Wohnung erforderlich, wenn der Jugendliche die Arbeitsstelle von der Wohnung seiner Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Jugendliche bei Benutzung der günstigsten Verkehrsanbindung für Hinund Rückweg insgesamt mehr als 2 Stunden benötigt. Jeder volle Kilometer Fußweg ist bei dieser Berechnung mit 15 Minuten zu berücksichtigen. Im Falle einer Ausbildung spielt die Wegezeit zur Berufsschule bei der Beurteilung der Angemessenheit keine Rolle.
Ausnahmsweise kann wegen Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit (z. B. Bäckerhandwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe) der 2-Stundenzeitraum unterschritten werden.
Einer Arbeitsstelle gleichgestellt sind nur schulische oder berufliche Ausbildungen inkl. erforderlicher Praktika als Vorstufe für einen Studiengang oder zur Integration in den Arbeitsmarkt (z. B. Ausbildung zum Erzieher).
1.7.2.3 Sonstige ähnlich schwer wiegende Gründe
Ähnlich schwer wiegende Gründe können insbesondere sein:
• Beabsichtigte Heirat
• Schwangerschaft.
Allein der Wunsch, mit einem Partner zusammenzuziehen, ist kein ähnlich schwer wiegender Grund.
1.7.3 Besonderheiten
1.7.3.1 Stichtagsregelung 17.02.06
Nach der Stichtagsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II ist eine Zusicherung zu Umzügen von Personen U 25 nach dem 31.03.06 nicht erforderlich, wenn sie am 17.02.06 nicht mehr im elterlichen Haushalt lebten.
1.7.3.2 Eilfälle
Eine Zusicherung zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt ist ausnahms-
weise nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen nach Zf. 1.7.2 vorliegen und der Jugendliche unverzüglich nachweist, dass die Gründe für den Auszug derart schwer wiegend sind, dass ein auch nur vorübergehender weiterer Aufenthalt im elterlichen Haushalt für den Jugendlichen bis zur Erteilung der Zusicherung unzumutbar ist (z. B. Gefahr für Leib und Leben).
In diesen Fällen sind neben den (angemessenen) KdU und KdH auch die Umzugskosten, die Kaution und die Erstausstattung zu übernehmen.
1.7.3.3 Auszug auf Initiative der Eltern
Macht der Jugendliche geltend, dass seine Eltern ihn der Wohnung verwiesen haben, ist per Verhandlungsniederschrift nachzuhalten, wo der Jugendliche übernachtet, die Mahlzeiten einnimmt und seine Bekleidung und andere persönliche Gegenstände aufbewahrt. Außerdem sind neben der obligatorischen Einschaltung des PAP (vgl. Zf. 1.7.2) folgende Schritte zu veranlassen:
• Dem Jugendlichen ist die Erklärung zum Naturalunterhalt (Vordruck 356) m. d. B. auszuhändigen, diese von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Ggf. kann die Erklärung auch den Eltern direkt zugesandt werden.
• Der Außendienst ist m. d. B. einzuschalten, einen Hausbesuch bei den Eltern durchzuführen, um vor Ort zu prüfen, ob der Jugendliche tatsächlich ausgezogen ist oder Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der Jugendliche weiterhin im Elternhaushalt wohnt.
• Der Jugendliche ist aufzufordern, eine Abzweigung des Kindergeldes an sich persönlich bei der Familienkasse zu beantragen und dies nachzuweisen.
• Sofern der Jugendliche noch zur Schule geht, ist eine aktuelle Schulbescheinigung anzufordern.
Erst nach Klärung dieser Punkte sind Zahlungen aufzunehmen. Das gilt auch für Vorschüsse.
1.8 Sonstige Regelungen zu Unterkunftskosten
1.8.1 Mietanteile
Für im Hauhalt lebende, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Personen sind von den KdU Mietanteile nach Kopfteilen abzuziehen.
1.8.2 Untermiete
Bei der Berechnung der Leistung und bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind vom Leistungsempfänger empfangene Untermieten (inkl. Betriebs- und Heizkosten) von den anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten abzusetzen.
