Hatz 4 und Vermögen - was bleibt???

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Frager07
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Hatz 4 und Vermögen - was bleibt???

Beitrag von Frager07 »

Hallo,

ich stelle hier einfach mal meinen Fall zur Diskussion und hoffe auf Tips und Erfahrungsberichte was das Thema Hartz 4 & Vermögen anbetrifft. Wer etwas zum Thema mitteilen will, kann mir hier posten oder mich auch privat anposten, ich bin für jeden Kommentar dankbar:

Folgender Sachverhalt: Nach der Trennung von meinem Mann lebe ich mit meinen 3 Kindern alleine. Wir erhalten die ganz normalen Sätze zur Unterstützung von der Arge. Durch den nun erfolgten Verkauf des gemeinsamen Hauses bin ich nun an ein Vermögen in Höhe von rund 15.000 € gekommen.

Nun gibt es unterscherschiedliche Auskünfte darüber, welche Freibeträge ich nun einbehalten darf und von welchem Betrag ich nun leben muss und eine Einstellung der Leistungen hinnehmen muss?!?

Was kann ich vielleicht im Vorfeld tun, um möglichst viel zu behalten. Zur Klarstellung: Es geht mir nicht um ein schönes leben sondern darum mich und meine Kindern abzusichern, was ich für legitim halte.

Wie gesagt, für jeden Kommentar bin ich dankbar, denn ich möchte hier nicht "ins offene Messer laufen".



Gruß

Frager07
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Geschütztes Vermögen im SGB II:

*Grundfreibetrag für Erwachsene in Höhe von Lebensalter x 150 € (min 3100 € und max 9750 € ) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II)

*Grundfreibetrag für Kinder in Höhe von 3100 € für jedes minderjährige Kind(§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II)

*Freibetrag für Anschaffungen in Höhe von 750 € für jede Person der Bedarfsgemeinschaft(§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)

*Altersvorsorge mit Verwertungsausschluss in Höhe von Lebensalter x 250 € für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner(§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II)

*Riester-Renten ohne Obergrenze § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II)

Wichtige Sonderregelung:

*Grundfreibetrag für vor 1948 geborene Leistungsempfänger in Höhe von Lebensalter x 520 € (max jedoch 33.800 € )für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft und deren Partner (§ 65 Abs. 5 SGB II)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
ayumi
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Beitrag von ayumi »

Und wie sieht es in diesem Fall mit dem Zuflussprinzip aus? Ich denke, die Vermögensfreibeträge gelten nur, wenn man das Vermögen bei Antragsstellung bereits hat. Hier liest es sich aber so, als wenn der Bezug bereits besteht und der Erlös aus dem Hausverkauf jetzt kommt.
Gelten in dem Fall die gleichen Freibeträge?
Frager07
Beiträge: 2
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Beitrag von Frager07 »

Hallo Zusammen,

heute hatte ich also meinen Termin bei der Arge, um die oben beschriebene Situation zu klären. Das Ergebnis:

Der Erlös aus dem Hausverkauf soll als Zufluss gewertet werden, somit als einmaliges Einkommen. Der Grund liege darin, das ich bisherige Leistungen nicht als Darlehen erhalten habe. Wäre dies so gewesen könnte ich alle Freibeträge in Anspruch nehmen, so müsse ich aber von dem zugeflossenen Geld leben und die Leistungen würden eingestellt. Zudem wurde gesagt, das eine zukünftige Fortzahlung der Leistungen als Darlehen bis zur rechtlichen Klärung nicht gewährt wird, da nun Geld vorhanden sei.

Mir stellen sich nun folgende Fragen:

- Gelten bei der Zuflussregelung keine Freibeträge?
- Ist die Argumentation stichhaltig, das es Zufluss ist, weil die Leistungen nicht als Darlehen erfolgten?
- Ist es richtig, das mir die Fortzahlung in Darlehensform verweigert werden kann?

Für weitere Antworten bin ich sehr dankbar und ich werde auch weiter von diesem Fall berichten.

Gruß
Frager07
ayumi
Beiträge: 362
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Wohnort: Berlin

Beitrag von ayumi »

Da lag ich mit meiner Vermutung ja richtig. Also ich glaube, dass das was man Dir da gesagt hat, stimmt. Da Du im Leistungsbezug bist, wird der Erlös als Einkommen gerechnet. Deshalb gibt es auch keine Freibeträge.
Wie das im Falle mit dem Darlehen wäre, weiss ich auch nicht.

Das die Fortzahlung in Darlehensform abgelehnt wird, klingt logisch. Jetzt sind ja erstmal die 15.000€ da, die für den Lebensunterhalt verwendet werden müssen. Und danach muss man halt weiter sehen.
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