Hallo Leute.
Ich will demnächst mit meinem Freund nach Zwickau (Sachsen) ziehen. Mein Freund bekommt Bafög und ich arbeite auf 410 EUR Basis. Die Wohnung, die wir uns rausgesucht haben ist aber 1. 3 qm zu groß und 2. die Miete ist auch zu teuer. Ich würde jetzt bloß aufstockend Hartz IV beantragen. Können sie mir da verbieten in die Wohnung zu ziehen oder zahlen sie bloß den Regelsatz und den Rest muss ich selber bezahlen?
Bitte Bitte helft mir.
Danke im Vorraus.
Darf ich umziehen, wenn ich die Richtlinien nicht einhalten?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
also ich bin auch einfach um gezogen. und meine miete liegt auch über dem regelsatz. da gab es ein bißchen mecker und die umzugskosten mußte ich selbst tragen. aber gab ja keine da genug helfer da waren. grins. du kriegst deinen regelsatz der dir bzw euch zusteht und alles was drüber ist müßt ihr selbst tragen. hoffe geholfen zu haben. gruß.
Du wechselst doch in einen neuen Zuständigkeitsbereich und damit wird ist eine neue Arge/JobCenter für dich verantwortlich. Ich würde das auf jeden Fall vorher mit dem Amt (ArGe/JobCenter) in Zwickau abklären und dir die neuen Anträge holen, damit du auch nahtlos deine Miete zahlen kannst. Und wie ist das mit der Kaution in der neuen Wohnung?
Wenn du einfach so umziehst und dann erst bei der ArGe in Zwickau erscheinst, kann deine Antragbearbeitung vielleicht zu lange dauern und du kommst sofort in Mietrückstand.
Wenn du einfach so umziehst und dann erst bei der ArGe in Zwickau erscheinst, kann deine Antragbearbeitung vielleicht zu lange dauern und du kommst sofort in Mietrückstand.
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
Hallo Nicimaus
Nach welchen Richtlinien arbeitet die ARGE Zwickau derzeit?
Nach denen vom 01.04.2007:
"Erlass der Stadt Zwickau Anlage 1.3
Für die Zuständigkeit der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien zu folgenden Teilen des Gesetzes:
hier:
Leistungen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II und § 29 SGB XII
Die Angemessenheit (s.Anlage 1.1 Seite 1) bemisst sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgröße je BG und der Summe aus:
Grundmiete gemäß Tabelle
Nebenkosten gemäß Beschluss Sozialausschuss
Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung (WWb) gemäß Beschluss Sozialausschuss
Grundlagen:
> der örtliche Mietspiegel, gemäß BSG: ein einfacher um unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
> Wohngeldtabelle ab dem 01.01.2002 der Mietstufe 2 der Baujahre 01.01.1966 bis 31.12.1991
Haushalts- angem. Nebenkosten Heizkosten anzuerkennende
größe Richtwert Grundmiete incl. WWb Warmmiete
m² € 1,10 €/m² 1,20 € / m² €
eine Person 45 185,00 49,50 54,00 288,50
zwei Personen 60 250,00 66,00 72,00 388,00
drei Personen 75 290,00 82,50 90,00 462,50
vier Personen 85 340,00 93,50 102,00 535,50
fünf Personen 95 390,00 104,50 114,00 608,50
sechs Personen 105 440,00 115,50 126,00 681,50
Für jede weitere Person sind bis zu 10 m² sowie ein Betrag von bis zu 64,10 Euro Warmmiete zuzüglich zu berücksichtigen.
In begründeten Einzelfällen kann ein Heizkostenbetrag pro m² von 1,35 € als angemessen anerkannt werden
bei erhöhtem Wärmebedarf von Kleinkindern
bei pflegebedürftigen oder chronisch kranken Personen im Haushalt Lage der Wohnung im Erdgeschoss oder Außenwohnung
Weitere Abweichungen im Einzelfall sind jeweils aktenkundig zu begründen.
