Hallo!
Brauche wieder mal Hilfe...
In der Berechnung für Juli hat das Amt meinen kompletten Gasabschlag übernommen (165 Euro, 180 qm, 5 Personen, alleinerziehend). Zum 1. August 2008 hatte ich Jahresabrechnung und der Abschlag beträgt nun 228 Euro. In der neuen Berechnung vom Amt stehen nun wieder "nur" die angemessenen Heizkosten in Höhe von 115 Euro und irgendein paar Cent. Was ist denn nun eigentlich richtig? Übernahme der tatsächlichen Kosten oder Übernahme der angemessenen Heizkosten?!?! Ach so, ich wohne übrigens in Niedersachsen im Landkreis Verden, ich glaube da gibt es auch immernoch Unterschiede (weil ja alle vor dem Gesetz gleich sind oder so - wenn Du nicht am falschen Ort wohnst...). Gibt es evtl. irgendwelche Urteile o.ä.?
Ich danke Euch scon jetzt für viele hilfreiche Antworten und Tipps!!!
Frage zu den Heizkosten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
- catrin1976
- Beiträge: 15
- Registriert: 07.03.2008 22:52
- Wohnort: 27308
Hallo,
hier zu steht in § 22 SGB II Absatz 1 : "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
hier zu steht in § 22 SGB II Absatz 1 : "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo catrin1976
Verden gehört zu den Optionskommunen, da sind manche Dinge etwas anders geregelt als bei "normalen" ARGEN.
Wende Dich mal an die Verdener Initiative Arbeitsuchend zur Beratung.
Gruss
Verden gehört zu den Optionskommunen, da sind manche Dinge etwas anders geregelt als bei "normalen" ARGEN.
Wende Dich mal an die Verdener Initiative Arbeitsuchend zur Beratung.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.