Weiterbildung Pflicht, trotz Arbeit?!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
erdbeereis1111
Beiträge: 39
Registriert: 24.01.2007 10:40

Weiterbildung Pflicht, trotz Arbeit?!

Beitrag von erdbeereis1111 »

Ich habe mal eine Frage, an die, die sich gut auskennen....

Ich arbeite seit Juni auf 400 € bei einem Bäcker. Kurz nachdem ich dort meine Arbeit aufgenommen habe, hatte ich einen Termin bei meiner Sachbearbeiterin. Diese "forderte" mich indirekt dazu auf, meinen 400 € Job zu kündigen, um an einer (Ganztags) Weiterbildung teilzunhemen.

Das war Anfang Juni, nun habe ich nächste Woche einen Termin bei ihr und sie erwartet diesbezüglich eine Antwort von mir. Ich will an dieser Weiterbildung aber nicht teilnehmen, da ich erstens froh bin, wieder Arbeit zu haben (und dieser gern nachgehe) und zweitens habe ich berechtigte Aussicht darauf, von meinem Arbeitgeber bald auf 30 Stunden die Woche "angehoben" zu werden.

Daher meine Frage (mich interessiert die rechtliche Sicht). Darf meine Sachbearbeiterin mich auffordern, meinen Job zu kündigen (auch wenn es sich "nur" um einen 400 Euro Job handelt), um an einer Weiterbildung teilzunehmen?!
Oder bin ich auf der sicheren Seite, da ich schließlich in Arbeit bin?

Meine zweite Frage zum Thema....
Letzte Woche hatte ich nun (von einer anderen Mitarbeiterin der ARGE) eine "Einladung" im Briefkasten, dass ich bitte erscheinen möchte, da sie mit mir über "ein Projekt zur ganzheitlichen Integration in Arbeit) genannt GANZIL, sprechen möchte. Was ist das für ein Projekt und muss ich daran teilnehmen, wenn ich doch schon in Arbeit bin?! :roll:

Oder handelt es sich gar um die oben beschriebene Weiterbildung?!

Danke für die Mühen :)
Benutzeravatar
Ralf Hagelstein
Site Admin
Beiträge: 2337
Registriert: 11.12.2005 18:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Ralf Hagelstein »

An der Maßnahme kannst Du nur teilnehmen, wenn sie mit Deinem Job vereinbar ist. Schließlich hast Du Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Zu Ganzil habe folgendes gefunden: GANZIL
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
Bild
erdbeereis1111
Beiträge: 39
Registriert: 24.01.2007 10:40

Beitrag von erdbeereis1111 »

Ralf Hagelstein hat geschrieben:An der Maßnahme kannst Du nur teilnehmen, wenn sie mit Deinem Job vereinbar ist. Schließlich hast Du Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Zu Ganzil habe folgendes gefunden: GANZIL
Vielen Dank für die schon sehr hilfreiche Antwort :)

Dann weiß ich jetzt, das meine Sachbearbeiterin mich auf Grund meines Job´s nicht "zwingen" kann....
Vereinbar ist dies sowieso nicht mit meiner Arbeit, da ich zwischen 6.00 und 22.00 Uhr und zwischen Montag und Samstag arbeiten muss.

Ganzil ist auch so was von ünnötig, da ich ja Arbeit habe :roll:

Danke nochmal.....
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Hallo,

Sobald Du eine Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeits - Markt hast, dazu zählt auch ein Minijob, brauchst Du solche Sachen nicht mit machen.

§2
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen

§16
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Moby-Dick
Beiträge: 3
Registriert: 20.10.2008 21:22

Beitrag von Moby-Dick »

Hallo,
ich bin neu hier und durch dieses Thema in das Forum gekommen. Ich halte mich und meine Tochter von etwas Witwenrente und einem Minijob über Wasser. Arbeitslos bin ich gemeldet, weil ich a) etwas mehr verdienen möchte und b) der Rententräger mir sagt "wir fördern einen Arbeitgeber, wenn er dir einen Job gibt; aber dafür musst du beim Arbeitsamt gemeldet sein".
Nun habe ich auch eine Aufforderung zu einer Ganzil-Maßnahme bekommen und dementsprechend "Angst" um meinen Minijob (ohne diesen müsste ich Hartz IV beantragen; jetzt bekomme ich kein Geld vom Amt).
DjTermi hat geschrieben:Hallo,

Sobald Du eine Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeits - Markt hast, dazu zählt auch ein Minijob, brauchst Du solche Sachen nicht mit machen.
Ich kann die Sicherheit dieser Aussage irgendwie nicht aus den zitierten Gesetzestexten ableiten (oder habe sie nicht richtig verstanden). Steht das irgendwo genauso? Gibt es dazu schon Urteile?

liebe Grüße
Gabi
Benutzeravatar
Ralf Hagelstein
Site Admin
Beiträge: 2337
Registriert: 11.12.2005 18:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Ralf Hagelstein »

Das steht doch so in § 2 SGB II. Hat Termi doch wörtlich zitiert.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
Bild
Moby-Dick
Beiträge: 3
Registriert: 20.10.2008 21:22

Beitrag von Moby-Dick »

Ralf Hagelstein hat geschrieben:Das steht doch so in § 2 SGB II. Hat Termi doch wörtlich zitiert.
Jo, aber das genau ist der Punkt .... das SGB II ist für Menschen gedacht, die die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" betrifft. Aber passt das auch auf Menschen, die keinerlei finanzielle Leistungen von der AfA erhalten? Ich habe eine "Zuweisung in eine Integrationsleistung zur Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz .... blabla". Darin steht "Arbeitslos ist, wer u.a. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden". Das Wörtchen "verringern" steht dort gar nicht drin.
Ich dachte, ihr kennt vielleicht eine Bestimmung, die nicht speziell auf Hartz IV-Bezieher zugeschnitten ist und ich glaube, dass dies erst der Anfang ist, auch auf Menschen mit (geringfügiger) Arbeit Druck auszuüben.

Sieh mal, ich war bei meiner Arbeitsberaterin, erklärte, dass ich eine Stelle auf Steuerkarte suche, und sie meinte, sowas gäbe es für mich nicht, ich solle doch zwei Minijobs nehmen. Dass ich damit auch aufgebe, eine drohende Altersarmut (Stichwort: Rente) abzuwenden und dass ich meine Rechte auf Reha-Maßnahmen gegenüber dem Rententräger auch aufgebe ..... daran denken die gar nicht. Hauptsache, es fliegt wieder einer aus der Statistik.
Moby-Dick
Beiträge: 3
Registriert: 20.10.2008 21:22

Beitrag von Moby-Dick »

Hallo nochmal,
ich hab´ mich blöd gesucht und bin fündig geworden; hier für alle, die später nochmal danach suchen:

Es gibt einen maßgeblichen Unterschied zwischen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III und einer nach dem SGB II. Nach dem SGB II musst Du unterschreiben, die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III muss man nicht zwingend unterschreiben; Sanktionen dürfen dann nicht verhängt werden. Also .... die Unterschrift in meinem Fall wäre freiwillig und ich unterschreibe nichts, was meinen Minijob gefährdet :wink: . So "einfach" ist das. Quelle ist hier zu finden.
Antworten