Die Anlage tritt in Kraft zum 01.04.2007"
oder denen vom 01.03.2008:
"Anlage zu DS-Nr. 021/08 Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und X
Erlass der Stadt Zwickau Anlage 1.1
Für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien für die Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II sowie § 29 SGB XII
Allgemeine Bestimmungen
Die Stadt Zwickau ist als kreisfreie Stadt Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hierunter fallen die Leistungen für die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Stadt Zwickau als kreisfreie Stadt ist gemäß § 3 Absätze 1 und 2
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehört gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 SGB XII auch die Übernahme angemessener
Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Für beide Bereiche gelten nachfolgende Regelungen.
Angemessene Kosten der Unterkunft
Als angemessene Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) gelten die Grenzen der Tabelle aus dem Wohngeldrecht in der Mietstufe 2 und den Baujahren ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 sowie der für die Stadt Zwickau maßgebliche Mietspiegel (Anlage 1.2).
Die anzuerkennende Pauschale für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten soll zur Vermeidung erheblicher Nachzahlungen der tatsächlichen Wohnungsgröße entsprechen. Bei Neuanmietung einer Wohnung ist darauf zu achten, dass das Mietangebot Nebenkosten und Heizkosten in einem realistischen Verhältnis zur Wohnungsgröße enthält.
Angemessene Heizkosten incl. Warmwasserbereitung sind in der Regel mit dem jeweils gültigen Betrag pro m² gemäß Anlage 1.3 des Erlasses zu berücksichtigen.
Der in den Heizkosten enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung ist nach der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend Punkt 29.22 SHR in Abzug zu bringen, eine Ausnahme ist in Anlage 1.10 geregelt.
Nach der Produkttheorie des BSG müssen sich die anzuerkennenden
höchstzulässigen (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung am einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad der Wohnungen orientieren, wobei das örtliche Wohnungsniveau als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.
Soweit die Grundmiete als eigenständiger Parameter angemessen ist, werden je nach Familiengröße die Kosten der Unterkunft bis zu den angemessenen Grenzen für Warmmiete (Anlage1.3) anerkannt.
Beispiel: Bewohnt ein Alleinstehender eine 35 m² große Wohnung, so soll dennoch insgesamt die Obergrenze für Warmmiete z.B. von 288,50 € gelten, wenn die Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist.
Analog soll auch bei größerem Wohnraum, jedoch mit sehr geringem Ausstattungsgrad die Warmmiete anerkannt werden, wenn insgesamt die Obergrenze wegen der geringen Grundmiete nicht überschritten wird.
Eine mehr als 10 % (analog Neuvermietungszuschlag) über der Angemessenheit liegende Grundmiete kann jedoch nicht durch geringere Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung ausgeglichen werden.
Einzelfallentscheidungen sind zu begründen.
Mietbestandteile für Pkw-Abstellplätze u.ä. sind regelmäßig nicht anzuerkennen.
Wird ein Anspruchsberechtigter in einer Übergangsunterkunft für Obdachlose untergebracht, sind die Kosten gemäß gültiger Satzung zu berücksichtigen. Die Satzung steht als Anlage 1.9 zur Verfügung.
Gemeinschaftsunterkunft Kopernikusstraße 61
In den Unterkunftskosten für die Gemeinschaftsunterkunft sind die Kosten für Energie und Hausrat bereits enthalten. Der im Regelsatz enthaltene Bedarfsanteil ist daher in Höhe von 13 % des maßgeblichen Regelsatzes abzusetzen.
Besondere Bestimmungen
Mietzahlung
Die Kosten der Unterkunft sind als Sachleistungen zu erbringen und an den Vermieter zu überweisen, sobald bekannt wird, dass es zu Unregelmäßigkeiten in den Mietzahlungen gekommen ist oder Mietschulden bestehen.
Es ist § 22 Abs. 4 SGB II anzuwenden, sobald es erste Anzeichen dafür gibt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend verwendet werden (siehe dazu Anlage 1.8 Abtretungserklärungen).
Aufteilung Kosten der Unterkunft und Heizung
Bei Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die wegen der persönlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch nach unterschiedlichen Gesetzen haben, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung kopfanteilig als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit für das Mitglied der BG ist entsprechend kopfanteilig zu ermitteln. Bei Haushaltsgemeinschaften (HHG) ist
davon abweichend der jeweils angemessene Betrag für KdU nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Beispiele für die Berechnung:
In einer BG lebt der erwerbsfähige Ehemann, die dauerhaft erwerbsunfähige Ehefrau und zwei Kinder zusammen. Der Ehemann und die Kinder haben Anspruch auf Leistungen nach SGB II, die Ehefrau nach dem 4. Kapitel des SGB XII (siehe § 5 Abs.2 Satz 3 und § 28 Abs.1 Satz 1 SGB II).