1.8.3 Wehrpflichtige / Zivildienstleistende
Mietanteile für Wehrpflichtige / Zivildienstleistende ohne Ansprüche nach dem USG sind aus den KdU nicht herauszurechnen.
1.8.4 Inhaftierte
Mietanteile für Inhaftierte, die aufgrund einer Haftdauer von mehr als 12 Monaten keine Ansprüche auf Übernahme ihrer Mietanteile im Rahmen des SGB XII haben, sind aus den KdU nicht herauszurechnen.
2 Heizkosten
2.1 Abschlagszahlungen
Bei Betrieb von Zentral-, Gas-, Elektro- und Fernheizung sind die von den Stadtwerken Bielefeld GmbH oder den Vermietern geforderten Abschläge nach Abzug der in den Regelleistungen enthaltenen Energiekosten (Strom, Warmwasserbereitung, Kochfeuerung) als Bedarf anzuerkennen, soweit sie angemessen i. S. d. Zf. 2.5 sind.
2.2 Energiekosten in der Regelleistung
Sind die Energiekosten insgesamt bekannt, aber nicht die in den Regelleistungen enthaltenen Energiekosten und sind diese nicht anderweitig aus den Abschlägen herauszurechnen, so sind folgende Pauschalen von den Abschlägen abzusetzen:
• Kochfeuerung: 10 %
• Warmwasserbereitung: 10 %
• Betrieb elektrischer Geräte und Beleuchtung: 10 %
Ist nur die Gesamtmiete ohne weitere Aufteilung (z. B. in kalte und warme Betriebskosten) bekannt und ist eine Aufteilung der Kosten (z. B. durch den Vermieter) nicht möglich, sind die Energiekosten entsprechend § 6 WoGV wie folgt zu ermitteln:
• Heizkosten: 0,80 € je m² Wohnfläche
• Warmwasserbereitung: 0,15 € je m² Wohnfläche
• Kochfeuerung: 0,15 € je m² Wohnfläche
• Strom: 0,15 € je m² Wohnfläche
2.3 Nachtspeicheröfen
Wird die Heizversorgung durch Nachtspeicheröfen mit dem entsprechenden Niedrigtarif sichergestellt, sind die Energiekosten für diesen Tarif ohne Abzug als Bedarf zu berücksichtigen.
2.4 Nicht bedürftige Haushaltsmitglieder
Nicht hilfebedürftige Haushaltsmitglieder haben ihren Anteil nach Kopfanteilen selbst zu tragen.
2.5 Unangemessene Heizkosten
Die Heizkosten sind vom Beginn der Leistung an nur in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Bewohnt der Leistungsberechtigte einen der Größe nach angemessenen Wohnraum, dann beurteilt sich die Angemessenheit der Heizkosten nach der tatsächlichen Wohnungsgröße (Anlage zu § 22 SGB II).
Bewohnt der Leistungsberechtigte einen der Größe nach nicht angemessenen Wohnraum, dann ist die Angemessenheit der Heizkosten nur nach der angemessenen Wohnungsgröße (Anlage zu § 22 SGB II) zu bewerten.
Individuelle Bedürfnisse, die einen höheren Wärmebedarf ergeben (Lage der Wohnung im Gebäude, Bausubstanz des Gebäudes, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, Alter, Krankheit und Behinderung eines Bewohners, Kleinkinder) sind zu berücksichtigen, sofern sie bereits nach Aktenlage erkennbar sind oder vom Leistungsbezieher nachvollziehbar dargelegt werden.
Erreicht die Heizperiode nicht die Dauer von 12 Monaten (z. B. wegen Einoder Auszugs), ist die Angemessenheit der Heizkosten zusätzlich unter Verwendung folgender Gewichtungstabelle der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu beurteilen ( s. Anlagen zu § 22 SGB II ).
Für Personen mit eigenem Haushalt oder eigenem Zimmer, die den Brennstoff (Kohle) selbst beschaffen müssen, sind - über einen Zeitraum von 12 Monaten betrachtet - ebenfalls nur die angemessenen Beträge ( s. Anlagen zu § 22 SGB II ) zu berücksichtigen. Nicht hilfebedürftige Haushaltsmitglieder haben ihren Anteil selbst zu tragen.
