Sperre wegen eigener Kündigung?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Julia1986
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Sperre wegen eigener Kündigung?

Beitrag von Julia1986 »

Hallo!

Habe im Juni meine AUsbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten beendet und dann ALG 1 bekommen. Jetzt hab ich am Mittwoch ne Stelle bekommen und gestern dort angefangen, es war Fließbandarbeit. Ich habe heute morgen die Stelle gekündigt, weil ich Nervlich am Ende war aber auch die Hand offen ist, verschnitten von gestern, und ich Schmerzen beim stehen hab, das hat ja dann keinen Sinn. Kann mir das Arbeitsamt ne Sperre geben? WEnn ja wie lange evtl. Bin ich dann Krankenversichert? Kann ich mich über meine Eltern versichern auch wenn ich dort nimmer wohne? Kann ich ersatzweise Harzt 4 beantragen?

Bitte um Antwort, die vom Amt konnte mir keine Auskunft geben.

LG JUlia
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo Julia,
ich möchte zu gern wissen wer beim AMT arbeitet und Dir auf so eine Frage keine Antwort geben kann ?

War das hier ? Ludwigstr. 10, Saarlouis - 06831 448-0


SGB III § 144 Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
7.
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5).

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1.
drei Wochen
a)
im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b)
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder
c)
im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
2.
sechs Wochen
a)
im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
b)
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder
c)
im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
3.
zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Während einer Sperrzeit ist man ab dem zweiten Monat der Sperrzeit durch die Arbeitsagentur krankenversichert. Für den ersten Monat besteht Nach versicherungsschutz durch die Krankenkasse. Beudetet, endet die Beitragszahlung, übernimmt die Krankenkasse noch einen Monat lang ärztliche Behandlungen.

Du kannst während der Sperrzeit ALG II beantragen, allerdings wirst Du dieses zurückzahlen müssen.
Zuletzt geändert von DjTermi am 08.08.2008 10:17, insgesamt 1-mal geändert.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
buxi
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Beitrag von buxi »

Was ist denn das für eine Vermittlungspolitik??? Du bist seit 3 Monaten mit einer fachlich qualifizierten Ausbildung fertig und sollst jetzt am Fließband stehen und Dir die Hände aufschneiden??? Wohl nicht als Rechtsanwaltsfachangestellte!!!! Gibt man Dir keine Zeit in Deiner Branche was zu finden? Ich bezweifle, daß Du im ALGI eine Fließband/Akkordarbeit überhaupt annehmen mußt.
Eigentlich sollte doch das erste Jahr der Arbeitslosigkeit dafür genutzt werden eine angemessene Arbeitsstelle für Dich zu finden.
Erkundige Dich bitte am Besten gleich bei einem Anwalt.
Bei der Gelegenheit kannst Du gleich fragen ob er nicht in seinem Kollegenkreis jemanden kennt der eine ausgebildete Kraft sucht.
Gruß buxi
ayumi
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Beitrag von ayumi »

Ich schliess mich dem an, was buxi schreibt.
Aber warum bist Du nicht statt selbst zu kündigen, erstmal mit der Hand und dem Rest zum Arzt gegangen? Bei einer Krankschreibung nach zwei Tagen hätte der AG Dich vermutlich eh gleich gekündigt in der Probezeit.
Da gäbe es auch keine Sperrzeit vom Arbeitsamt.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Die Frage ist doch, hat sie sich die Stelle gesucht, oder hat sie diese von der Agentur für Arbeit bekommen. Das le. kann ich mir nicht vorstellen, da der AV Stellen sucht das zu ihre Person past.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
ayumi
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Beitrag von ayumi »

DjTermi hat geschrieben:Die Frage ist doch, hat sie sich die Stelle gesucht, oder hat sie diese von der Agentur für Arbeit bekommen.
Ist das nicht relativ egal? Wenn sie beim AA gemeldet hat, das sie eine Stelle hat und diese dann selbst wieder kündigt, ist es denen dann nicht egal, woher sie die Stelle hatte?
Heisst es nicht immer, Eigenkündigung = Sperre?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Es geht mir mehr darum
Was ist denn das für eine Vermittlungspolitik??? Du bist seit 3 Monaten mit einer fachlich qualifizierten Ausbildung fertig und sollst jetzt am Fließband stehen und Dir die Hände aufschneiden???

Deswegen hatte ich das geschrieben, die Sperrzeit bleibt immer 12 Wochen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Julia1986
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Beitrag von Julia1986 »

Hallo!

Hab die Stelle von einem Privaten Arbeitsvermittler bekommen der vom AA beauftragt wurde mich zu vermitteln..

AN den arzt dachte ich in diesem moment nicht wollte einfach nurn immer dort hin.

ja versuch ob ich meinen alten chef erreiche....