Die tatsächliche bzw. angemessene Miete ist kopfanteilig für jede Person der BG zu ermitteln, d.h. 133,88 Euro (535,50 Euro : 4) sind pro Person als angemessener Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen.
In den Fällen mit Ansprüchen auf Sozialleistungen in mehrfacher Zuständigkeit, sind notwendige Einzelfallentscheidungen oder Veränderungen im Leistungsbezug, insbesondere bei unangemessenen Mietkosten, zwischen Arbeitsgemeinschaft nach SGB II und dem Sozialhilfeträger abzusprechen.
Betriebskostenabrechnung
Die Vorauszahlungen der Betriebskosten sind jährlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, den Vermieter trifft kein Verschulden, weil ihm die Abrechnungen der Versorgungsunternehmen selbst nicht fristgerecht vorlagen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 - 3 BGB).
Die Abrechnungen sind daher zunächst darauf zu prüfen, ob diese noch fristgerecht sind und der Vermieter den Anspruch auf Nachforderungen hat.
Bei der Überprüfung der BK-Abrechnung auf seine Angemessenheit sollte wie folgt verfahren werden:
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Vorauszahlungen für das Jahr vollständig geleistet wurden. Sind Schuldbeträge in den Betriebskosten enthalten, sind diese von der Nachzahlung abzusetzen.
Im ersten Jahr nach der Antragstellung sollen die Kosten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, wenn sie fristgerecht geltend gemacht wurden.
Unabhängig davon ist die Prüfung der Abrechnung nach den Vorgaben in Anlage 1.3 des Erlasses durchzuführen.
Ergeben sich dabei Nachforderungen, welche darüber hinausgehen, ist die Prüfung unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich.
Ergibt sich dabei ein unwirtschaftliches Verbraucherverhalten, ist der
Leistungsempfänger aktenkundig darüber zu belehren, diese Kosten künftig durch Änderung des Verbraucherverhaltens auf ein Mindestmaß zu reduzieren und dass im Folgejahr ggf. nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
Als Richtgröße für den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch gelten 30 m³ pro Person / Jahr.
Die Kosten für Warmwasserbereitung sind im Regelsatz enthalten und vom Mieter selbst zu tragen, sie bleiben daher bei der BK-Abrechnung unbeachtet.
(Sie sind daher mit dem Betrag der Warmwassererwärmung, Pkt. 29.22 SHR, hochgerechnet auf das Jahr von der Nachzahlung abzusetzen, wenn ersichtlich ist, dass in den Betriebskostenabrechnungen Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind).
Abfallgebühren
Die gemäß gültiger Satzung der Stadt anfallenden Müllgebühren eines
Abrechnungsjahres erhöhen die monatlich anzuerkennenden(angemessenen) Mietkosten, soweit kein Missbrauch offensichtlich ist.
Einmalige Heizungskosten
Einmalige Heizungskosten (z.B. für Kohle, Gas oder Öl) sind als monatliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der monatlichen Kosten für Heizung ist der jährliche Verbrauch anhand von Rechnungsbelegen des Vorjahres nachzuweisen und mit 1/12 des Betrags pro Monat zu berücksichtigen.
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach Anlage 1.3 des Erlasses.
Für die einzelnen Heizungsarten werden i.d.R. folgende pauschale Verbrauchsmengen für eine Heizperiode/ Quadratmeter Wohnfläche empfohlen:
Brikett / feste Brennstoffe 0,7 Ztn/m²
Ölheizung 21 l /m²
Gas/ Flüssiggasheizung 21 m³/m²
Elektroheizung 161 kwh/m²
Für geschütztes Wohneigentum wird die darüber hinausgehende Wohnungsgröße zu 50 % zusätzlich berücksichtigt und mit dem jeweils maßgeblichen Wert je m² als Bedarf anerkannt, damit keine Schäden an der Heizungsanlage oder in den in der Regel unbewohnten Räume eintreten können.
