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Bedarfsgemeinschaft mit Unterhaltszahlung bei Schüler?

Verfasst: 21.08.2008 17:12
von Danjo
Hallo,

ich hoffe ich kann hier jemanden finden, der mir bei meiner doch recht speziellen Frage helfen kann...

Also: Es geht darum: Ich bin jetzt zu meiner Freundin gezogen (sie bezieht Hartz 4), ich will hier zur Schule gehen um dort quasi eine Schulische Ausbildung zu machen. Nun muss sie natürlich dementsprechend einen Änderungsantrag ausfüllen. Anfangs war geplant, dass ich Bafög beantrage, da meine Eltern aber selbstständig sind hat ihr Steuerberate geraten, diesen Antrag fürs Bafög erst garnicht abzuschicken, da ich von dort eh kein Geld bekommen würde. Ok, soweit im Grunde keine grosse Sache... Aber wir finden in dem Änderungsantrag schon keinen Abschnitt für freiwillig gezahlte Unterhaltszahlungen. Hat jemand Erfahrung mit sowas, gibt es dazu Gesetzesabschnitte die ich dazu lesen könnte oder kennt jemand einen Mindestsatz den meine Eltern an Unterhalt zahlen sollten? Wäre echt super wenn mir da geholfen werden könnte.

Verfasst: 21.08.2008 18:09
von D_C
Hallo Danjo,

die Unterhaltsbeträge sind in derDüsseldorfer Tabelle geregelt, allerdings denke ich, deine Eltern müssten dir auch Schulgeld und Unterkunftskosten zahlen.
Das Jugendamt ist meistens gerne bereit den zustehenden Unterhalt auszurechnen.

Gruß, DC

Verfasst: 21.08.2008 18:15
von Danjo
gibt es einen bestimmten satz, den man nicht überschreiten sollte bzw, der nicht unterschritten werden darf? Ich bekomme das Kindergeld von meinen Eltern weitergeleitet + Unterhalt "nach absprache". Da meine Eltern selbstständig sind und über diesen 5.101€ liegen steht ja auch in der Tabelle "nach den Umständen des Falles".

Kann ich mir da einfach "irgendwas" überweisen lassen als Unterhalt und mir den Betrag schriftlich von meinen Eltern festsetzen lassen?

Ich steh nicht "im Krieg" mit meinen Eltern oder so, wir verstehen uns super ;)

Verfasst: 21.08.2008 19:59
von D_C
Hi Danjo,

ich denke nicht, dass deine Eltern vom Amt gezwungen werden können mehr zu zahlen als sie "müssen". Allerdings bin ich nicht sicher, ob nicht das Amt deiner Freundin Geld kürzt wenn du bei ihr lebst und von deinen Eltern versorgt wirst (also über dem Alg2 Regelsatz)

Unter Punkt 7 der Düsseldorfer Tabelle steht:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließ-
lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


Also kannst du davon ausgehen, dass du inklusive Kindergeld 640 Euro haben solltest, du bekommst als von deinen Eltern mindestens 486 Euro.

Alg2 Regelsatz für einen Erwachsenen sind aber nur 345 Euro. Rein theoretisch hast du dann also schon 141 Euro mehr. Wenn deine Freundin und du eine Bedarfsgemeinschaft bilden, dann wird sie diese 141 Euro weniger bekommen.

Gruß,DC