Danke für die Antworten!

LG
Julia1986
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Beitrag von Julia1986 »

ach so und dachte egal was kommt das machst du weil ich nit länger auf die kosten des staates leben wollte aber na ja hab díesmahl wohl das falsche gemacht...
Azze
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Beitrag von Azze »

Für die Zukunft als Tip .

Wenn dich das Arbeitsamt bzw. dein Sachbearbeiter zu einem privaten Arbeitsvermittler schickt (was oft und gerne gemacht wird, ich denk mir eh die teilen Sich dann die Vermittlungsgebühr sollte über den PAV ein Arbeitsvertrag zustandekommen,aber das ist was anderes). Dann musst du die vom privaten Stellenvermittler angebotenen Stellen N I C H T annehmen (Das sagt dir ein halbwegs seriöser PAV aber auch immer gleich, wenn nicht weißt du ja wie der so drauf ist). In den meisten Fällen wie auch bir dir sind das eh unterbezahlte, unqualifizierte und einfach nur miese Jobs. Hab da auch schon einige Erfahrung sammeln können. Ich wurde z.b. vom PAV zu einige Zeitarbeitsfirmen geschickt, was meiner Meinung nach echt das allerletzte ist und nur drauf abzielt die Vermittlungsgebühr beim AMT abzuzocken. Mir wurde auch schon ein Anteil von 200 Euro der Vermittlungsgebühr versprochen wenn ich die ersten 6 Wochen durchhalte. Da geht einem einfach nur noch der Hut hoch echt.

Du musst dich leider Gottes aber bei diesen dubiosen privaten Stellenvermittlern vorstellen. Einen Vermittlungsvertag musst du wohl auch unterschreiben. Sollte der PAV natürlich etwas passendes und für dich und akzeptables haben nimm das Angebot an, einen vernünftigen Job würde glaube ich wohl eh keiner ablehnen. Jobangebote von denen, kannst du aber generel I M M E R ablehnen. Da kann das Arbeitsamt dir auch keine Sperre für reindrücken. Leider erzählen einige PAV gerne genau das Gegenteil. Solche Gestalten am besten gleich Namentlich mit Anschrift etc hier mal posten. Eine "Schwarze Schaafliste" für PAV hab ich aber auch schonmal irgendwo im Netz gesehen , leider fällt mir die URL grad nicht ein.

Da du dich aber vermutlich aus Unwissenheit vom privaten Arbeitsvermittler hast "belabern" lassen und sicher gedrängt wurdest einen Vermittlungsvertag mit dem abzuschließen und dann auch diesen Job angenommen hast ist das natürlich nun bischen ungünstig.

Den Job hast du ja nun leider selber geküngigt. Das ist nunmal passiert un d kann nicht geändert werden. Daher nochmal , niemals selber kündigen ! Wenn ein Job so dermaßen übel ist und du da ungewollt und mit dubiosen Methoden reingedrängt wurdest dann hol dir nen gelben Schein beim Arzt. Jeder Arbeitgeber kündigt einen umgehend wenn man das in den ersten Tagen/Wochen der Beschäftigung macht. Da du dich auch bei der Arbeit dort verletzt hast , wäre der gelbe Schein nichtmal verwerflich. Ganz im Gegenteil der wäre unbedingt nötig gewesen. Sofort als Arbeitsunfall angeben sowas bei Arzt. Da fragt die Berufsgenossenschaft dann gleich nach wie das überhaupt passieren konnte und ob überhaupt ordnungsgemäße Schutzkleidung zur verfügung gestellt wird. So entlarvt man auch immer mal wieder den ein oder anderen Sklaventreiberverein !

Rein rechtlich könnte das Arbeitsamt dir nun eine 12 Wochen Sperre reindrücken. Da würde ich aber dann ganz energisch gegen angehen.
Wenn die Verletzung noch da ist , geh nachträglich zum Arzt und lass dir das als Arbeitsunfall bei dem Job bescheinigen. Aus unwissenheit und da der Arbeitgeber dich vermutlich auch nicht informiert hat , bis du damals eben nicht zum Arzt. Da lässt sich auf alle Fälle noch was retten.

und bitte in zukunft immer vorab im Internet informieren wie man sich in diesem und jenem Fall am besten verhalten sollte. Aus Unwissenheit, Naivität und Gutmütigkeit oder einfach weil man die zu voreilig war sind mir auch schon einige vermeidbare Probleme in der Art entstanden.

Nicht bedrängen oder belabern lassen nie sofort etwas unterschreiben, immer erst mitnehmen, durchlesen, informieren und dann handeln. Das ist dein gutes RECHT !!
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
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