2.6.1.2 Versorgung mit Flüssiggas oder Öl
Bei diesen selbst beschafften Brennstoffen sind nach Abzug der in den Re-
gelleistungen enthaltenen Energiekosten die tatsächlichen Rechnungsbeträge als Bedarf anzuerkennen, soweit sie über einen Zeitraum von 12 Monaten betrachtet angemessen i.S.d. Zf. 2.5 sind.
2.6.1.3 Ausnahmeregelung für Wohnwagenbewohner
In diesen Fällen ist für den Zeitraum September bis April insgesamt eine Pauschale i. H. v. 400 € zu bewilligen.
Wird der Antrag nach dem 01.09. eines Jahres gestellt, wird der Bedarf wie folgt bemessen:
• vom 01.09. - 31.12. : 8/8
• vom 01.01. - 31.01. : 4/8
• vom 01.02. - 28.02. : 3/8
• vom 01.03. - 31.03. : 2/8
• vom 01.04. - 30.04. : 1/8
2.6.2 Betriebs- und Heizkostenendabrechnungen
Betriebs- und / oder Heizkostenendabrechnungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH und / oder der Vermieter sind nach Abzug von Beträgen für in den Regelleistungen enthaltene Energiekosten und von Vorauszahlungen als Bedarf anzuerkennen. Das gilt für die Heizkosten nur insoweit, als dass die Summe aus Abschlagszahlungen und Nachzahlungsbetrag die angemessenen Heiz-
kosten i. S. d. Zf. 2.5 nicht übersteigt. Wird die Heizversorgung durch Nachtspeicheröfen mit dem entsprechenden Niedrigtarif sichergestellt, sind die Energiekosten für diesen Tarif ohne Abzug als Bedarf zu berücksichtigen. Nicht hilfebedürftige Haushaltsmitglieder haben ihren Anteil selbst zu tragen.
Für eine nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraumes geforderte Nachzahlung von Heiz- und / oder Betriebskosten sind Leistungen nur zu erbringen, wenn im Zeitpunkt der Nachforderung die Voraussetzungen für die Hilfe vorliegen. Dabei ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, das der Bedarfsgemeinschaft im Monat der Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs zur Verfügung steht, d.h. es ist nur der 1- fache Einkommenseinsatz zu fordern. Ist der Antragsteller inzwischen in den Bereich einer anderen ARGE verzogen, ist die ARGE des Zuzugsortes örtlich zuständig.
Verrechnungen zwischen Guthaben und Nachzahlung der verschiedenen E-
nergiearten sind nicht zu berücksichtigen: Es sind ausschließlich die Betriebsund / oder Heizkosten in die Berechnung einzubeziehen.
Guthaben aus Heiz- und / oder Betriebskostenendabrechnungen mindern den KdU- / KdH-Bedarf ab dem Monat nach der Gutschrift. Anteile der Gutschrift für Personen im Haushalt, die keine Leistungen beziehen, sind nicht von den KdU / KdH abzusetzen. Anteile der Gutschrift, die durch die Regelleistung abgegolten sind (Warmwasser, Strom, Kochfeuerung), sind ebenfalls nicht von den KdU / KdH abzuziehen. Verrechnungen zwischen Guthaben und Nach-
zahlung der verschiedenen Energiearten sind nicht zu berücksichtigen: Es
sind ausschließlich die Betriebs- und / oder Heizkosten in die Berechnung einzubeziehen.
Ist die abzusetzende Gutschrift höher als die monatlich anerkannten KdU / KdH, ist das Guthaben auf weitere Monate nach der Gutschrift zu verteilen.
Das gilt auch dann, wenn durch eine sofortige und einmalige Absetzung Direktzahlungen an den Vermieter und / oder die Stadtwerke Bielefeld GmbH im bisherigen Umfang unmöglich werden.
Gutschriften im letzten Monat des ALG II-Bezuges oder in der Zeit vor dem
Monat des Einsetzens des ALG II sind nicht von den KdU / KdH abzusetzen.