Überschreitet der Jahresrechnungsbetrag diese Grenze, so ist der Antragsteller auf die Unangemessenheit hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern.
Für das Jahr der Antragstellung werden die tatsächlichen Heizkosten zu je 1/12 anerkannt, unangemessene Heizkosten in den Folgejahren auf die angemessene Höhe begrenzt. Ausnahmen sind gesondert zu begründen.
Die Rechnungen des laufenden Jahres sind analog der Betriebskostenabrechnungen bei Mietwohnungen zur Überprüfung und Neufestsetzung der Monatsbeträge vorzulegen.
Im Einzelfall wird der Betrag nicht als monatliche Pauschale gewährt. Er ist in Höhe der Summe der angemessenen Monatsbeträge als Einmalzahlung in Form von Sachleistungen zu gewähren und direkt an den Lieferanten der Brennstoffe zu
überweisen, sofern der Verdacht der Zweckentfremdung der Leistung besteht.
Einkommen nach dem Eigenheimzulagengesetz
Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie wird nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum
Lebensunterhalt zu einem Zwölftel monatlich als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil BVerwG vom 28.05.2003).
Dies gilt nicht, wenn sie vertraglich bei Kreditaufnahme an den Kreditgeber abgetreten wurde und somit nicht als Einkommen zur Verfügung steht (Drucksache der Bundesregierung Nr. 15/5547 v. 27.05.05).
Wohnraum für junge Volljährige unter 25 Jahre
Eine Entscheidung über die Anmietung eigenen Wohnraums ist in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II nach Abstimmung mit dem Allgemeinen Sozialdienst der Stadt (ASD) zu treffen. Diese Regelung gilt für Entscheidungen nach SGB XII analog.
Sozialhilferichtlinien Sachsen (SHR)
Die Richtlinien des Landes Sachsen für das SGB XII sind für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten für Mietwohnungen und Wohneigentum in den entsprechenden Punkten 29.01 bis 29.23 auch für das SGB II verbindlich
anzuwenden.
Revisionsfähigkeit
Für alle Entscheidungen, die in die finanzielle Zuständigkeit der Stadt Zwickau fallen, sind die anspruchsbegründenden Belege zur Akte zu nehmen.
Das trifft zu insbesondere bei Kosten der Unterkunft
> gültiger Mietvertrag
> letzte Betriebskostenabrechnung
> konkrete Aufgliederung der Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten
Ermessensentscheidungen sind in der Akte nachvollziehbar zu begründen, vor allem bei Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, bei
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugsbeihilfen.
Die Änderungen treten zum 01.03.2008 in Kraft. "
Nur mal so zur Info hier reingeschrieben.
Gruss
Nach welchen Richtlinien arbeitet die ARGE Zwickau derzeit?
Nach denen vom 01.04.2007:
"Erlass der Stadt Zwickau Anlage 1.3
Für die Zuständigkeit der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien zu folgenden Teilen des Gesetzes:
hier:
Leistungen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II und § 29 SGB XII
Die Angemessenheit (s.Anlage 1.1 Seite 1) bemisst sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgröße je BG und der Summe aus:
Grundmiete gemäß Tabelle
Nebenkosten gemäß Beschluss Sozialausschuss
Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung (WWb) gemäß Beschluss Sozialausschuss
Grundlagen:
> der örtliche Mietspiegel, gemäß BSG: ein einfacher um unteren Segment liegender Ausstattungsgrad
> Wohngeldtabelle ab dem 01.01.2002 der Mietstufe 2 der Baujahre 01.01.1966 bis 31.12.1991
Haushalts- angem. Nebenkosten Heizkosten anzuerkennende
größe Richtwert Grundmiete incl. WWb Warmmiete
m² € 1,10 €/m² 1,20 € / m² €
eine Person 45 185,00 49,50 54,00 288,50
zwei Personen 60 250,00 66,00 72,00 388,00
drei Personen 75 290,00 82,50 90,00 462,50
vier Personen 85 340,00 93,50 102,00 535,50
fünf Personen 95 390,00 104,50 114,00 608,50
sechs Personen 105 440,00 115,50 126,00 681,50
Für jede weitere Person sind bis zu 10 m² sowie ein Betrag von bis zu 64,10 Euro Warmmiete zuzüglich zu berücksichtigen.
