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Kontoauszüge vorlegen - Pflicht oder nicht?
Verfasst: 29.07.2008 18:38
von sternlein1977
Hallo,
ich habe im Internet folgenden Bericht gefunden, siehe hier:
google
Also wenn ich von diesem Bericht ausgehe, muss ich nicht ohne Begründung der Arge die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, weil es gar nicht rechtens ist?! Oder aber könnte ich sogar ALLE Buchungen schwärzen, weil nur der Kontostand auf den Auszügen erheblich ist?!?!
Bitte klärt mich auf, ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, v.w. Mitwirkungspflicht usw.
Aber wenn man sich das dort durchliest, sieht die ganze Sache doch wieder anders aus.
Wäre schön, zu erfahren, was jetzt wirklich richtig ist.
In meinem Fall hat die SB Kontoauszüge verlangt, obwohl es nicht um einen neuen Antrag ging (muss ja alle 6 Monate neu gestellt werden), denn über diesen Antrag wurde vor 3 Monaten schon entschieden.
Es wurde mir auch keine genaue Begründung genannt, warum ich die Auszüge vorlegen soll.
Ich danke für Eure Hilfe!
LG,
Diana
Verfasst: 29.07.2008 20:40
von Ralf Hagelstein
Das sehen die Sozialgerichte bisher unterschiedlich.
Verfasst: 29.07.2008 22:57
von DjTermi
Ralf Hagelstein hat geschrieben:Das sehen die Sozialgerichte bisher unterschiedlich.
Da habe ich aber was anderes gefunden sogar LSG
Kontoauszüge der drei Monate...sind nicht leistungserheblich und müssen daher bei Beantragung von ALG II-Leistungen im Regelfall nicht vorgelegt werden LSG Hessen 28.08.2005 L 7 AS 32/05 ER.
Ausnahme sind konkrete Anhaltspunkte, die benannt werden müssen. Diese müssen aber einen Verdacht auf Leistungsmissbrauch begünden. LSG Hessen 28.08.2005 L 7 AS 32/05 ER, SG Meiningen 11.05.2006 S 17 AS 747/06, SG Bayreuth 27.02.2006 S 8 AS 34/06 ER, VG Hannover 28.01.2004 9 A 645/02, VG Halle 29.10.2004 4 A 576/04.
Ansonsten===> Verstoß gegen Artikel 2 GG und Verletzung des Sozialgeheimnisses § 35 SGB X.
sternlein1977 hat geschrieben:
Bitte klärt mich auf, ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, v.w. Mitwirkungspflicht usw.
Aber wenn man sich das dort durchliest, sieht die ganze Sache doch wieder anders aus.
Eine Begründung, warum man Kontoauszüge vorlegen muss, kann man immer mit § 67 a SGB X verlangen. "Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er ... über die Zweckbestimmung ... zu unterrichten. Hinweise auf die Mitwirkungspflichten §§ 60 ff. SGB I reichen nicht aus, wenn die genaue Zweckbestimmung nicht genannt wird.
Verfasst: 29.07.2008 23:04
von Ralf Hagelstein
LSG BaWü L 13 AS 4282/07 14.12.2007
Auszüge:
... Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung ... genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist ...
... Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge ... besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht ...
Verfasst: 29.07.2008 23:49
von rme
Das Problem wird sein, das die meisten SB bei geschwärzten Kontoauszügen automatisch einen Leistungsmissbrauch vermuten und natürlich "heiss" werden. Das traurige ist, das es auf der einen Seite kein Problem sein dürfte, da du bestimmst keine Einnahmen hattest, auf der anderen Seite, denen es nichts angeht, welchen Telefonanbieter ich habe und welche Versicherungsbeträge abgehen und welchen Stromanbieter ich habe, oder wie hoch der Beitrag für den Sportverein ist

Verfasst: 29.07.2008 23:59
von sternlein1977
Es wird sogar dringend empfohlen, die Kontoauszüge zu schwärzen, siehe
Zitat:
Der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt allen Hilfeempfängern wegen des geschilderten Vorgehens der Sachbearbeiter, ihre Kontoauszüge auf jeden Fall zu schwärzen, diese dann zu kopieren und nur die Kopien weiterzugeben. (9. Tätigkeitsbericht des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, S. 120; ebenso: Empfehlung des Datenschutzbeauftragten von NRW, info also 1998, 52 f. oder im 14. Datenschutzbericht NRW unter Punkt 7 Sozialbereich)
In meinem persönlichen Fall besteht kein Verdacht auf irgendwelche Missbräuche und es geht auch nicht um den Folgeantrag, denn dieser wurde schon vor 3 Monaten von der SB bearbeitet.
Es wird also einfach mal so von mir verlangt, die Auszüge vorzulegen, obwohl ich dies schon bei meinem Erstantrag getan habe und sich auch nichts bei mir verändert hat, was ich im Folgeantrag auch angegeben habe.
Schade, daß es da anscheinend keine genaue rechtliche Vorschreibung gibt und die Gerichte so unterschiedlich entscheiden. Da sollte dringend mal was passieren meiner Meinung nach.
Verfasst: 30.07.2008 06:06
von kettelmaus
Hi
Also ich musste bisher immer bei einem Wiederholungsantrag meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen,man sagte mir weil ich das auch nicht wollte das man mir dann Unterstellen würde Nebeneinkünfte zu haben und somit könne man mir das Geld kürzen oder sogar für 12 Wochen sperren !!
Verfasst: 30.07.2008 08:51
von sternlein1977
Hallo Kettelmaus,
solange keine Tatsachen beweisen, das jemand betrügt, darf man ihm auch nichts unterstellen, nur auf den reinen Verdacht hin.
Verfasst: 30.07.2008 10:18
von rme
Unterstellen darf man einem immer was, auch wenn es nicht die feine Art ist.
Du bist in der Beweispflicht. Der Zugschaffner verlässt sich auch nicht auf deine Aussage, im Besitz eines gültigen Ticket zu sein, er will es sehen.
Er unterstellt dir damit, das du ihn täuschen willst und kontrolliert es lieber selbst!