Im Falle der rechtzeitigen Kenntnis des Guthabens ist der ALG II-Bescheid nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben. Wird das Guthaben nicht rechtzeitig für eine Absetzung im Folgemonat bekannt, ist der ALG IIBescheid nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X für die Vergangenheit (teilweise) aufzuheben, ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend zu machen und die Forderung nach § 43 SGB II aufzurechnen.
3 Umzugskosten
3.1 Einkommenseinsatz
Durch die Aufnahme der Umzugskosten in § 22 SGB II werden diese den Unterkunftskosten zugeordnet und gehören daher nicht zu den anderen Einmalhilfen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II. Bei den Antragstellern, die über ein Einkommen oberhalb der SGB II-Bedarfssätze verfügen, ist daher nur der einfache Einkommenseinsatz zu verlangen. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Einkommenseinsatzes Zf. 4.2.
Zu den übrigen möglichen Bedarfstatbeständen und zum Einkommenseinsatz im Zusammenhang mit einem Umzug (z. B. Renovierung, Einrichtung) vgl. Richtlinien zu § 23 SGB II.
3.2 Anspruchsvoraussetzungen
Für eine Übernahme von Umzugskosten ist eine vorherige Kostenzusicherung durch die ARGE erforderlich. Bei Umzügen in den Bereich anderer Leistungsträger, ist die Arbeitplus für die Zusicherung der Umzugskosten zuständig. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
• die ARGE den Umzug veranlasst hat (z. B. Aufforderung zur Senkung der
Unterkunftskosten) oder
• aus anderen Gründen notwendig ist. Das ist der Fall, wenn
o durch eine Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt ein Umzug er-
forderlich ist, weil die Arbeitsstätte ansonsten nicht oder nur unter
unzumutbaren Umständen (z. B. sehr lange Fahrtzeiten) erreichbar ist oder folgende sonstige Gründe vorliegen und die neue Miete angemessen ist:
Wohnungsgröße
Bei Alleinstehenden sind auch möblierte Zimmer oder Kleinstwohnungen (z. B. Appartements unter 20 m2) nicht unzureichend, sofern eine Kochgelegenheit vorhanden ist.
Bei Alleinerziehenden mit einem Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine 2-Raum-Wohnung ausreichend. Größe und Zuschnitt der Wohnung können in Einzelfällen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Familien und Alleinerziehende mit mehr als einem Kind sind unzu-
reichend untergebracht, wenn die Wohnung neben einem Wohn-
raum nicht über eine ausreichende Zahl von Schlafräumen verfügt,
so dass eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern und - so-
weit nach Alter und Geschlecht der Kinder erforderlich- auch der
Kinder untereinander möglich ist. Dabei ist ein Kinderzimmer i. d. R.
für 2 Kinder ausreichend, wenn sie unabhängig vom Alter gleichge-
schlechtlich sind oder bei verschiedenen Geschlechtern, wenn kein
Kind älter als 9 Jahre ist. Die Größe und der Zuschnitt des Kinder-
zimmers können andere Entscheidungen rechtfertigen.
Wohnungsausstattung
Eine nur mit Öfen ausgestattete Wohnung bedeutet noch keine un-
angemessenen Wohnverhältnisse. Insbesondere bei alten, behin-
derten und kranken Haushaltsmitgliedern sind aber Ausnahmen
möglich.
Lage der Wohnung
Die Lage der Wohnung führt regelmäßig nicht dazu, dass Hilfeempfänger unangemessen untergebracht sind. Insbesondere Gründe ”Wohngegend sagt nicht zu, zu weiter Weg zur Arbeit/Schule/Kindergarten, fehlende Spielmöglichkeiten für Kinder, schlechte Einkaufsmöglichkeiten, schlechte Verkehrsverbindungen” rechtfertigen keinen Umzug.
Sonstige Gründe
Streit mit Nachbarn begründet nicht die Notwendigkeit eines Umzugs. Besteht in Einzelfällen ein sozialarbeiterischer Handlungsbedarf, ist der zuständige soziale Dienst zu unterrichten.