In begründeten Einzelfällen kann ein Heizkostenbetrag pro m² von 1,35 € als angemessen anerkannt werden
bei erhöhtem Wärmebedarf von Kleinkindern
bei pflegebedürftigen oder chronisch kranken Personen im Haushalt Lage der Wohnung im Erdgeschoss oder Außenwohnung
Weitere Abweichungen im Einzelfall sind jeweils aktenkundig zu begründen.
Die Anlage tritt in Kraft zum 01.04.2007"
oder denen vom 01.03.2008:
"Anlage zu DS-Nr. 021/08 Änderung des Erlasses der Stadt Zwickau zur Ermessensausübung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und X
Erlass der Stadt Zwickau Anlage 1.1
Für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Zwickau gelten die nachfolgenden Richtlinien für die Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II sowie § 29 SGB XII
Allgemeine Bestimmungen
Die Stadt Zwickau ist als kreisfreie Stadt Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hierunter fallen die Leistungen für die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II.
Die Stadt Zwickau als kreisfreie Stadt ist gemäß § 3 Absätze 1 und 2
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Zur Sozialhilfe gehört gemäß § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 SGB XII auch die Übernahme angemessener
Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Für beide Bereiche gelten nachfolgende Regelungen.
Angemessene Kosten der Unterkunft
Als angemessene Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) gelten die Grenzen der Tabelle aus dem Wohngeldrecht in der Mietstufe 2 und den Baujahren ab 01.01.1966 bis 31.12.1991 sowie der für die Stadt Zwickau maßgebliche Mietspiegel (Anlage 1.2).
Die anzuerkennende Pauschale für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten soll zur Vermeidung erheblicher Nachzahlungen der tatsächlichen Wohnungsgröße entsprechen. Bei Neuanmietung einer Wohnung ist darauf zu achten, dass das Mietangebot Nebenkosten und Heizkosten in einem realistischen Verhältnis zur Wohnungsgröße enthält.
Angemessene Heizkosten incl. Warmwasserbereitung sind in der Regel mit dem jeweils gültigen Betrag pro m² gemäß Anlage 1.3 des Erlasses zu berücksichtigen.
Der in den Heizkosten enthaltene Anteil für die Warmwasserbereitung ist nach der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend Punkt 29.22 SHR in Abzug zu bringen, eine Ausnahme ist in Anlage 1.10 geregelt.
Nach der Produkttheorie des BSG müssen sich die anzuerkennenden
höchstzulässigen (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung am einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad der Wohnungen orientieren, wobei das örtliche Wohnungsniveau als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist.
Soweit die Grundmiete als eigenständiger Parameter angemessen ist, werden je nach Familiengröße die Kosten der Unterkunft bis zu den angemessenen Grenzen für Warmmiete (Anlage1.3) anerkannt.
Beispiel: Bewohnt ein Alleinstehender eine 35 m² große Wohnung, so soll dennoch insgesamt die Obergrenze für Warmmiete z.B. von 288,50 € gelten, wenn die Grundmiete für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist.
Analog soll auch bei größerem Wohnraum, jedoch mit sehr geringem Ausstattungsgrad die Warmmiete anerkannt werden, wenn insgesamt die Obergrenze wegen der geringen Grundmiete nicht überschritten wird.
Eine mehr als 10 % (analog Neuvermietungszuschlag) über der Angemessenheit liegende Grundmiete kann jedoch nicht durch geringere Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung ausgeglichen werden.
Einzelfallentscheidungen sind zu begründen.
Mietbestandteile für Pkw-Abstellplätze u.ä. sind regelmäßig nicht anzuerkennen.
Wird ein Anspruchsberechtigter in einer Übergangsunterkunft für Obdachlose untergebracht, sind die Kosten gemäß gültiger Satzung zu berücksichtigen. Die Satzung steht als Anlage 1.9 zur Verfügung.
Gemeinschaftsunterkunft Kopernikusstraße 61
In den Unterkunftskosten für die Gemeinschaftsunterkunft sind die Kosten für Energie und Hausrat bereits enthalten. Der im Regelsatz enthaltene Bedarfsanteil ist daher in Höhe von 13 % des maßgeblichen Regelsatzes abzusetzen.
