Hallo leute, war es nicht so, dass die fahrkosten für eine maßnahme maximal 476,- betragen?
mach jetzt eine maßnahme (die ich selbst beantragt habe, weil ich die machen möchte) und da haben die die fahrkosten nach den kilometern berechnet. die frau die das berechnet hat, macht sowas jeden tag, also kann ich mir nicht vorstellen, dass die nicht "dran gedacht" hat, dass der höchstsatz 476,- beträgt...
lange rede, kurzer sinn...
bekomme jetzt für diese maßnahme 595,- Fahrgeld pro monat...
die frau hat das gleich für mich bearbeitet und mich hinterher in ihr büro gerufen und mir dann erklärt wie sich die summe zusammensetzt.. (aus den kilometern) dann hab ich von ihr noch den tipp bekommen, dass ich mir am besten eine fahrgemeinschaft suchen soll, dann hab ich mehr für mich...
auf jedenfall wollte ich mal fragen ob ich irgendwas verpasst habe, dass die soviel zahlen???
steht auch unter der summe, dass es an dem höchstsatz gedeckelt wurde...
danke schonmal im vorraus...
Maßnahme Fahrkosten-Höchstsatz...
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Björn
Freu Dich, es ist doch schön das es mehr ist.
Wieso und warum weiss ich auch nicht aber wenn Du das schriftlich hast wird es schon stimmen. Auch der Tip mit der Fahrgemeinschaft ist doch was nettes.
Bei dem Unheil was sonst so verschüttet wird in ARGEN endlich auch mal ein Lichtblick.
Gruss
Freu Dich, es ist doch schön das es mehr ist.
Wieso und warum weiss ich auch nicht aber wenn Du das schriftlich hast wird es schon stimmen. Auch der Tip mit der Fahrgemeinschaft ist doch was nettes.
Bei dem Unheil was sonst so verschüttet wird in ARGEN endlich auch mal ein Lichtblick.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Dazu sage ich nur mal
§ 81
Fahrkosten
(1) Fahrkosten können übernommen werden
1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
§ 81
Fahrkosten
(1) Fahrkosten können übernommen werden
1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.
(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
(3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.