Mängel an der Mietsache (Befall mit Schimmelpilzen, Feuchtigkeit)
begründen grundsätzlich keine Notwendigkeit eines Umzuges. Der
Hilfeempfänger ist an den Vermieter zu verweisen und darüber zu
informieren, dass bei Verzögerungen seitens des Vermieters eine
einstweilige Verfügung erwirkt werden kann. Das Amtsgericht erteilt
Rechtsberatung. Macht der Hilfeempfänger geltend, dass ein
Verbleib in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen - auch für
einen Übergangszeitraum - nicht möglich ist, muss der Hilfeemp-
fänger ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vorlegen.
Aus diesem sollte hervorgehen, dass ein Verbleib in der Wohnung
bis zur Beseitigung des Mangels aufgrund der Erkrankung nicht zu
vertreten ist. Dieses Attest ist durch das Gesundheitsamt zu über-
prüfen.
Gesundheitliche Gründe sind durch ein ärztliches Attest zu belegen und durch das Gesundheitsamt i. d. R. zu überprüfen. Bei allgemeinen Begründungen (z. B. häufige Erkältungen wegen kalter und feuchter Wohnung, mangelhafte Wohnung) ist zunächst der Bedarfsfeststellungsdienst einzuschalten.
Fehlt eine eigene Wohnung, ist ein Umzug notwendig. Wünschen
von Alleinstehenden, eine eigene Wohnung zu nehmen oder mit
anderen zusammenzuziehen, wird nicht entsprochen, wenn eine
Wohnraumversorgung bei den Eltern möglich ist. Bei Minderjähri-
gen ist ggf. der zuständige soziale Dienst in die Entscheidung ein-
zubeziehen.
Bei Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen ist von einer ausreichenden Wohnraumversorgung auszugehen.
Bei Kündigung der Wohnung durch den Vermieter ist ein Umzug notwendig.
3.3 Selbsthilfeverpflichtungen
3.3.1 Grundsatz und Ausnahme
Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, den Umzug in Eigenre-
gie durchzuführen. Die Kosten für einen Mietwagen sind als Bedarf anzuer-
kennen, nachdem der Antragsteller zuvor auf Aufforderung zwei Kostenvoran-
schläge vorgelegt hatte. Ausnahmen von dieser Selbsthilfeverpflichtung sind i.
d. R. nicht möglich, da der Bedarfsgemeinschaft immer mindestens eine erwerbsfähige Person angehört. Ist ausnahmsweise kein Mitglied der Bedarfsoder Haushaltsgemeinschaft nach Vorlage ärztlicher Atteste und einer Stellungnahme des Amtsarztes gesundheitlich in der Lage, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, ist der Umzug im Rahmen des jeweils geltenden Rahmenvertrages abzuwickeln.
Auch bei Anerkennung der Kosten einer Spedition ist zu prüfen, ob der Leis-
tungsberechtigte nicht zumindest folgende Arbeiten selbst durchführen kann:
• Auf- und Abbau der Möbel
• Ein- und Auspacken des Hausrats und der Kleidung.
Gleiches gilt auch bei Mehrfachbelastung des Leistungsempfängers (z. B. Erziehungsprobleme mit Kindern)
3.3.2 Verpflegungsmehraufwand
Sind Bekannte des Hilfesuchenden bei den Umzugsarbeiten behilflich, so ist
auf Antrag ein Verpflegungsmehraufwand von bis zu 10,50 € je Person und
Tag anzuerkennen.
4 Genossenschaftsanteile und Kautionen
4.1 Grundsätzliche Voraussetzungen
Genossenschaftsanteile und Kautionen sind zu übernehmen, wenn
• die Übernahme vorher zugesichert wurde und
• der Umzug durch die ARGE veranlasst wurde oder
• der Umzug in die neue Wohnung notwendig ist.
Da in Bielefeld Wohnungen ohne Zahlung von Kautionen und Genossenschaftsanteilen nicht zur Verfügung stehen, ist die Zusicherung grundsätzlich zu erteilen, wenn die übrigen o. g. Voraussetzungen vorliegen.
Genossenschaftsanteile sind in der tatsächlich fälligen Höhe und Kautionen bis zu drei Kaltmieten (ohne Heiz-, andere Nebenkosten und ohne Möblierungszuschläge) als Bedarf anzuerkennen.
