Rückforderung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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N.v.B
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Rückforderung

Beitrag von N.v.B »

Ich habe im Februar 2006 ALG 1 bezogen. am 11.02.06 habe ich eine Beschäftigung in Österreich angenommen und dies auch dem Arbeitsamt persönlich mitgeteilt. Die Beschäftigung wurde zum 23.02.06 durch den AG innerhalb der Probezeit wieder gekündigt, da ich ungeeignet sei. ich habe mich nach meiner Rückkehr gleich wieder beim Arbeitsamt gemeldet und die Arbeitsbescheinigung vorgelegt. Im August 2008 will dass Arbeitsamt plötzlich Arbeitslosengeld sowie Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit in der ich in Österreich gearbeitet zurück. Das Geld habe ich natürlich nicht da ich jetzt ALG II bekomme. Wann verjähren eigentlich Rückforderungsansprüche vom Arbeitsamt?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo N.v.B
Genauso wie Ansprüche die man selber rückwirkend stellen kann beträgt der Zeitraum 4 Jahre.
Vereinbare eine Ratenzahlung in Minihöhe, mehr geht halt nicht.
Gruss

Dieses armselige Land kann es sich leisten Milliarden für Managerfehler aus Steuergeldern zu zahlen, sie werden sich also gedulden müssen bis aus leeren Taschen der letzte cent herausgepresst ist.
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

ALG I wird eigentlich rückwirkend bezahlt daher versthe ich das nicht so ganz..

Darüber hinaus bist Du zur Rückzahlung auch nur verpflichtet, wenn Du von der Überzahlung gewusst hast, oder wissen musstest und Du die Überzahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hast. In Deinem Fall würde ich - nach dem bisherigen Kenntnisstand - davon ausgehen, dass Du zur Rückzahlung nicht verpflichtet bist. Ein bischen mehr Details, insbesondere auch exakte Angabe von §§, auf die sich das Amt beruft, sind schon erforderlich.

@Melinde
das mit dem 4 Jahre muss nicht stimmen, wenn es hier um § 48 SGB X geht. Da können Bescheide rück und vorwärts aufgehoben werden.Das kann im Extremfall bis zu zehn Jahre rückwirkend sein.

Du meinst bestimmt Nach SGB XII § 111 Abs.1 ? Aber das stimmt so dann nicht... ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo Termi
Hast recht, Irrtum meinerseits.
(ab 30 lässt die Hirnleistung nach hab´ ich mir sagen lassen) :lol:
Gruss
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Melinde hat geschrieben: (ab 30 lässt die Hirnleistung nach hab´ ich mir sagen lassen) :lol:
Gruss
Mach kein misst ich bin 30 doch erst geworden.. KACKE :( :( :( :D :D :D
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