Besondere Bestimmungen
Mietzahlung
Die Kosten der Unterkunft sind als Sachleistungen zu erbringen und an den Vermieter zu überweisen, sobald bekannt wird, dass es zu Unregelmäßigkeiten in den Mietzahlungen gekommen ist oder Mietschulden bestehen.
Es ist § 22 Abs. 4 SGB II anzuwenden, sobald es erste Anzeichen dafür gibt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zweckentsprechend verwendet werden (siehe dazu Anlage 1.8 Abtretungserklärungen).
Aufteilung Kosten der Unterkunft und Heizung
Bei Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG), die wegen der persönlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch nach unterschiedlichen Gesetzen haben, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung kopfanteilig als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit für das Mitglied der BG ist entsprechend kopfanteilig zu ermitteln. Bei Haushaltsgemeinschaften (HHG) ist
davon abweichend der jeweils angemessene Betrag für KdU nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Beispiele für die Berechnung:
In einer BG lebt der erwerbsfähige Ehemann, die dauerhaft erwerbsunfähige Ehefrau und zwei Kinder zusammen. Der Ehemann und die Kinder haben Anspruch auf Leistungen nach SGB II, die Ehefrau nach dem 4. Kapitel des SGB XII (siehe § 5 Abs.2 Satz 3 und § 28 Abs.1 Satz 1 SGB II).
Die tatsächliche bzw. angemessene Miete ist kopfanteilig für jede Person der BG zu ermitteln, d.h. 133,88 Euro (535,50 Euro : 4) sind pro Person als angemessener Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen.
In den Fällen mit Ansprüchen auf Sozialleistungen in mehrfacher Zuständigkeit, sind notwendige Einzelfallentscheidungen oder Veränderungen im Leistungsbezug, insbesondere bei unangemessenen Mietkosten, zwischen Arbeitsgemeinschaft nach SGB II und dem Sozialhilfeträger abzusprechen.
Betriebskostenabrechnung
Die Vorauszahlungen der Betriebskosten sind jährlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht dem Kalenderjahr entsprechen muss. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, den Vermieter trifft kein Verschulden, weil ihm die Abrechnungen der Versorgungsunternehmen selbst nicht fristgerecht vorlagen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 - 3 BGB).
Die Abrechnungen sind daher zunächst darauf zu prüfen, ob diese noch fristgerecht sind und der Vermieter den Anspruch auf Nachforderungen hat.
Bei der Überprüfung der BK-Abrechnung auf seine Angemessenheit sollte wie folgt verfahren werden:
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Vorauszahlungen für das Jahr vollständig geleistet wurden. Sind Schuldbeträge in den Betriebskosten enthalten, sind diese von der Nachzahlung abzusetzen.
Im ersten Jahr nach der Antragstellung sollen die Kosten in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, wenn sie fristgerecht geltend gemacht wurden.
Unabhängig davon ist die Prüfung der Abrechnung nach den Vorgaben in Anlage 1.3 des Erlasses durchzuführen.
Ergeben sich dabei Nachforderungen, welche darüber hinausgehen, ist die Prüfung unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Verbraucherverhaltens und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich.
Ergibt sich dabei ein unwirtschaftliches Verbraucherverhalten, ist der
Leistungsempfänger aktenkundig darüber zu belehren, diese Kosten künftig durch Änderung des Verbraucherverhaltens auf ein Mindestmaß zu reduzieren und dass im Folgejahr ggf. nur noch die angemessenen Kosten übernommen werden.
Als Richtgröße für den durchschnittlichen Trinkwasserverbrauch gelten 30 m³ pro Person / Jahr.
Die Kosten für Warmwasserbereitung sind im Regelsatz enthalten und vom Mieter selbst zu tragen, sie bleiben daher bei der BK-Abrechnung unbeachtet.
(Sie sind daher mit dem Betrag der Warmwassererwärmung, Pkt. 29.22 SHR, hochgerechnet auf das Jahr von der Nachzahlung abzusetzen, wenn ersichtlich ist, dass in den Betriebskostenabrechnungen Kosten der Warmwasserbereitung enthalten sind).