Kautionen werden nach § 551 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Es ist daher nicht auf den tatsächlichen (ggf. vorherigen) Bezug der Wohnung abzustellen. Diese Fälligkeitsregelung ist insbesondere für die Frage der zuständigen ARGE von Bedeutung.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung hinsichtlich Höhe und Fälligkeit von Mietkautionen ist unwirksam.
Es besteht grundsätzlich, die gesetzliche Möglichkeit, Kautionen in 3 Monatsraten zu zahlen. Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es hierzu nicht. In laufenden Leistungsfällen ist dies unbeachtlich.
Die Kaution ist gesondert von der Miete anzulegen und mit dem marktüblichen Zinssatz für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu verzinsen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
Bei Umzügen in den Bereich anderer Leistungsträger ist der Leistungsträger des Zuzugsortes für die Abgabe der Zusicherung zuständig.
4.2 Höhe der Übernahme
4.2.1 bei laufenden Fällen
In Fällen mit laufenden Leistungen sind die Kautionen / Genossenschaftsanteile bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen in voller / tatsächlich fälliger Höhe zu übernehmen.
4.2.2 bei nicht laufenden Fällen
4.2.2.1 bei Beantragung von Kautionen / Genossenschaftsanteilen und einmaligen
Beihilfen bei einem Umzug
Evtl. Einkommenseinsätze nach § 23 Abs. 3 S. 2, 3 SGB II sind zunächst auf die einmaligen Beihilfen und ggf. Umzugskosten anzurechnen.
Kautionen
Wenn der Einkommenseinsatz für die ersten 3 Monate (seit Beginn des Mietverhältnisses) ausgeschöpft ist, so ist die Kaution bei Vorliegen der unter 4.1 genannten Voraussetzungen in voller Höhe zu übernehmen.
Ansonsten kann die Kaution bei Vorliegen der unter 4.1 genannten Voraussetzungen nur in der Höhe gewährt werden, die sich abzüglich des restlichen nicht ausgeschöpften Einkommenseinsatzes für die ersten 3 Monate (seit Beginn des Mietverhältnisses) ergibt.
Genossenschaftsanteile
Wenn der Einkommenseinsatz für den ersten Monat (seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. Fälligkeit der Genossenschaftsanteile) ausgeschöpft ist, so sind die Genossenschaftsanteile bei Vorliegen der unter 4.1 genannten Voraussetzungen in tatsächlich fälliger Höhe zu übernehmen.
Ansonsten können die Genossenschaftsanteile bei Vorliegen der unter 4.1 genannten Voraussetzungen nur in der Höhe gewährt werden, die sich abzüglich des restlichen nicht ausgeschöpften Einkommenseinsatzes für den ersten Monat (seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. Fälligkeit der Genossenschaftsanteile) ergibt.
4.2.2.2 bei alleiniger Beantragung von Kautionen / Genossenschaftsanteilen
Es sind zunächst die 110 % - ige Regelleistungen zzgl. weiterer Zuschläge, KdU und Heizkosten zu ermitteln. Danach ist das Einkommen diesem Bedarf gegenüberzustellen.
Kautionen
Ergibt sich kein Einkommensüberhang, ist die Kaution bei Vorliegen der unter Zf. 4.1 genannten Voraussetzungen in voller Höhe zu übernehmen.
Ansonsten kann die Kaution bei Vorliegen der unter Zf. 4.1 genannten Voraussetzungen nur in der Höhe gewährt werden, die sich abzüglich des Einkommensüberhanges für die ersten 3 Monate (seit Beginn des Mietverhältnisses) ergibt.
Genossenschaftsanteile
Ergibt sich kein Einkommensüberhang, sind die Genossenschaftsanteile bei Vorliegen der unter Zf. 4.1 genannten Voraussetzungen in tatsächlich fälliger Höhe zu übernehmen.
Ansonsten können die Genossenschaftsanteile bei Vorliegen der unter Zf.
4.1 genannten Voraussetzungen nur in der Höhe gezahlt werden, die sich
abzüglich des Einkommensüberhanges für den ersten Monat (seit Beginn
des Mietverhältnisses bzw. Fälligkeit der Genossenschaftsanteile) ergibt.
