Hallo Carola , danke für deine Antwort !
Ich hatte ja Wiederspruch bei der Arge gegen die Nebenkostenanrechnung erstattet und die haben bei mir folgendes als Begründung geschrieben
(Wörtlich abgetippt kann ich dir aber gerne mal scannen und schicken)
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Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistung der Agentur für Arbeit, soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einhnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistung nach SGB II, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen , die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetztes vorsehen und die Renten oder Beihilfen,die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundversorgunggesetzt. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (§ 11 Abs.1 SBG II). Bei Personen die in einer Bedarfgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen des Partners (Ehegatten) zu berücksichtigen (§9 Abs.2 S.1 SGB II).
Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldwert, die nach der vorzitierten Vorschrift zum Einkommen, sind grundsätzlich alle Einnahmen ohne Rücksichet auf ihre Herkunft und Rechtsnatur zugrunde zulegen. Unerehnlich ist ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.
(((((Anmerkung von mir (-US-) : HALLLLLOOOOOO ?????????? Das steht da wirklich drin !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!))))))))
Das in Rede stehende stehende Heiz- und Nebenkostenguthaben ist dem zu berücksichtigenden Einkommen zuzurechnen.
Vorliegend mindert das erwirtschaftete Heiz- und Nebenkostenguthaben in Höhe von 122,41 €, welches Ihnen durch den Vermieter erfolgter Abrechnung der Heiz- und Nebenkosten - manifestiert durch die Abrechnung vom 21.04.2005) - auf ihr Konto überwiesen wurde, das ihnen gewährte Arbeitslosengeld II.
Ihr Widerspruch ist daher sachlich unbegründet zurückzuweisen.
.balabalabal

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Alles in allem : also doch EINKOMMEN !!!!!!!!! wegen einem Software fehler ??????
LG aus Aachen
-US-