Engländer kommt zurück nach Deutschland,kriegt er dann ALG2?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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ezzy
Beiträge: 2
Registriert: 07.09.2008 11:43

Engländer kommt zurück nach Deutschland,kriegt er dann ALG2?

Beitrag von ezzy »

Hallo:) also mein Kumpel ist vor 3 Jahren nach England zurückgezogen ( hat hier die Grund- und Oberschule besucht, Realabschluß) und wir wollen zusammen ziehen(WG).. ich hab ALG2 beantragt und es ist bewilligt worden..wie sieht das aber dann bei meinem Kumpel aus?? wird er dann abgelehnt und zurüpck nach england verfrachtet oder wie läuft das? muss ich mir sorgen machen dass es nciht klappt? ich meine er gehört zur EU und gewohnt hat er hier auch ca. 7 jahre...hmm

danke schonmal im voraus[/b]
gruß ezzy
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Ralf Hagelstein
Site Admin
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Im Gesetz steht:
§ 7 Berechtigte
(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). 2Ausgenommen sind

1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
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ezzy
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Registriert: 07.09.2008 11:43

Beitrag von ezzy »

k super vielen danke;)
gruß ezzy
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