Abfallgebühren
Die gemäß gültiger Satzung der Stadt anfallenden Müllgebühren eines
Abrechnungsjahres erhöhen die monatlich anzuerkennenden(angemessenen) Mietkosten, soweit kein Missbrauch offensichtlich ist.
Einmalige Heizungskosten
Einmalige Heizungskosten (z.B. für Kohle, Gas oder Öl) sind als monatliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der monatlichen Kosten für Heizung ist der jährliche Verbrauch anhand von Rechnungsbelegen des Vorjahres nachzuweisen und mit 1/12 des Betrags pro Monat zu berücksichtigen.
Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach Anlage 1.3 des Erlasses.
Für die einzelnen Heizungsarten werden i.d.R. folgende pauschale Verbrauchsmengen für eine Heizperiode/ Quadratmeter Wohnfläche empfohlen:
Brikett / feste Brennstoffe 0,7 Ztn/m²
Ölheizung 21 l /m²
Gas/ Flüssiggasheizung 21 m³/m²
Elektroheizung 161 kwh/m²
Für geschütztes Wohneigentum wird die darüber hinausgehende Wohnungsgröße zu 50 % zusätzlich berücksichtigt und mit dem jeweils maßgeblichen Wert je m² als Bedarf anerkannt, damit keine Schäden an der Heizungsanlage oder in den in der Regel unbewohnten Räume eintreten können.
Überschreitet der Jahresrechnungsbetrag diese Grenze, so ist der Antragsteller auf die Unangemessenheit hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern.
Für das Jahr der Antragstellung werden die tatsächlichen Heizkosten zu je 1/12 anerkannt, unangemessene Heizkosten in den Folgejahren auf die angemessene Höhe begrenzt. Ausnahmen sind gesondert zu begründen.
Die Rechnungen des laufenden Jahres sind analog der Betriebskostenabrechnungen bei Mietwohnungen zur Überprüfung und Neufestsetzung der Monatsbeträge vorzulegen.
Im Einzelfall wird der Betrag nicht als monatliche Pauschale gewährt. Er ist in Höhe der Summe der angemessenen Monatsbeträge als Einmalzahlung in Form von Sachleistungen zu gewähren und direkt an den Lieferanten der Brennstoffe zu
überweisen, sofern der Verdacht der Zweckentfremdung der Leistung besteht.
Einkommen nach dem Eigenheimzulagengesetz
Die nach dem Eigenheimzulagengesetz bewilligte Eigenheimzulage ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II und § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie wird nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt und ist daher bei der Bemessung der Hilfe zum
Lebensunterhalt zu einem Zwölftel monatlich als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil BVerwG vom 28.05.2003).
Dies gilt nicht, wenn sie vertraglich bei Kreditaufnahme an den Kreditgeber abgetreten wurde und somit nicht als Einkommen zur Verfügung steht (Drucksache der Bundesregierung Nr. 15/5547 v. 27.05.05).
Wohnraum für junge Volljährige unter 25 Jahre
Eine Entscheidung über die Anmietung eigenen Wohnraums ist in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II nach Abstimmung mit dem Allgemeinen Sozialdienst der Stadt (ASD) zu treffen. Diese Regelung gilt für Entscheidungen nach SGB XII analog.
Sozialhilferichtlinien Sachsen (SHR)
Die Richtlinien des Landes Sachsen für das SGB XII sind für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft und der Heizkosten für Mietwohnungen und Wohneigentum in den entsprechenden Punkten 29.01 bis 29.23 auch für das SGB II verbindlich
anzuwenden.
Revisionsfähigkeit
Für alle Entscheidungen, die in die finanzielle Zuständigkeit der Stadt Zwickau fallen, sind die anspruchsbegründenden Belege zur Akte zu nehmen.
Das trifft zu insbesondere bei Kosten der Unterkunft
> gültiger Mietvertrag
> letzte Betriebskostenabrechnung
> konkrete Aufgliederung der Kaltmiete, kalte Nebenkosten und Heizkosten
Ermessensentscheidungen sind in der Akte nachvollziehbar zu begründen, vor allem bei Erstausstattungen für Wohnung und Bekleidung, bei
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugsbeihilfen.
Die Änderungen treten zum 01.03.2008 in Kraft. "
Nur mal so zur Info hier reingeschrieben.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.