Kontoauszüge vorlegen - Pflicht oder nicht?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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sternlein1977
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Kontoauszüge vorlegen - Pflicht oder nicht?

Beitrag von sternlein1977 »

Hallo,

ich habe im Internet folgenden Bericht gefunden, siehe hier: google

Also wenn ich von diesem Bericht ausgehe, muss ich nicht ohne Begründung der Arge die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, weil es gar nicht rechtens ist?! Oder aber könnte ich sogar ALLE Buchungen schwärzen, weil nur der Kontostand auf den Auszügen erheblich ist?!?!

Bitte klärt mich auf, ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, v.w. Mitwirkungspflicht usw.
Aber wenn man sich das dort durchliest, sieht die ganze Sache doch wieder anders aus.

Wäre schön, zu erfahren, was jetzt wirklich richtig ist.

In meinem Fall hat die SB Kontoauszüge verlangt, obwohl es nicht um einen neuen Antrag ging (muss ja alle 6 Monate neu gestellt werden), denn über diesen Antrag wurde vor 3 Monaten schon entschieden.
Es wurde mir auch keine genaue Begründung genannt, warum ich die Auszüge vorlegen soll.

Ich danke für Eure Hilfe!

LG,
Diana
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Das sehen die Sozialgerichte bisher unterschiedlich.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Ralf Hagelstein hat geschrieben:Das sehen die Sozialgerichte bisher unterschiedlich.
Da habe ich aber was anderes gefunden sogar LSG :D

Kontoauszüge der drei Monate...sind nicht leistungserheblich und müssen daher bei Beantragung von ALG II-Leistungen im Regelfall nicht vorgelegt werden LSG Hessen 28.08.2005 L 7 AS 32/05 ER.

Ausnahme sind konkrete Anhaltspunkte, die benannt werden müssen. Diese müssen aber einen Verdacht auf Leistungsmissbrauch begünden. LSG Hessen 28.08.2005 L 7 AS 32/05 ER, SG Meiningen 11.05.2006 S 17 AS 747/06, SG Bayreuth 27.02.2006 S 8 AS 34/06 ER, VG Hannover 28.01.2004 9 A 645/02, VG Halle 29.10.2004 4 A 576/04.

Ansonsten===> Verstoß gegen Artikel 2 GG und Verletzung des Sozialgeheimnisses § 35 SGB X.
sternlein1977 hat geschrieben: Bitte klärt mich auf, ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, v.w. Mitwirkungspflicht usw.
Aber wenn man sich das dort durchliest, sieht die ganze Sache doch wieder anders aus.

Eine Begründung, warum man Kontoauszüge vorlegen muss, kann man immer mit § 67 a SGB X verlangen. "Werden Sozialdaten beim Betroffenen erhoben, ist er ... über die Zweckbestimmung ... zu unterrichten. Hinweise auf die Mitwirkungspflichten §§ 60 ff. SGB I reichen nicht aus, wenn die genaue Zweckbestimmung nicht genannt wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

LSG BaWü L 13 AS 4282/07 14.12.2007


Auszüge:
... Die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate zu jedem weiteren Folgeantrag auf Gewährung von Alg II ist im vorliegenden Kontext erforderlich und geeignet, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II feststellen zu können. Denn für die Feststellung ... genügt der aktuelle Kontoauszug nicht, da die Kenntnis der Kontenbewegungen der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich ist ...

... Die Pflicht zur Vorlage (ungeschwärzter ) Kontoauszüge ... besteht nicht erst dann, wenn ein konkreter Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch besteht ...
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rme
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Beitrag von rme »

Das Problem wird sein, das die meisten SB bei geschwärzten Kontoauszügen automatisch einen Leistungsmissbrauch vermuten und natürlich "heiss" werden. Das traurige ist, das es auf der einen Seite kein Problem sein dürfte, da du bestimmst keine Einnahmen hattest, auf der anderen Seite, denen es nichts angeht, welchen Telefonanbieter ich habe und welche Versicherungsbeträge abgehen und welchen Stromanbieter ich habe, oder wie hoch der Beitrag für den Sportverein ist :cry:
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sternlein1977
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Beitrag von sternlein1977 »

Es wird sogar dringend empfohlen, die Kontoauszüge zu schwärzen, siehe

Zitat:
Der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt allen Hilfeempfängern wegen des geschilderten Vorgehens der Sachbearbeiter, ihre Kontoauszüge auf jeden Fall zu schwärzen, diese dann zu kopieren und nur die Kopien weiterzugeben. (9. Tätigkeitsbericht des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten, S. 120; ebenso: Empfehlung des Datenschutzbeauftragten von NRW, info also 1998, 52 f. oder im 14. Datenschutzbericht NRW unter Punkt 7 Sozialbereich)

In meinem persönlichen Fall besteht kein Verdacht auf irgendwelche Missbräuche und es geht auch nicht um den Folgeantrag, denn dieser wurde schon vor 3 Monaten von der SB bearbeitet.

Es wird also einfach mal so von mir verlangt, die Auszüge vorzulegen, obwohl ich dies schon bei meinem Erstantrag getan habe und sich auch nichts bei mir verändert hat, was ich im Folgeantrag auch angegeben habe.

Schade, daß es da anscheinend keine genaue rechtliche Vorschreibung gibt und die Gerichte so unterschiedlich entscheiden. Da sollte dringend mal was passieren meiner Meinung nach.
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kettelmaus
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Beitrag von kettelmaus »

Hi

Also ich musste bisher immer bei einem Wiederholungsantrag meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen,man sagte mir weil ich das auch nicht wollte das man mir dann Unterstellen würde Nebeneinkünfte zu haben und somit könne man mir das Geld kürzen oder sogar für 12 Wochen sperren !! :(
Die Würde des MENSCHEN ist unantastbar !!
sternlein1977
Beiträge: 24
Registriert: 22.04.2008 11:59

Beitrag von sternlein1977 »

Hallo Kettelmaus,

solange keine Tatsachen beweisen, das jemand betrügt, darf man ihm auch nichts unterstellen, nur auf den reinen Verdacht hin.
rme
Beiträge: 248
Registriert: 29.05.2006 21:01
Wohnort: bei Düsseldorf

Beitrag von rme »

Unterstellen darf man einem immer was, auch wenn es nicht die feine Art ist.
Du bist in der Beweispflicht. Der Zugschaffner verlässt sich auch nicht auf deine Aussage, im Besitz eines gültigen Ticket zu sein, er will es sehen.
Er unterstellt dir damit, das du ihn täuschen willst und kontrolliert es lieber selbst!
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer

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