4.3 Form der Übernahme
Die Hilfe ist gegen vorherige Abtretungserklärung incl. Mitunterzeichnung des Vermieters und auf Darlehensbasis zu leisten. Es ist ein entsprechender Darlehensbescheid an den Mieter zu senden.
4.4 Rückabwicklung des Darlehns
4.4.1 Nach Ablauf des Mietverhältnisses
4.4.1.1 Feststellungsverfahren
Die Rechte aus der Abtretungserklärung sind gegenüber dem Vermieter sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend zu machen. Macht der Vermieter geltend, dass er noch Betriebskosten abrechnen muss, muss er dieses spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes tun. Daher ist er berechtigt, die Kaution bis zum Ablauf dieser Frist zurückzuhalten. Erst nach Ablauf dieser Frist bzw. nach erfolgter Abrechnung ist eine evt. Forderung gegenüber dem Vermieter zum Soll zu stellen.
Es ist zu prüfen, ob die Verrechnung der Forderungen gesetzlich zulässig ist. Der Vermieter ist berechtigt, seine gesetzlichen Forderungen mit der Kaution bzw. mit den Genossenschaftsanteilen zu verrechnen. Der Vermieter hat seine Forderungen anhand von Belegen nachzuweisen.
Dies sind alle Forderungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben (wie z.B. Mietrückstände, Rückstände aus Nebenkostenabrechnungen sowie künftige Nebenkostenforderungen, Schadensersatzansprüche).
Ausnahme bei Kautionen für öffentlich gefördertem Wohnraum
Nach § 9 Abs. 5 S. 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) dürfen bei öffentlich gefördertem Wohnraum lediglich Schäden an der Wohnung oder aus unterlassenen Schönheitsreparaturen verrechnet werden.
Sonderregelung für Wohnungen der BGW und der Wohnungswirtschaft Bethel
Die BGW und die Wohnungswirtschaft Bethel sind auch bei öffentlich gefördertem Wohnraum gemäß Ziffer 4.1 der mit der BGW und der Wohnungswirtschaft Bethel geschlossenen Vereinbarung berechtigt, alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu verrechnen (vgl. Anlage).
4.4.1.2 Rückforderungsverfahren
Verrechnet der Vermieter gesetzlich zulässige Forderungen (vgl. Zf. 4.4.1.1) mit der Kaution / den Genossenschaftsanteilen, so ist / sind die Kaution / Genossenschaftsanteile in jedem Fall in Höhe der uns entgangenen Rückerstattung vom Mieter (max. in Höhe der gewährten Kaution / Genossenschaftsanteile) zu einem bestimmten Termin zurückzufordern und zum Soll zu stellen. Falls bekannt ist, dass der Darlehensschuldner nicht leistungsfähig ist, ist diesem im Bescheid mitzuteilen, dass von einer Vollstreckung derzeit abgesehen wird. Die Forderung ist dann befristet niederzuschlagen.
Einwendungen des Mieters, dass die Forderungen tatsächlich unberechtigt sind, sind nicht zu überprüfen. Der Mieter ist auf den Privatrechtsweg zu verweisen. Das Rückforderungsverfahren und Vollstreckungsverfahren bleibt davon unberührt.
4.4.2 Bei Beendigung der Leistungserbringung
Nach Ende der Leistung ist der Darlehnsnehmer unverzüglich aufzufordern, das Darlehn zu tilgen.
4.5 Sonderregelung für Wohnungen der BGW und der Wohnungswirtschaft Bethel
Für Wohnungen der BGW und der Wohnungswirtschaft Bethel gilt ein besonderes Verfahren, das sich aus den mit der BGW und der Wohnungswirtschaft Bethel geschlossenen Vereinbarungen ergibt (vgl. Anlage).
5 Sonstige Wohnungsbeschaffungskosten
Eine Übernahme von sonstigen Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren, Vertragsgebühren, Verwaltungsgebühren etc.) kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da in Bielefeld ausreichender Wohnraum ohne diese Zusatzkosten vorhanden ist, so dass in angemessener Zeit eine Wohnraumversorgung auch ohne Übernahme dieser Kosten möglich ist.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.